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Beschluss

XII ZB 234/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Modifikation einer ausländischen Unterhaltsentscheidung im Ursprungsstaat ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. • Eine nachträgliche Änderung des Titels durch ein Gericht des Ursprungsstaats kann die formelle Vollstreckbarkeit im Vollstreckungsstaat ausschließen. • Nach der EuUnthVO sind die Gerichte im Vollstreckbarerklärungsverfahren befugt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens zu prüfen, ob der ausländische Titel aufgehoben oder abgeändert wurde. • Nachträgliche, nachträglich entstandene rechtsvernichtende Einwendungen (z. B. Erfüllung) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zu den Anerkennungsverweigerungsgründen gehören (Art. 24, Art. 34 EuUnthVO).
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung inländischer Abänderung ausländischer Unterhaltstitel bei Exequatur • Die Modifikation einer ausländischen Unterhaltsentscheidung im Ursprungsstaat ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. • Eine nachträgliche Änderung des Titels durch ein Gericht des Ursprungsstaats kann die formelle Vollstreckbarkeit im Vollstreckungsstaat ausschließen. • Nach der EuUnthVO sind die Gerichte im Vollstreckbarerklärungsverfahren befugt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens zu prüfen, ob der ausländische Titel aufgehoben oder abgeändert wurde. • Nachträgliche, nachträglich entstandene rechtsvernichtende Einwendungen (z. B. Erfüllung) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zu den Anerkennungsverweigerungsgründen gehören (Art. 24, Art. 34 EuUnthVO). Der in Deutschland lebende Antragsgegner ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die mit der in den Niederlanden lebenden Antragstellerin sind. Die niederländische Rechtbank Arnhem hatte den Antragsgegner 2009 zur Zahlung monatlicher Kindesunterhaltsbeträge von jeweils 375 € ab Januar 2010 verpflichtet, mit jährlicher Anpassung nach niederländischem Recht. Die Antragstellerin beantragte in Deutschland die Erteilung der Vollstreckungsklausel für Zeiträume ab 1. Juli 2012, wobei sie indexierte Beträge geltend machte. Der Antragsgegner führte dagegen, die Entscheidung sei in den Niederlanden durch die Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 abgeändert worden; seit 1. Januar 2014 schulde er nur noch jeweils 100 € monatlich und es bestünden keine Rückstände. Amtsgericht und Oberlandesgericht behandelten die Vollstreckbarerklärung unterschiedlich; der Bundesgerichtshof entschied im Revisionsverfahren. Streitgegenstand ist, inwieweit die niederländische Abänderung und die behauptete Erfüllung im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sind. • Anwendbares Recht: Das Verfahren richtet sich nach der EuUnthVO (Art. 23 ff.; übergangsrechtlich Art. 75 Abs.2 lit. a) für Entscheidungen vor 18.6.2011, wenn das Verfahren danach eingeleitet wurde). • Prüfungsumfang: Die Gerichte im Vollstreckbarerklärungsverfahren haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens zu prüfen, ob der ausländische Titel im Ursprungsstaat aufgehoben oder abgeändert worden ist; dies folgt aus unionsrechtlichen Vorgaben und § 67 AUG. • Folge der Abänderung: Die rechtskräftige Abänderung der niederländischen Entscheidung durch die Rechtbank Gelderland vom 11.2.2014, eingeleitet nach Inkrafttreten der EuUnthVO, führt dazu, dass die ursprüngliche Entscheidung für den Zeitraum ab 1.1.2014 nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es der Entscheidung bereits im Ursprungsstaat an formeller Vollstreckbarkeit fehlt. • Direktvollstreckbarkeit der Abänderung: Die Abänderungsentscheidung der Rechtbank Gelderland ist wegen Einleitung des Verfahrens nach dem 18.6.2011 nach Art. 17 EuUnthVO ohne Exequatur in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, so dass eine separate deutsche Vollstreckungsklausel für diesen Zeitraum entfällt. • Nachträgliche Einwendungen: Behauptete Erfüllung oder Erlass für den Zeitraum 1.7.2012–31.12.2013 sind nachträgliche rechtsvernichtende Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO; solche liquiden Einwendungen sind im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nicht zu berücksichtigen, da sie keine in Art. 24 EuUnthVO aufgeführten Anerkennungsverweigerungsgründe begründen; dies entspricht der Auslegung des EuGH zu Art.34/45 Brüssel I-VO. • Wertfestsetzung: Bei der Bemessung des Streitwerts ist die indexierte Anpassung zu berücksichtigen; der Verfahrenswert wurde auf 9.490 € festgesetzt. Der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wurde teilweise stattgegeben: Die Vollstreckungsklausel für die Entscheidung der Rechtbank Arnhem ist nur für den Zeitraum 1.7.2012 bis 31.12.2013 zu erteilen mit monatlich 392,11 € (2012) bzw. 398,78 € (2013) je Kind; für den Zeitraum ab 1.1.2014 entfällt die Erteilung, weil die niederländische Abänderung vom 11.2.2014 die ursprüngliche Entscheidung insoweit formell entbehrt. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers wurden zurückgewiesen; die Kosten der Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben. Begründend ist, dass deutsche Gerichte im Exequaturverfahren die Rechtslage im Ursprungsstaat prüfen müssen und eine rechtskräftige Abänderung oder ein eigenständiger vollstreckbarer neuer Titel in den Niederlanden die Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel für den betreffenden Zeitraum ausschließt.