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Entscheidung

IV ZR 80/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 8 0 / 1 4 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23. September 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Sie- gen vom 3. Februar 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versi- cherungsbeginn zum 1. November 2004 nach dem so genannten Poli- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgen- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte er die Versiche- rungsprämien. Mit Schreiben vom Dezember 2010 kündigte er die Versi- cherung und erhielt den Rückkaufswert ausgezahlt. Mit Schreiben vom Mai 2011 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG. Nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungs- schein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schrift- liche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bere i- cherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zu- stande gekommen. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs wei- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine W i- derspruchsbelehrung. Entgegen der Ansicht der Revision ist d. VN auch ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. D er Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung ist nicht erläuterungsbe- dürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13). Wegen der Einzelhe i- ten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungser- hebliche Frage geklärt. Im Ergebnis ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Widerspruchsbelehrung auch im Übrigen für ordnungsgemäß ansah. Unter Einbeziehung des Ge- samtinhalts des Policenbegleitschreibens ist für d. VN noch ausreichend deutlich ersichtlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die 5 6 7 8 - 5 - Widerspruchsfrist zu laufen beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 Rn. 8). b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisi- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben we- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchs- frist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahl- te über Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzah- lungen des bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Bekla g- ten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begrü n- det. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkenn- bar (vgl. ergänzend Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - IV ZR 16/14 und Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). 9 - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Lennestadt, Entscheidung vom 13.08.2012 - 3 C 280/11 - LG Siegen, Entscheidung vom 03.02.2014 - 3 S 60/12 - 10