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X ZR 53/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 5 3 / 1 3 Verkündet am: 22. September 2015 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier- Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 2013 an Ver- kündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeits- senats) des Bundespatentgerichts insoweit abgeändert, als das europäische Patent 1 163 864 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit für nichtig erklärt worden ist, als Pa- tentanspruch 1, auf den sich die Patentansprüche 2 bis 5 rückbe- ziehen, über folgende Fassung hinausgeht: "Möbelpaneel in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff, mit einer auf den Paneelkorpus (30) aufgebrachten Kunststoffkante (10), wobei eine Schweißverbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem Paneelkorpus (30) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoffkante (10) aus Kunststoffschichten (11, 12) unterschiedli- cher Härte besteht, wobei ein Bereich größerer Härte der Kunststoffkante (10) eine mehr als doppelt so große Dicke als ein Bereich geringerer Härte besitzt, dass die Kunststoffkante mit einer Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kunststoffkante auf den Paneelkorpus gefügt ist, und dass nur ein Teil der auf den Paneelkorpus (30) gefügten Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kunststoffkante (10) mit dem Paneelkorpus (30) verschweißt ist." Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen werden zurückgewiesen. - 3 - Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerinnen drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 163 864 (Streitpatents), das am 8. Juni 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 13. Juni 2000 angemeldet wurde und eine Möbelplatte sowie ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft. Das Streitpatent umfasst 12 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 6 nebengeordnet sind und in der Verfahrensspra- che wie folgt lauten: "1. Möbelpaneel, insbesondere Möbelplatte aus einem Holzwerk- stoff, mit einer auf den Paneelkorpus (30) aufgebrachten Kunststoffkante (10), wobei eine Schweißverbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem Paneelkorpus (30) vorgese- hen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoffkante (10) aus Kunststoffschichten (11, 12) unterschiedlicher Härte besteht, wobei ein Bereich größerer Härte der Kunststoffkante (10) eine mehr als doppelt so große Dicke als ein Bereich ge- ringerer Härte besitzt, und dass nur ein Teil der auf den Pa- neelkorpus (30) gefügten Oberfläche der Kunststoffkante (10) mit dem Paneelkorpus (30) verschweißt ist. 6. Verfahren zur Herstellung eines Möbelpaneels, insbesondere einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff, bei dem auf einem Paneelkorpus (30) eine Kunststoffkante (10) aufgebracht wird, wobei eine Oberfläche der Kunststoffkante (10) aufgeschmol- 1 - 4 - zen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolze- nen Oberfläche auf den Paneelkorpus (30) gefügt wird, dadurch gekennzeichnet, dass durch Laserbeaufschlagung nur eine dünne Schicht (12) der Kunststoffkante (10) aufge- schmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, während die restliche dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) im festphasigen Zustand gehalten wird." Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf einen dieser Patentansprüche rückbezogen. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa- tents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag in einer gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassung verteidigt, wo- nach das Wort "insbesondere" in Patentanspruch 1 durch die Wörter "in Gestalt einer" und in Patentanspruch 6 durch "in Gestalt" ersetzt werden soll. Hilfsweise hat sie Patentanspruch 1 in vier weiteren geänderten Fassungen und Patentan- spruch 6 in einer geänderten Fassung verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Abweisung der Klagen im Übrigen im Umfang des Patentanspruchs 1 und der darauf rückbezogenen Patentansprü- che für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Patentanspruchs 6 und der darauf rück- bezogenen Patentansprüche hat es das Streitpatent insoweit für nichtig erklärt, als es über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht. Dagegen wenden sich die Klägerinnen und die Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin- nen begehren weiterhin eine vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im Hauptantrag hinsichtlich Patentan- spruch 1 in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung sowie mit zwei gegenüber der ersten Instanz neuen Hilfsanträgen. In Bezug auf Patentanspruch 6 vertei- 2 3 4 - 5 - digt die Beklagte das Streitpatent weiterhin in der Fassung ihres erstinstanzli- chen Hauptantrags und des erstinstanzlichen Hilfsantrags. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat auf der Grundlage ihres zuletzt gestellten Hauptantrags Erfolg. Dagegen sind die Berufungen der Klägerinnen unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft ein Möbelpaneel, insbesondere eine Möbel- platte aus einem Holzwerkstoff, mit einem auf den Paneelkorpus aufgebrach- ten, als Kunststoffkante bezeichneten Kunststoffband und ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Paneels. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden Kunststoff- kanten auf die Kanten von Holzwerkstoffplatten gewöhnlich maschinell auf spe- ziellen Anlagen aufgefahren, wobei im Stand der Technik Verbindungen unter Verwendung von Klebern sowie kleb- und haftmittelfreie Verbindungen bekannt sind. Bei der Verklebung werde - so erläutert die Streitpatentschrift - die Kunststoffkante aus Thermoplast mit der Seite, auf der eine Schmelzkleber- schicht mit einem Haftvermittler aufgebracht sei, gegen die entsprechende Sei- te der Möbelplatte gefahren und so mit dieser verbunden (Beschr. Abs. 2). Nachteilig hierbei sei, dass die Klebefuge Schmutz aufnehme und dadurch sichtbar werde. Ferner könne die Qualität des Möbelpaneels durch eindringen- de Feuchtigkeit beeinträchtigt werden (Beschr. Abs. 3). 5 6 7 8 - 6 - 2. Nach der Streitpatentpatentschrift besteht die Aufgabe des Streitpa- tents darin, ein Möbelpaneel sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung zu entwickeln, das die Nachteile des Standes der Technik vermeidet. Insbesonde- re soll ein Paneel mit einer dauerhaften und optisch makellos bleibenden Ver- bindung zwischen Paneelkorpus und Kunststoffkante geschaffen werden (Beschr. Abs. 4). Dadurch wird die Aufgabe entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht in unzulässiger Weise zu eng gefasst, weil das Problem einer fugenfreien Verbindung nach dem Stand der Technik bereits gelöst sei. Angesichts der Nachteile, die eine Verklebung und eine dabei entstehende Fuge mit sich brin- gen, ist die Entwicklung einer fugenfreien Verbindung bereits als Teil der Lö- sung des technischen Problems anzusehen. Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, dürfen bei der Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, jedoch nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolien- beutel). Ebenso ist es verfehlt, schon bei der Definition der Aufgabe die Frage zu prüfen, welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden. Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich diese Frage ausschließlich in dem Zusammenhang stellt, in dem sie relevant ist, nämlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätig- keit (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 190 Rn. 17 - Quetiapin). Daher schadet es insbesondere auch nicht, dass die Streitpatent- schrift in Bezug auf die klebstofffreien Verbindungen - anders als bei den Kle- beverbindungen - nicht explizit deren Nachteile darstellt, vielmehr nur Kriterien benennt, die die im Stand der Technik insoweit bisher vorgeschlagenen Lösun- gen nicht aufweisen. Implizit kommt darin zum Ausdruck, dass diese für ver- besserungswürdig gehalten werden. Die Formulierung der Aufgabe in Absatz 4 9 10 - 7 - der Beschreibung ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass mit der Erfindung auch der Stand der Technik in Bezug auf klebstofffreie Verbindungen weiterentwickelt werden soll, und ist damit nicht zu beanstanden. 3. Das Streitpatent schlägt in Patentanspruch 1 ein Möbelpaneel und in Patentanspruch 6 ein Verfahren zu dessen Herstellung vor. a) Die Merkmale der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in sei- ner zuletzt verteidigten Fassung lassen sich wie folgt gliedern (Gliederungs- punkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1.1 Möbelpaneel in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holz- werkstoff [1.1] 1.1.1 mit einer auf dem Paneelkorpus (30) aufgebrachten Kunststoffkante (genauer: einem Kantenband, 10) [1.2], wobei 1.1.2 eine Schweißverbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem Paneelkorpus (30) vorgesehen ist [1.3], 1.1.3 die Kunststoffkante mit einer Oberfläche eines Bereichs geringerer Härte auf den Paneelkorpus gefügt ist und 1.1.4 nur ein Teil der auf den Paneelkorpus (30) gefügten Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kunst- stoffkante (10) mit dem Paneelkorpus (30) verschweißt ist [1.6]. 1.2 Die Kunststoffkante (10) 1.2.1 besteht aus Kunststoffschichten (11, 12) unterschiedli- cher Härte [1.4], 11 12 - 8 - 1.2.2 wobei ein Bereich größerer Härte eine Dicke besitzt, die mehr als das Doppelte eines Bereichs geringerer Härte beträgt [1.5]. b) Die Merkmale des in Patentanspruch 6 vorgeschlagenen Verfahrens lassen sich nach der zuletzt verteidigten Fassung dieses Anspruchs wie folgt gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 6. Verfahren zur Herstellung eines Möbelpaneels in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff [6.1], bei dem auf einen Paneelkorpus (30) eine Kunststoffkante (10) wie folgt aufge- bracht wird [6.2]: 6.1 eine Oberfläche der Kunststoffkante (10), und zwar nur eine dünne Schicht (12), wird aufgeschmolzen [6.3 und 6.4, jeweils teilweise]; 6.2 durch Laserbeaufschlagung; 6.3 die restliche, dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) wird im festphasigen Zustand gehalten [6.5]; 6.4 die Kunststoffkante (10) wird mit ihrer aufgeschmolze- nen Oberfläche auf den Paneelkorpus (30) gefügt und mit diesem verschmolzen [6.3. und 6.4, jeweils teilwei- se]. 4. Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Sinngehalt der Patentan- sprüche 1 und 6 der Erörterung: a) Das Streitpatent schlägt eine "klebstofffreie" Verbindung einer Kunst- stoffkante mit einer Möbelplatte aus Holzwerkstoff sowie ein entsprechendes Herstellungsverfahren vor. Die Begriffe "Schweißverbindung" im Sinne des 13 14 15 - 9 - Merkmals 1.1.2 und "verschweißt" im Sinne des Merkmals 1.1.4 sind jedoch, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, auslegungsbedürftig. aa) Das Patentgericht hat angenommen, dass die Begriffe "Schweißver- bindung" und "verschweißt" in Patentanspruch 1 nicht im herkömmlichen Sinn zu verstehen seien. Unter Schweißen verstehe der Fachmann eine Fügever- bindung, bei der beide beteiligten und zu fügenden Teile aufgeschmolzen wer- den, um dann stoffschlüssig verbunden zu werden. Da beim Streitpatent Kunst- stoffkanten auf Möbelplatten aus einem Holzwerkstoff aufgebracht werden sol- len, dieser aber keine Schmelzphase bilden könne, verstehe der Fachmann Verschweißen im Sinne des Streitpatents dahingehend, dass lediglich die ther- moplastische (weiche) Kunststoffphase an- oder aufgeschmolzen werde und dadurch einen Klebstoff in Gestalt eines Heißklebers bilde und so mit dem Holzwerkstoff formschlüssig verbunden werde, wobei sich zusätzlich zur reinen Klebewirkung aufgrund des Formschlusses der gegebenenfalls in die Holzfa- serstruktur eindringenden Schmelzphase auch eine mehr oder weniger starke "physikalische" Bindungswirkung ergebe. Die Begriffe "Schweißen", "Kleben" und "Heißkleben" würden in der Streitpatentschrift teilweise missverständlich und widersprüchlich verwendet. Es solle unterschieden werden zwischen einer- seits den im Stand der Technik eingesetzten "reaktiven" Klebwerkstoffen, deren Komponenten unter Umständen auch "aufschmelzbar" sein könnten, und ande- rerseits den aufzuschmelzenden thermoplastischen Kunststoffschichten. Der Fachmann nehme daher an, dass die nach dem Streitpatent auf- bzw. anzu- schmelzende Schicht ein thermoplastischer Kunststoff sei, der als Schmelzkle- ber zur Anbindung an einen Holzwerkstoff geeignet erscheine und sich auch als Werkstoff eines Kantenbandes eigne. bb) Diese funktionale Auslegung der Begriffe "Schweißverbindung" und "verschweißt" ist im Hinblick darauf, dass dem Fachmann aufgrund seines 16 17 - 10 - Fachwissens bekannt ist, dass ein Holzwerkstoff selbst keine Schmelzphase bilden kann, nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien im Beru- fungsverfahren nicht angegriffen. b) Hingegen streiten die Parteien über die Bedeutung der Aussage in Merkmal 1.1.4, dass nur ein Teil der auf den Paneelkorpus gefügten Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Paneelkorpus verschweißt wird. aa) Das Patentgericht hat angenommen, dass danach die gefügte Ober- fläche größer sei als die geschweißte und zwingend auch nicht geschweißte Oberflächenbereiche aufweise. Da nicht ausdrücklich festgelegt werde, dass nur ein Teil der verschweißbaren Oberfläche verschweißt sei, sei es unerheb- lich, ob derjenige Teil der Oberfläche, der nicht verschweißt sei, grundsätzlich für eine Aufschmelzung und damit zum Verschweißen zur Verfügung stehe oder nicht. Letzteres könne beispielsweise bei Kunststoffkanten mit Nuten der Fall sein, in deren Bereich eine Verschweißung nicht möglich ist, weil der Grund der Nuten zu weit vom Paneelkorpus entfernt ist. bb) Demgegenüber verweist die Berufung der Beklagten insoweit darauf, dass in Merkmal 1.1.4 die Rede davon sei, dass ein Teil der auf den Paneel- korpus gefügten Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Paneelkorpus ver- schweißt sei. Der Fachmann verstehe unter einer gefügten Oberfläche den Teil des Kunststoffkantenbands, der dem Paneelkorpus derart nahe liege, dass er für einen Fügeprozess, wie beispielsweise die Verschweißung, zur Verfügung stehe. Merkmal 1.1.4 erfasse daher nicht eine Konstruktion, bei der die Kunst- stoffkante mit Nuten versehen sei und nur dieser Bereich nicht verschweißt werde. Denn der Bereich der Nuten komme aufgrund des Abstandes vom Pa- neelkorpus nicht für einen Fügeprozess in Betracht und könne daher nicht Teil der gefügten Oberfläche im Sinne von Merkmal 1.1.4 sein. 18 19 20 - 11 - cc) Dieses Verständnis von Merkmal 1.1.4 ist zutreffend und wird auch durch die Beschreibung des Streitpatents getragen. Dort ist ausgeführt, dass die Kunststoffkante nur partiell aufgeschmolzen werde und zwar ein Teil der Fläche, die anschließend auf den Möbelkorpus gedrückt werde. So könne vor- gesehen sein, die Kunststoffkante nur in den äußeren Randbereichen aufzu- schmelzen und mit dem Paneelkorpus zu verschweißen (Beschr. Abs. 15). c) In Bezug auf die Merkmalgruppe 1.2 hat das Patentgericht zutreffend angenommen, dass diese keine Festlegung hinsichtlich der Anzahl der vorhan- denen Schichten treffe und insbesondere Merkmal 1.2.2 nicht impliziere, dass der Schichtaufbau auf zwei Schichten beschränkt sei. Ob sich der Merkmals- gruppe - wie das Patentgericht angenommen hat - auch keine Aussage über die Position der Schichten im Verhältnis zum Paneelkorpus entnehmen lässt, was im Hinblick auf die Ausführungen in der Streitpatentschrift (Beschr. Abs. 12 bis 13) zweifelhaft sein könnte, kann offen bleiben. Mit der Aufnahme von Merkmal 1.1.3 in Patentanspruch 1 ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob sich der Merkmalsgruppe 1.2 im Hinblick auf die Ausführungen in der Streitpatent- schrift (Beschr. Abs. 12 bis 13) eine Aussage darüber entnehmen lässt, welche Schicht auf den Paneelkorpus gefügt wird, dahin beantwortet, dass die weiche- re Schicht auf den Paneelkorpus gefügt wird, während die harte Seite vom Pa- neelkorpus abgewandt ist. d) Die Berufungen der Klägerinnen machen geltend, dass Patentan- spruch 6 nicht nur ein Verfahren zum Fügen eines Kunststoffs mit einem Holz- paneel zum Gegenstand habe, sondern auch ein Verfahren zum Fügen zweier Kunststoffe betreffe. Dies ergebe sich aus der Streitpatentschrift, wo es in der Beschreibung heiße, dass die erfindungsgemäße Kunststoffkante eine hochfes- te Verbindung zum Paneelkorpus insbesondere auch dann erziele, wenn dieser eine HPL-Beschichtung, d.h. eine Oberfläche aus einem Hochdrucklaminat, 21 22 23 - 12 - beispielsweise aus Papier oder Kunstharz, aufweise (Beschr. Abs. 17). Dem kann nicht beigetreten werden. Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass nach dem erfindungsgemä- ßen Verfahren vorgesehen ist, bei Verwendung von solcher Art beschichteten Möbelplatten nicht nur die Oberfläche der Kunststoffkante, sondern auch die Beschichtung des Paneelkorpus aufzuschmelzen und somit ein Aufschmelzen beider Fügepartner möglich ist. Der von den Klägerinnen für ihre Auffassung in Bezug genommene Abs. 17 der Beschreibung des Streitpatents legt eine sol- che Annahme auch nicht nahe. Die dortigen Erläuterungen dazu, welche Mate- rialien der Kunststoffkanten eine besonders stabile Verbindung mit dem Pa- neelkorpus ermöglichen, sei dieser nun beschichtet oder nicht, sprechen im Gegenteil vielmehr dafür, dass die Schweißverbindung unabhängig von einer möglichen Beschichtung des Paneelkorpus ausschließlich über die Kunststoff- kante erfolgt und dass zu diesem Zweck ausschließlich diese aufzuschmelzen ist. Die mögliche Beschichtung der Oberfläche ändert daher nichts daran, dass es bei der erfindungsgemäßen Lehre darum geht, ein Kunststoffkantenband auf eine Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff zu fügen, und sich die Anforderungen an Verfahren und Werkstoffe hieran auszurichten haben. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag ver- teidigten Fassung sei nicht patentfähig, da er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 08 991 (D2) und dem deutschen Ge- brauchsmuster 296 12 598 (D7). Angesprochener Fachmann sei dabei ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Holztechnologie, der mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Maschinen für die Holzin- 24 25 26 - 13 - dustrie besitze und sich mit der Anwendung von Lasern in der Fertigungstech- nik auskenne oder diesbezüglich einen Fachmann zu Rate ziehe. Er verfüge über kein umfassendes Kunststoff-Wissen, kenne jedoch die im Bereich der Kunststoffkanten eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Klebwerkstoffe. Die D2 beschreibe ein Kantenband aus Kunststoff (Umleimer), das aus mindestens zwei, beispielsweise durch Coextrusion hergestellten Schichten bestehe, und zur Beschichtung von Holz- und Holzwerkstoffkanten für die Her- stellung von Möbeln oder Möbelteilen vorgesehen sei. Die Verbindung werde über einen Schmelzkleber hergestellt, der entweder erhitzt auf die Holzwerk- stoffkante aufgetragen oder - wenn er als Schmelzklebeschicht bereits auf dem Kunststoff aufgebracht sei - vor dem Auftrag auf die Möbelkante hitzeaktiviert werden könne. Bei sämtlichen Ausführungsformen der in der D2 dargestellten Kantenbänder sei oberhalb der Haftschicht oder -folie eine Polyolefinschicht (oder eine polyolefinhaltige Schicht) angeordnet. Da die Schmelztemperatur der im Verfahren nach Patentanspruch 22 der D2 eingesetzten Schmelzkleber weit unterhalb der Schmelztemperatur von Polypropylen liegen könne, ergebe sich implizit, dass die Schmelzkleberschicht gegenüber dem im Wesentlichen das Hauptgerüst bildenden ein- oder mehrschichtigen Polyolefin-Werkstoff einen geringeren Härtegrad aufweise. Die Polyolefinschicht sei nach der Figur 2 der D2 auch mehr als doppelt so dick wie die Haftschicht. Damit offenbare die D2 alle Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme von Merkmal 1.1.4. Dieses werde dem Fachmann jedoch durch die D7 nahegelegt, die eine Kantenschutzleiste aus polymerem Werkstoff betreffe, die zur Abdeckung von Schnittkanten plattenförmiger Bauteile für die Möbelindustrie und damit auch für Holzpaneele vorgesehen sei. Die Kantenschutzleiste weise einen mehrschichti- gen Profilaufbau auf, wobei wenigstens eine harte Deck- und eine weichere Innenschicht vorgesehen seien. Zwar schildere es die D7 als vorteilhaft, dass die weichere Innenschicht dicker als die äußere, härtere Schicht sei. Nach Pa- 27 28 - 14 - tentanspruch 4 der D7 könne die Deckschicht zur Innenschicht jedoch auch in einem Verhältnis von 2:1 stehen, so dass die D7 auch Kantenschutzleisten mit einem Schichtdickenverhältnis wie in Merkmal 1.2.2 erfasse. Das Fügeverfah- ren der Kantenschutzleiste an die Schnittkante von plattenförmigen Bauteilen sei in der D7 zwar nicht näher beschrieben. Insoweit werde lediglich erwähnt, dass bandartige Profile im Wege des Klebens auf die Schnittkanten von Möbel- platten aufgefahren würden, wobei der Begriff "Kleben" das Heißkleben eines Schmelzklebers umfasse, jedoch nicht ausdrücklich eine Schmelzkleberverbin- dung offenbare. Um eine ausreichende Fugendichtigkeit zu erzielen, sehe die D7 unter anderem vor, in eine innere Deckschicht Längsnuten einzubringen, die von außen unsichtbar seien und der Steigerung der Flexibilität der Kanten- schutzleiste dienten, wenn diese um die Eckbereiche der Werkstoffplatten ge- bogen würden. Diese mit Nuten versehenen Flächenbereiche stünden für eine Fügeverbindung (Kleben) nicht mehr zur Verfügung, so dass nur ein Teil der auf den Paneelkorpus gefügten Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Paneel- korpus verbunden werden könne. Damit zeige die D7 dem Fachmann die Mög- lichkeit einer nur teilweisen Verbindung im Sinne des Merkmals 1.1.4 auf. Der Fachmann kenne daher ausgehend von der D2 die Möglichkeit, mehrschichtige Kantenbänder mit unterschiedlicher Härte und außen liegender, härterer Schicht "biegeweicher" einzustellen, sofern diese auf gekrümmten Schnittkanten von Möbelpaneelen eingesetzt werden sollen. Da derartige Be- schichtungen von gekrümmten oder gerundeten Paneelkanten in der Möbelin- dustrie weit verbreitet seien, kenne der Fachmann auch die in der D7 geschil- derte Problematik und die dort genannten Lösungsmöglichkeiten. Er ziehe die D7 auch deshalb in Betracht, weil die dort beschriebenen Kantenbänder einen ähnlichen Schichtaufbau hätten wie in der D2. Da Merkmal 1.2.2 lediglich ver- lange, dass die beiden Kunststoffschichten vorlägen, jedoch nicht festlege, wo diese platziert seien, und auch nicht ausschließe, dass eine zusätzliche (härte- 29 - 15 - re) Schicht auf der Innenseite angebracht sei, wie dies bei zwei in der D7 ge- zeigten Varianten mit den Längsnuten der Fall sei, werde mit den in den Figu- ren 5 und 6 der D7 gezeigten Ausführungsbeispielen ein Schichtaufbau offen- bart, der mit Ausnahme des Verhältnisses der Dicke der Schichten zueinander demjenigen in Patentanspruch 1 des Streitpatents entspreche. Für den Fach- mann habe es daher nahegelegen, die in der D7 offenbarte Lösung auf das in der D2 beschriebene Kunststoffband zu übertragen und damit die Kunststoff- kanten lediglich teilweise mit den Stirnseiten der Möbelpaneele zu verschwei- ßen. Alternativ habe der Fachmann ausgehend von der D2 und entsprechend dem Vorbild in der D7 Anlass gehabt, auf der Innenseite eine zusätzliche härte- re Schicht mit Nuten vorzusehen, sofern er diese aufschmelzen könnte. Patentanspruch 6 sei demgegenüber in der mit dem Hauptantrag vertei- digten Fassung rechtsbeständig. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in dieser Fassung sei nicht unzu- lässig erweitert. Da beim Verschweißen die beteiligten Fügepartner miteinander verschmolzen würden, führe der Umstand, dass in Merkmal 6.4 der Begriff "verschmolzen" verwendet werde, während in der Anmeldung des Streitpatents in Patentanspruch 12 davon die Rede sei, dass die Kunststoffkante mit dem Paneelkorpus "verschweißt" werde, nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Auch der Einwand der Klägerinnen, die ursprünglichen Anmeldeunterlagen of- fenbarten nicht, dass - wie von Merkmal 6.1 gefordert - eine "dünne Schicht" der Oberfläche der Kunststoffkante aufgeschmolzen werde, sei nicht begründet. In der Beschreibung der Anmeldung des Streitpatents heiße es in Absatz 11, dass insbesondere nur eine "sehr dünne Schicht" der Kunststoffkante aufge- schmolzen werden könne. Außerdem lasse sich den Angaben in Absatz 23 der Anmeldung zur Tiefe der tatsächlich flüssig werdenden Aufschmelzzone ent- nehmen, dass eine Abstufung zu immer dünner werdenden Aufschmelzberei- chen als vorteilhaft angesehen werde, wobei eine "obere Grenze" nicht festge- 30 31 - 16 - legt sei. Da die Begriffe "dünn" und "sehr dünn" im Übrigen relativ seien, sei eine unzulässige Erweiterung auch in Bezug auf Merkmal 6.1 zu verneinen. Ebenso wenig greife der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden ausführ- baren Offenbarung durch. Zwar könne die Transparenz der für den Einsatz als Kantenmaterial vorgesehenen Kunststoffe insbesondere im "kurzwelligen" Be- reich ein Problem darstellen. Der Fachmann könne aber insoweit geeignete Absorber einsetzen. Auch wenn er diese für die verwendeten Kantenbänder erst entwickeln und optimieren müsste, sei ihm das Prinzip hierfür bekannt. Eine unter Umständen lange Entwicklungsdauer rechtfertige es noch nicht, ein Verfahren als für den Fachmann nicht ausführbar zu bezeichnen. Im Übrigen seien in der Beschreibung des Streitpatents Wellenbereiche angegeben, die möglicherweise aus der Transparenz der Kunststoffe resultierende Probleme verringerten. Gegebenenfalls sorgten auch die nach einer vorteilhaften Ausge- staltung des mit Patentanspruch 6 beanspruchten Verfahrens vorhandenen Farbpigmente für eine ausreichende Absorption. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in der verteidigten Fassung sei auch patentfähig. Das Verfahren sei durch keine der im Verfahren befindlichen Entgegen- haltungen vorweggenommen. Die deutsche Offenlegungsschrift 199 55 575 (D1), die zu berücksichti- gen sei, da das Streitpatent die Priorität der deutschen Voranmeldung nicht in Anspruch nehmen könne, betreffe ein Verfahren zum Anhaften eines Deckma- terials an Seitenflächen von plattenförmigen Werkstücken, beispielsweise auch von Holz- und Pressspanplatten. Als Deckmaterialien kämen unter anderem dünne Kantenstreifen aus einem Kunststofffurnier in Betracht. Bei dem Verfah- ren werde ein band- oder streifenförmiges Haftelement, das mit einem aktivier- baren Haftmittel versehen sei, zwischen das Deckmaterial und die Werkstück- 32 33 34 35 - 17 - oberfläche eingebracht, wobei Deckmaterial und Werkstückoberfläche mit dem dazwischenliegenden Haftelement, das zumindest teilweise aktiviert werde, fort- laufend zusammengeführt werde. Die Oberfläche der Kunststoffkante werde dabei - anders als dies Merkmal 6.1 verlange - nicht, auch nicht in einer dünnen Schicht, aufgeschmolzen. Dementsprechend fehle es auch an der Offenbarung des Merkmals 6.3. Die Anwendung eines Lasers werde in der D1 zwar als Mög- lichkeit genannt, allerdings nur zur Aktivierung einer chemischen Reaktion und im Zusammenhang mit der Haftmittel-Reaktionseinrichtung, die nach der D1 unterschiedlich je nach der chemischen Zusammensetzung des Haftmittels ausgestaltet sein könne. Als Erwärmungseinrichtung - wie im Streitpatent - wer- de der Laser bei der Aufzählung der als solche in Betracht kommenden Einrich- tungen dagegen nicht genannt. Die deutsche Offenlegungsschrift 42 08 991 (D2) beschreibe ein Verfah- ren zur Oberflächenveredelung von Möbelkanten und Platten aller Art durch ein Kantenband aus Kunststoff, bei dem ein mit Schmelzkleber vorbeschichtetes Kantenband mit dem Holzwerkstoff verklebt werde. Dafür werde die Schmelz- klebeschicht auf über 80 bis 245°C erhitzt und unter Druck auf die Holz- oder Holzwerkstoffkante aufgebracht. Damit seien alle Merkmale bis auf die Laser- beaufschlagung zum Aufschmelzen einer dünnen Schicht des Kantenbandes (Merkmale 6.1 und 6.2) verwirklicht. Zwar nenne die D2 die Laserbehandlung als zur Haftaktivierung des Kantenbandes geeignete Bestrahlungsmethode. Jedoch diene diese lediglich dazu, die Oberfläche des Kantenbandes entspre- chend der üblichen und als bevorzugt genannten Koronaentladung zu aktivie- ren. Dies sei nicht vergleichbar mit dem Verfahren in Patentanspruch 6 des Streitpatents, bei dem durch die Verschweißung mittels Laser das Aufschmel- zen der Kunststoffkante in sehr dünner Schicht exakt steuerbar sei. Aus der DDR-Patentschrift 257 797 (D5) sei ein Verfahren zur Herstel- lung von klebstofffreien Verbindungen eines thermoplastischen Kantenprofils 36 37 - 18 - mit einem Holzwerkstoff, insbesondere einer Tischplatte, bekannt. Das partielle Aufschmelzen der zu fügenden Fläche des Kantenprofils geschehe durch un- mittelbare Erwärmung, beispielsweise durch ein elektrisches Heizelement, kön- ne allerdings auch durch mittelbare Erwärmung mittels Hochfrequenztechnik erfolgen. Sobald ein Schmelzefilm entstanden sei, werde die Kunststoffkante an die Fügefläche eines Holzwerkstoffs (Möbelbauteil) gepresst, wobei sich ein Mikroformschluss ausbilde, der eine hohe Verbundfestigkeit ohne Klebstoff ga- rantiere. Somit offenbare die D5 zwar die Merkmale 6, 6.3 und 6.4, nicht jedoch die Merkmale 6.1 und 6.2. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in der verteidigten Fassung be- ruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die in der D5 dargestellte Möglichkeit der mittelbaren Erwärmung, insbe- sondere im Wege der Hochfrequenztechnik, lege dem Fachmann ein Auf- schmelzen der dünnen Kunststoffschicht mittels Laser nicht nahe. Hochfre- quenzschweißen sei prinzipiell nur mit Kunststoffen möglich, die einen ausge- prägten Dipolcharakter aufwiesen. Der Frequenzbereich der Hochfrequenz- technik gebe dem Fachmann keine Veranlassung, Frequenzspektren im Be- reich des sichtbaren Lichts oder des Lasers in Erwägung zu ziehen, die wesent- lich höher lägen. Sollte der Fachmann die Anregung aus der D5 aufgreifen, eine mittelbare Erwärmung mittels Hochfrequenztechnik näher zu beleuchten, stoße er zwar auf die Veröffentlichung von Michaeli "Einführung in die Kunststoffverarbeitung", 4. Aufl. 1999 (D18) und dort in Kapitel 7.2 - Schweißen von Kunststoffen - unter anderem auch auf Ausführungen zum Laserstrahlschweißverfahren in der Vari- ante des Laserstumpfschweißens und des Laser-Durchstrahlverfahrens. Beide Varianten verlangten jedoch grundsätzlich, dass die Oberflächen beider Füge- partner bestrahlt und geschmolzen werden, wobei beim Laser-Durchstrahl- 38 39 40 - 19 - verfahren der zweite Fügepartner für das über den ersten, im Wesentlichen transparenten Fügepartner eindringende Laserlicht undurchsichtig sein müsse. Der Fachmann, der eine Verbindung zwischen einer Kunststoffkante und einem - nicht schmelzbaren - Holzwerkstoff schaffen wolle, werde das Laserschweiß- verfahren auch nicht für das einseitige Aufschmelzen einer dünnen Schicht ei- ner Kunststoffkante in Erwägung ziehen. Im Hinblick auf die hohe Transparenz der üblicherweise verwendeten Kunststoffe seien - wenn zum Aufschmelzen von dünnen Oberflächenschichten ein Laser eingesetzt werden solle - umfang- reiche Entwicklungsarbeiten sowohl hinsichtlich der hierfür in Betracht kom- menden Laservorrichtungen als auch in Bezug auf die verwendbaren Kunst- stoffbänder erforderlich. Die Dissertation von Korte "Laserschweißen von Thermoplasten", 1998 (D15) werde der Fachmann nicht beiziehen. Abgesehen davon, dass das dort dargestellte Laserstumpfschweißverfahren prinzipiell die Fügung zweier Kunst- stoffteile betreffe, werde dort darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer inho- mogenen Verteilung der Schmelzschichtdicke über die Wandstärke des Flügel- teils entstehen könne. Dadurch werde der Fachmann davon abgehalten, dieses Verfahren für das Aufschmelzen einer dünnen Schicht eines dünnen Kunst- stoffbandes in Erwägung zu ziehen. Ebenso wenig werde der Fachmann die Veröffentlichung von Bryden, "High power diode laser transmission welding of plastics", Assembly Automati- on, Vol. 20, 200, 136-139 (D14) heranziehen, da diese sich auf das Laser- Durchstrahlschweißen beziehe, das zwei Fügepartner aus Kunststoff voraus- setze. Schließlich werde der Fachmann auch nicht auf die deutsche Offen- legungsschrift 1 479 329 (D9) zurückgreifen, die ein Verfahren zum Verbinden von Gebilden aus thermoplastischen Kunststoffen unter Wärmeeinfluss betreffe. 41 42 43 - 20 - Diese Entgegenhaltung vermittle die Lehre, dass grundsätzlich ein Absorber zur lokalen Erreichung der Schmelztemperatur zwischen den zu verschweißenden Folien notwendig sei, und sei nicht auf die vom Fachmann beabsichtigte Opti- mierung einer Verbindung zwischen Kunststoff und Holzwerkstoff übertragbar. Im Übrigen eigne sich auch die Entgegenhaltung D1 nicht als Ausgangs- punkt, um zum Gegenstand von Patentanspruch 6 zu gelangen, da es in dieser Schrift gerade nicht um die Aufschmelzung der Oberfläche eines Kunststoff- bandes gehe. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufungen der Klägerinnen stand, nicht jedoch - im Umfang des zuletzt gestellten Antrags - der Berufung der Beklagten. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ). Er wird entgegen der Auffassung der Klägerinnen zu 1 und 2 nicht durch die Entgegenhaltung D1 vorweggenommen. Dass diese Schrift zum Stand der Technik rechnet, weil dem Streitpatent die in Anspruch genommene Priorität nicht zukommt, hat das Patentgericht rechtsfehlerfrei begründet; die Berufung der Beklagten wendet sich hiergegen auch nicht. Die D1 betrifft ein Verfahren zum Anhaften eines Deckmaterials an Sei- tenflächen von plattenförmigen Werkstücken, beispielsweise auch von Holz- und Pressspanplatten. Patentanspruch 1 stellt demgegenüber das Möbelpaneel mit "aufgeschweißtem" Kunststoffkantenband unter Schutz, so dass der Ge- genstand von Patentanspruch 1 nicht schon allein deshalb als neu anzusehen 44 45 46 47 48 49 - 21 - ist, weil er sich dazu, wie das Kunststoffkantenband auf das Möbelpaneel auf- geschweißt wird, nicht verhält. Als für das von ihr beanspruchte Verfahren ein- setzbare Deckmaterialien sieht die D1 unter anderem dünne Kantenstreifen aus einem Kunststoff-Furnier vor. Die D1 enthält jedoch keine Angaben zum Schichtaufbau des verwendeten Deckmaterials und dementsprechend auch nicht zu den Größenverhältnissen zwischen den Schichten. Damit ist jedenfalls Merkmal 1.2.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Entsprechendes gilt für Merkmal 1.1.4. Denn die D1 sieht zwar vor, dass das Haftmittel zunächst nur teilweise oder nur einseitig aktiviert wird (Patentansprüche 11 und 12, Beschr. Sp. 10 Z. 57 bis 68). Jedoch kann der Entgegenhaltung nicht entnommen wer- den, dass bei dem nach dem Verfahren der D1 hergestellten Möbelpaneel nur ein Teil der auf den Korpus gefügten Oberfläche des Kunststoffkantenbandes mit dem Korpus verschweißt ist. b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung war dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ). aa) Das Patentgericht hat den Fachmann insofern von sämtlichen Beru- fungen unbeanstandet definiert, als es angenommen hat, dass es sich um ei- nen Fachhochschulingenieur handelt, der mehrjährige Erfahrung in der Kon- struktion von Maschinen für die Holzindustrie besitzt. Streitig zwischen den Par- teien ist seine Qualifikation im Hinblick auf die im Bereich der Kunststoffkanten eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Klebwerkstoffe sowie im Hinblick auf seine verfahrenstechnischen Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Laserschweißverfahrens bei der Kunststoffverarbeitung. Soweit das Patentgericht davon ausgeht, dass der Fachmann die im Be- reich der Kunststoffkanten eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Kleb- 50 51 52 - 22 - werkstoffe kennt, ohne dass er über ein umfassendes Kunststoff-Fachwissen verfügt, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass es beim Streitpa- tent im Prinzip um Kunststoffverarbeitung geht. Daraus kann aber nicht ge- schlossen werden, dass in der Holz und Holzwerkstoffe verarbeitenden Indust- rie deswegen versierte Kunststofffachleute für die "Kunststoffkantenband- Technik" beschäftigt würden. Jedenfalls haben die Klägerinnen keinen Sachvor- trag gehalten, aus dem sich ergäbe, dass die Fachleute in der Praxis insoweit typischerweise über vertiefte Kenntnisse verfügen. Ebenso wenig sind von dem im Streitfall in Rede stehenden Fachmann nähere Kenntnisse auf dem Gebiet der Lasertechnik zu erwarten, da nicht aufgezeigt ist, dass diese zu dessen etablierten "Arbeitsmitteln" zählt. bb) Anders als das Patentgericht angenommen hat, führen die Entge- genhaltungen D2 und D7 den Fachmann nicht zu der Erfindung. Die deutsche Offenlegungsschrift 42 08 991 (D2) beschreibt ein Kanten- band (Umleimer) aus Kunststoff, das zur Beschichtung von Holz- und Holz- werkstoffkanten zur Herstellung von Möbeln oder Möbelteilen vorgesehen ist, und aus mindestens zwei Schichten besteht, wobei eine der Schichten eine Polyolefinschicht oder -folie oder eine polyolefinhaltige Schicht oder Folie ist und die andere Schicht aus einer nicht selbstklebenden lösemittelfreien Haft- folie besteht oder eine Haftvermittlerschicht ist, die ein näher beschriebenes Polymerisat enthält. Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 offenbart. Nicht offenbart ist, wie auch die Klägerin- nen mit ihren Berufungen nicht in Frage stellen, Merkmal 1.1.4. Streitig zwi- schen den Parteien ist insoweit lediglich, ob die D2 die Merkmale 1.1.3 und 1.2.2 offenbart. 53 54 55 - 23 - Das Patentgericht hat angenommen, Merkmal 1.2.2 sei in der D2 ver- wirklicht, weil die Aufschmelztemperatur des nach Patentanspruch 22 einge- setzten Schmelzklebers weit unterhalb der Schmelztemperatur der Polyolefin- schicht liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Schmelzkleberschicht nach der D2 ist keine Schicht der Kunststoffkante im Sinne des Merkmals 1.2.1, sondern wird auf die Holz- oder Werkstoffkanten aufgetragen, auf die die Kunststoffkanten zur Herstellung von Möbeln oder Möbelteilen aufgebracht werden (Sp. 2 Z. 35 bis 49). Zwar lässt sich den Figuren der D2 entnehmen, dass die Haftvermittlerschicht bzw. die nicht selbstklebende lösemittelfreie Haft- folie der Kunststoffkante wesentlich dünner ist als die Polyolefinschicht. Aller- dings enthält die D2 weder Angaben zum Größenverhältnis der Schichten un- tereinander noch zu den Härtegraden der einzelnen Schichten. Damit kann der D2 auch Merkmal 1.2.2 nicht entnommen werden. Entgegen der Annahme des Patentgerichts ergeben sich die Merkma- le 1.1.3 und 1.2.2 auch nicht aus der D7. Anspruch 4 der D7 lässt sich allenfalls entnehmen, dass die - harte - Deckschicht gerade doppelt so dick wie die - weiche - Innenschicht sein soll, aber nicht mehr als doppelt so dick. In der Be- schreibung der D7 wird es demgegenüber sogar als vorteilhaft dargestellt, wenn die Deckschicht zur Innenschicht in einem Schichtdickenverhältnis von 1:4 steht, d.h. die harte Schicht soll wesentlich dünner sein als die weiche Schicht (S. 2 Abs. 5). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass dem Fachmann das teilweise Verschweißen der Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Paneelkor- pus entsprechend Merkmal 1.1.4 durch die D7 nahegelegt war. Diese Entge- genhaltung will dem "Schüsseln" entgegenwirken. Insbesondere bei breiten Kantenschutzleisten treten an der Oberseite der Leiste im Biegebereich Zug- spannungen und an der Unterseite Druckspannungen auf. Letztere führen da- 56 57 58 - 24 - zu, dass die Randbereiche der Kantenschutzleiste nach außen gedrückt wer- den, und sind daher für das "Schüsseln" verantwortlich (S. 1 Abs. 3). Um dies zu vermeiden, schlägt die D7 in einer Ausführungsform vor, die harte Deck- schicht mit von außen nicht sichtbaren Längsnuten zu versehen (S. 2 Abs. 4). Wie bereits ausgeführt, kommt der Bereich der Nuten wegen des fehlenden Kontakts zum Paneelkorpus nicht für einen Fügeprozess in Betracht und kann daher nicht Teil der gefügten Oberfläche im Sinne von Merkmal 1.1.4 sein. Dementsprechend vermittelt die D7 dem Fachmann auch keine Anregung zu einer partiellen Verschweißung im Sinne von Merkmal 1.1.4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann daher nicht ausgehend von der D2 in Verbindung mit der D7 nahegelegt. cc) Die in Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung unter Schutz gestellte Lehre ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegen- der Weise aus der D2 in Verbindung mit der D7, weil sie einem besser qualifi- zierten Fachmann, etwa einem Ingenieur der Fachrichtung Kunststofftechnik, nahegelegt gewesen wäre. Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qua- lifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Prob- lem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Sep- tember 2009 - X ZR 169/07, GRUR 2010, 41 = BlPMZ 2010, 190 Rn. 29 - Diodenbeleuchtung). Die Voraussetzungen, unter denen dem Fachmann das Wissen eines Spezialisten zugerechnet werden kann, sind im Streitfall nicht erfüllt. Vielmehr stellte sich dem Fachmann die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines stärker spezialisierten Kunststofffachmanns hilfreich sein könnte, im Streitfall allenfalls, nachdem er selbst bereits erkannt hatte, dass eine fugen- freie, das Eindringen von Schmutz und Feuchtigkeit ausschließende Verbin- 59 - 25 - dung von Kunststoffkante und Paneelkorpus ohne Verwendung eines (zusätzli- chen) Klebers mittels einer Schweißverbindung erzielt werden kann. Damit wä- re aber bereits eine Lösung erarbeitet, von der - wie im Zusammenhang mit Patentanspruch 6 noch näher auszuführen - nicht angenommen werden kann, dass sie dem zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Muss dem Fachmann die Hinzuziehung eines höher qualifizierten Experten erst erforderlich oder sinnvoll erscheinen, nachdem er selbst eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem höher qualifizierten Fachmann nahegelegt ge- wesen (vgl. BGH, aaO, GRUR 2010, 41 Rn. 30 - Diodenbeleuchtung). 2. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass Patentanspruch 6 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung bestandskräftig ist. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in dieser Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Wie sich bei der Merk- malsauslegung ergeben hat, ist der Begriff des Verschweißens im Streitpatent im Sinne von "Aufschmelzen" oder "Verschmelzen" zu verstehen. Damit enthält der Gegenstand von Patentanspruch 6 keine unzulässige Erweiterung, soweit in den Merkmalen 6.1 und 6.4 von "Aufschmelzen" oder "Verschmelzen" die Rede ist, während die Offenlegungsschrift in Patentanspruch 12 den Begriff "Verschweißen" enthält. Entsprechendes gilt in Bezug auf das in Merkmal 6.1 enthaltene Kriterium der "dünnen Schicht". Dieser relative Begriff geht, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinaus. b) Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentan- spruch 6 in der verteidigten Fassung als patentfähig angesehen. 60 61 62 - 26 - Die Beurteilung des Patentgerichts, dass das mit Patentanspruch 6 bean- spruchte Verfahren gegenüber den Entgegenhaltungen D2, D3, D4 und D5 neu ist, greifen die Klägerinnen mit ihren Berufungen nicht an. Entgegen der Auffas- sung der Klägerinnen ist der Gegenstand von Patentanspruch 6 in der verteidig- ten Fassung aber auch nicht durch die D1 vorweggenommen. Auch wenn das Deckmaterial bei dem Verfahren nach der D1 nicht un- mittelbar auf den plattenförmigen Werkstoff gefügt, sondern unter Verwendung eines gesonderten Haftmittels mit diesem verbunden wird, könnte - im Hinblick darauf, dass es nach der D1 möglich ist, das Haftmittel nur teilweise zu aktivie- ren und zunächst mit nur einer Seite auf das Deckmaterial aufzubringen (Pa- tentansprüche 11 und 12, Beschr. Sp. 10 Z. 57 bis 68) - zwar noch angenom- men werden, dass mit dem von der D1 beanspruchten Verfahren eine zwei- schichtige Kunststoffkante im Sinne des Merkmals 1.2.1 und des Patentan- spruchs 6 erhalten wird. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass nach der D1 eine Oberfläche der nach dem dortigen Verfahren hergestellten "Kunststoffkante" durch Laserbeaufschlagung aufgeschmolzen wird. Der Laser wirkt erfindungs- gemäß als Erwärmungseinrichtung; die Beaufschlagung mit dem Laser bewirkt, dass die Kunststoffoberfläche aufgeschmolzen und den Kleber bildet (Abs. 10 der Beschreibung). Dies ist bei der D1 nicht der Fall. Die dort beschriebene Haftmittel-Aktivierungseinrichtung besteht u.a. aus einer Erwärmungseinrich- tung zum direkten oder indirekten Erwärmen des Haftmittels und einer Haftmit- telreaktionseinrichtung zum Erzeugen einer chemischen Reaktion im Haftmittel (Sp. 17 Z. 53 bis 59). Dabei wird der Laser lediglich als eine mögliche Haftmit- telreaktionseinrichtung aufgeführt (Sp. 11 Z. 54 bis 59; Sp. 18 Z. 1 bis 22), wäh- rend bei den in Betracht kommenden Erwärmungseinrichtungen der Laser nicht 63 64 65 - 27 - genannt wird (Sp. 17 Z. 64 bis 68). Damit offenbart die D1 jedenfalls nicht die Merkmale 6.1. und 6.2. bb) Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gegen- stand von Patentanspruch 6 in der verteidigten Fassung dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt war. Die D5 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von klebstofffreien Verbindungen aus Thermoplast- und Holzwerkstoff, insbesondere zur Herstellung von Tisch- platten. Dabei wird die zu fügende Fläche des Thermoplastwerkstoffs partiell an der Oberfläche mindestens bis zum Schmelzpunkt erwärmt, so dass an der Oberfläche ein dünner Schmelzefilm entsteht. Anschließend wird die Fügeflä- che des Thermoplastwerkstoffs durch Druckelemente an die Fügefläche des Holzwerkstoffs gepresst. Die zu fügende Fläche des Thermoplastwerkstoffs wird aufgeschmolzen, indem sie entweder unmittelbar, beispielsweise durch ein elektrisches Heizelement oder einen elektrischen Leiter, oder mittelbar, bei- spielsweise mittels Hochfrequenz-Technik, erwärmt wird. Damit offenbart die D5, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, zwar die Merkmale 6.1, 6.3 und 6.4. Nicht offenbart wird jedoch die Laserbeaufschlagung nach Merkmal 6.2. Aus der D5 selbst erhält der Fachmann keine Anregung dazu, einen La- ser auf die erfindungsgemäße Weise zum Aufschmelzen eines Teils der Ober- fläche der Kunststoffkante einzusetzen. Zwar enthält die D5 nur eine beispiel- hafte Aufzählung der Wärmequellen, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass der Fachmann auch über andere mögliche Wärmequellen nachdenkt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass dem Fachmann die Verwendbarkeit eines Lasers als Wärmequelle grundsätzlich bekannt war, kann jedoch nicht ange- nommen werden, dass ihm der Einsatz eines Lasers ausgehend von der D5 zur Verbindung von Kunststoffkanten mit Möbelplatten aus einem Holzwerkstoff 66 67 68 - 28 - nahegelegt wurde und er so zum Gegenstand von Patentanspruch 6 gelangt wäre. Die D5 sieht eine vollflächige Verbindung zwischen dem Thermoplast- und dem Holzwerkstoff vor. Soweit dort von einem "partiellen" Aufschmelzen der Oberfläche des Thermoplastwerkstoffs die Rede ist, ist damit nicht das punktuelle Aufschmelzen an einigen Stellen der Oberfläche, sondern das Auf- schmelzen einer Schicht über die gesamte Oberfläche des Thermoplastwerk- stoffs gemeint. Für ein vollflächiges Aufschmelzen der Kunststoffkante wäre der Einsatz eines Lasers zu aufwändig und damit nicht zweckmäßig, was auch für den nur im Grundsatz im Umgang mit dem Laser vertrauten Fachmann erkenn- bar war. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 wurde dem Fachmann auch nicht durch eine Kombination der D5 mit der D18 nahegelegt. Das dort dargestellte Laser- strahlverfahren (D18, S. 194) ist ausschließlich für das Verschweißen von Kunststoffformteilen vorgesehen, für das zwei Verfahrensvarianten unterschie- den werden. Wie auch durch das von den Klägerinnen vorgelegte Gutachten Barcikowski (D19) bestätigt wird, werden beim Laserstumpfschweißen beide Fügepartner mit dem Laserstrahl direkt bestrahlt, so dass beide Fügeebenen an der Oberfläche aufschmelzen und in einer weiteren Prozessphase unter Druck gefügt werden können. Bei der zweiten Verfahrensvariante, dem Laser- Durchstrahlverfahren, ist einer der beiden Fügepartner für das Laserlicht weit- gehend transparent und wird vom Laserstrahl durchstrahlt. Der zweite Füge- partner ist laserabsorbierend und schmilzt durch die Einwirkung des Lasers zu- erst auf. Durch den Wärmeübergang vom absorbierenden auf den transparen- ten Fügepartner schmilzt auch dieser. Damit wird auch bei der Variante des Laser-Durchstrahlverfahrens die Verbindung der beiden Fügepartner dadurch hergestellt, dass die zu fügenden Oberflächen beider Fügepartner aufge- schmolzen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen, die sich hierfür auf das Gutachten Barcikowski (D19, S. 13 Abs. 3) stützen, ist nicht erkennbar, 69 - 29 - was den - mit den Möglichkeiten des Laserschweißverfahrens nicht im Detail vertrauten Fachmann - veranlassen sollte, in Kenntnis dieser beiden Verfahren eine Mischvariante zu erwägen, bei der das Laserstumpfschweißverfahren in der Weise durchgeführt wird, dass nur eine Seite mit Laserlicht beaufschlagt wird und der Fügeprozess anschließend durch Anpressen erfolgt. Denn auch, wenn beim Laser-Durchstrahlverfahren die Energie durch den Laser unmittelbar nur in einen, nämlich den laserabsorbierenden Fügepartner eingebracht wird, weiß der Fachmann, dass eine feste Schweißverbindung zwischen den Füge- partnern gerade dadurch erreicht wird, dass durch Wärmeleitung auch der an- dere, lasertransparente Fügepartner von der Laserwirkung erfasst und ge- schmolzen wird. Die Klägerinnen zeigen nicht auf, woraus sich ein Anlass für den Fachmann ergeben sollte, das Laserstrahlverfahren für die Verbindung von zwei Fügepartnern anzuwenden, von denen einer keinen Schmelzpunkt auf- weist. Insbesondere erscheint es fernliegend, dass der Fachmann - wie die Klägerinnen meinen - ohne konkrete Anregung in Betracht zog, Durchstrahlver- fahren und Laserstumpfschweißen in der Weise miteinander zu kombinieren, dass er im Prinzip zwar das Laserstumpfverfahren anwendete, dabei aber - an- geregt von der Verfahrensweise beim Durchstrahlverfahren - nur einen Füge- partner mit dem Laser beaufschlagte. Ebenso wenig war dem Fachmann der Gegenstand von Patentanspruch 6 durch eine Kombination der D5 mit der D15 nahegelegt. Der D15 geht es darum zu ermitteln, welche Vorteile das Laserstumpfschweißverfahren und das Laser- Durchstrahlverfahren gegenüber konventionellen Schweißverfahren, wie bei- spielsweise dem kontaktlosen Heizelementschweißen sowie dem Heizstrahler- schweißen aufweisen (S. 8 Abs. 3). Im Rahmen der hierfür durchgeführten Un- tersuchungen sind laut D15 ausschließlich spritzgegossene Proben verwendet worden (S. 9 Abs. 1). Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob der noch nicht auf ein Laserschweißverfahren festgelegte Fachmann sich mit der 70 - 30 - Dissertation überhaupt befasst hätte, hätte diese Entgegenhaltung dem Fach- mann ebenfalls keine Anregung gegeben, das Laserstrahlverfahren für die Ver- bindung von Kunststoffen und Holzwerkstoffen in Erwägung zu ziehen, da sie sich wie die D18 nur mit Verfahren befasst, die das Fügen zweier Kunststoffe betreffen. Die von Patentanspruch 6 unter Schutz gestellte Lehre ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, weil sie einem Fachmann für das Kunststoffschweißen nahegelegt gewesen wäre und dessen Zuziehung von einem auf die Technologie der Holz- verarbeitung spezialisierten Fachmann hätte erwartet werden können. Die La- sertechnik zählt nicht zu den etablierten "Arbeitsmitteln" des in Rede stehenden Fachmanns. Deshalb konnte vom Fachmann auch nicht erwartet werden zu erkennen, dass er in diesem Bereich auf sein eigenes Fachgebiet übertragbare Erkenntnisse gewinnen könnte (BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07, GRUR 2010, 41 Rn. 30 - Diodenbeleuchtung). Die übrigen erstinstanzlich entgegengehaltenen Schriften enthalten, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem entscheidenden Punkt der La- serbeaufschlagung keine weitergehenden Anregungen. (1) Soweit sich die Klägerin zu 1 erstmals in der Berufungsbegründung auf den Auszug aus "H. Treiber: Der Laser in der industriellen Fertigungstech- nik", Hoppenstedt Technik Tabellenverlag, Darmstadt 1990 (D20), den Artikel von Klein, Kreutz, Pütz und Rest: "Schmelzen von thermoplastischen Kunststof- fen mit IR Laserstrahlung" aus Laser/Optoelektronik in der Technik, Springer- Verlag 1990, S. 728-733 (D21), den Artikel von Hänsch, Pütz und Treusch: "La- ser statt Kleber" aus "Laser-Praxis", Carl-Hanser-Verlag 1997, S. 22 bis 24 (D22) sowie die deutsche Offenlegungsschrift 37 44 764 (D23) beruft und gel- 71 72 73 - 31 - tend macht, dass sich hieraus ergebe, dass der Gegenstand von Patentan- spruch 6 in der verteidigten Fassung dem Fachmann nahegelegen habe, er- streckt sich der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts nach § 117 PatG in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO hierauf nicht. Die Klägerin zu 1 macht insoweit geltend, die neuen Angriffsmittel seien erst durch eine weitere, nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführte Recherche aufgefunden worden. Sie hätten in einer zuvor durchgeführten Re- cherche mit einem sachgerecht gewählten Profil nicht aufgefunden werden können. Diese Begründung ist nicht geeignet, die von der Klägerin zu 1 im Beru- fungsrechtzug neu vorgelegten Entgegenhaltungen zuzulassen. Darzulegen ist vielmehr, warum diese Recherche auch bei sorgfältiger Prozessführung in ers- ter Instanz (noch) nicht veranlasst war (BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 - Tretkurbeleinheit). An einer solchen Dar- legung fehlt es hier. Das Patentgericht hat die Parteien bereits in seinem ge- richtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG darauf hingewiesen, dass es den Gegenstand von Patentanspruch 6 durch die bis dahin vorgelegten Entgegen- haltungen weder für vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt hält. Die Klägerin zu 1 hätte daher bereits nach Zustellung dieses Hinweises Anlass gehabt, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführte Re- cherche vorzunehmen. c) Schließlich wenden sich die Klägerinnen auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Patentgerichts, die Erfindung sei so deutlich und vollständig of- fenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Konkreten Sachvortrag, aus dem sich ergäbe, dass der Fachmann eine bestimmte, zur praktischen Umset- 74 75 76 - 32 - zung der Erfindung notwendige Maßnahme auch bei Heranziehung sachkundi- gen Rats eines mit den Anforderungen an die erfindungsgemäße Laserbeauf- schlagung vertrauten Fachkundigen nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu treffen vermöchte, haben sie nicht gehalten. Da das Streitpatent den Einsatz eines Lasers lehrt, hat der auf die Technologie der Holzverarbeitung speziali- sierte Fachmann, wenn er nicht über genügend Kenntnisse über den Einsatz von Lasern für das Aufschmelzen und Verschweißen von Kunststoffbändern verfügt, Anlass, einen Laserfachmann zur Beurteilung dieser Fragen einzu- schalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.04.2013 - 4 Ni 45/10 (EP) führend verb. mit 4 Ni 50/10 (EP) - 77