Leitsatz
VIII ZR 119/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 119/14 Verkündet am: 16. September 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 205 a) Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Lea- singraten ist gemäß § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem - lea- singtypisch - unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorüber- gehendes Leistungsverweigerungsrecht (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798). b) Die Verjährung ist auch dann gehemmt, wenn der Leasingnehmer formular- vertraglich verpflichtet ist, die zurückbehaltenen Leasingraten während des Gewährleistungsprozesses zu Sicherungszwecken (§§ 232 ff. BGB) bei Ge- richt zu hinterlegen. - 2 - BGB § 286 Abs. 1 Das den Verzug ausschließende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten gemäß § 205 BGB entfällt rückwirkend, wenn die auf Rück- abwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage gegen den Lieferanten rechts- kräftig abgewiesen wird. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als un- berechtigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig unbegründet war (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 145). BGB § 765 Abs. 1 Die durch das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Lea- singraten erfolgte Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten nach § 205 BGB wirkt auch gegen den Bürgen, der sich verpflichtet hat, für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag einzustehen. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho- ben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 44.321,42 € nebst Zinsen auf die rückständigen Leasingraten von Mai 2005 bis Juni 2007 jeweils ab dem dritten Kalendertag des Monats abge- wiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Leasingraten von Mai 2005 bis Juni 2007 jeweils ab dem dritten Kalendertag des Monats zu verzinsen sind; der weitergehende Zinsantrag wird abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Beklagten zu tra- gen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, verlangt von der Beklagten zu 1 aus einem Leasingvertrag und von dem Beklagten zu 2 aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung rückständiger Leasingraten nebst Ver- zugszinsen. Die Parteien streiten darum, ob die Ansprüche verjährt sind. Die Klägerin schloss am 8. Juni 2004 mit der Beklagten zu 1 für deren physiotherapeutische Praxis einen Leasingvertrag über eine EDV-Anlage mit einer Vertragsdauer von 36 Monaten. Die Leasingraten waren monatlich im Voraus zu entrichten und am zweiten Kalendertag eines jeden Monats fällig. Die von der Klägerin verwendeten Leasingbedingungen bestimmen unter § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4: "Darüber hinaus steht dem M [= Mieter] ein Zurückbehaltungsrecht zu, sobald er wegen eines Mangels des MG [= Mietgegenstand] Wand- lungsklage gegenüber dem Lieferanten des MG erhoben hat. Die zu- rückbehaltenen Mieten sind bei Gericht zu hinterlegen." § 4 der Leasingbedingungen sieht unter anderem vor, dass die Klägerin der Beklagten zu 1 Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Lieferantin wegen etwaiger Mängel der Leasingsache abtritt und die Beklagte zu 1 die Abtretung annimmt. Dieser wurde die Verpflichtung auferlegt, diese Ansprüche unmittelbar gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Weiter erhielt die Beklagte zu 1 die Ermächtigung, Rücktritts- und Minderungsrechte gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Im Gegenzug wurde eine Män- gelhaftung der Klägerin im Rahmen des Leasingvertrages ausgeschlossen. Der Beklagte zu 2 übernahm am 11. Juni 2004 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche, die der Klägerin aus dem Leasingvertrag gegen die Beklagte zu 1 zustehen. 1 2 3 4 - 5 - Ab Mai 2005 stellte die Beklagte zu 1 die Zahlung der Leasingraten unter Berufung auf von ihr behauptete Sachmängel der EDV-Anlage ein. Am 13. Mai 2005 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der am 8. Juli 2005 einge- gangenen und am 23. Juli 2005 zugestellten Klage verlangte die Beklagte zu 1 von der Lieferantin der EDV-Anlage die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Gegenüber der Klägerin berief die Beklagte zu 1 sich mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2005 darauf, dass die Zahlungspflicht nach den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Klägerin ruhe, sobald gerichtliche Maßnahmen gegen die Lieferantin eingeleitet seien; die Beklagte zu 1 gehe davon aus, dass dies abgewartet werde. Die Klage der Beklagten zu 1 gegen die Lieferantin wurde in zweiter In- stanz durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2011 abge- wiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2012 (VIII ZR 350/11) zurückgewiesen. Mit der am 2. Dezember 2011 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung der ab Mai 2005 ausstehenden 26 Leasingraten nebst Verzugszinsen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hat in ers- ter Instanz in Höhe von 44.321,42 € nebst Verzugszinsen Erfolg gehabt. Auf die Berufung beider Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge- rin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat - mit Ausnahme eines geringen Teils der Zins- forderung - Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 9. April 2014 - 5 U 1247/13, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus- geführt: Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei begründet. Die geltend gemachten Leasingraten seien in der Zeit von Mai 2005 bis Juni 2007 entstanden. Damit sei die regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 vollendet gewesen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Ver- jährung der Leasingforderungen hindere nicht nur die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 (§ 214 Abs. 1 BGB), sondern auch die des Beklagten zu 2 als Bürgen (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klageforderung sei nicht gemäß § 205 BGB durch die Rückabwick- lungsklage der Beklagten zu 1 gegen die Lieferantin der EDV-Anlage gehemmt worden. Diese Vorschrift setze eine vertraglich eingeräumte Befugnis des Schuldners voraus, die Leistung vorübergehend zu verweigern. Daran fehle es hier. Zwar sei anerkannt, dass ein Leasingnehmer, der sich Gewährleistungs- ansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten unter Verzicht auf eigene Mängelrechte abtreten lasse, für die Zeit seiner Prozessführung gegen den Lie- feranten regelmäßig berechtigt sei, die Zahlung der Leasingraten einzustellen. 9 10 11 12 13 - 7 - Diese Berechtigung sei jedoch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Be- klagten zu 1 im Leasingvertrag dahin modifiziert worden, dass das Entgelt nicht einbehalten werden dürfe, sondern bei Gericht zu hinterlegen sei. Damit sei die Beklagte zu 1 ungeachtet des Rechtsstreits mit der Lieferantin weiter zahlungs- pflichtig geblieben und müsse die geschuldeten Beträge aus der Hand geben, damit diese dem Zugriff der Klägerin offen stünden, wenn der Rückabwick- lungsprozess scheitere. Im Hinblick darauf sei das in § 313 Abs. 1 BGB ange- legte Recht zur Anspruchsabwehr auf eine bloße Sicherung der Beklagten zu 1 für den Fall reduziert worden, dass die Klägerin nach einem Erfolg des Rück- abwicklungsprozesses mangels Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Auskehr zwi- schenzeitlich vereinnahmter Leasingraten in Anspruch genommen werden kön- ne. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Belastung der Beklagten zu 1 sei mithin nicht grundlegend geändert worden. Die ihr eingeräumten Mög- lichkeiten ließen sich nicht als Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 205 BGB begreifen. Der formale Gesichtspunkt, dass der Leasingvertrag von einem Zu- rückbehaltungsrecht spreche, vermöge daran nichts zu ändern. § 205 BGB tra- ge der Erwägung Rechnung, dass dem Gläubiger verjährungshemmende Maß- nahmen solange nicht zumutbar seien, wie der Schuldner eine Inanspruchnah- me abwehren könne. Der Klägerin sei es jedoch unbenommen gewesen, die Beklagte zu 1 auf Hinterlegung zu verklagen. Anders wäre es, wenn die der Beklagten zu 1 formularmäßig auferlegte Hinterlegungspflicht der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht standhielte. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn von der Beklagten zu 1 sei nicht verlangt worden, die Leasingraten in das Vermögen der Klägerin zu überführen. Vielmehr stünden diese - frei von einem Insolvenzrisiko - nach einem erfolgrei- 14 15 - 8 - chen Rückabwicklungsprozess gegen die Lieferantin dem Zugriff der Beklagten zu 1 offen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 nach § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Lea- singvertrag und gegen den Beklagen zu 2 nach § 765 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung der rückständigen Leasingraten in Höhe von 44.321,42 € nebst Ver- zugszinsen. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu der Auffassung ge- langt, die Ansprüche der Klägerin, deren Umfang nicht im Streit ist, seien ver- jährt (§ 214 Abs. 1 BGB). 1. Die Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung rückständiger Leasingraten, der der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterfällt, war bei Erhebung der vorliegenden Klage am 2. Dezember 2011 wegen Verjährungshemmung (§ 205 BGB) noch nicht eingetreten und wurde durch die vorgenannte Klageerhebung zusätzlich gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). a) Zwar entstanden die von der Klägerin geltend gemachten Forderun- gen, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, in der Zeit von Mai 2005 bis Juni 2007 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass die Verjäh- rungsfrist bei ungestörtem Verlauf spätestens mit Verstreichen des 31. Dezem- ber 2010 abgelaufen wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die Verjährung der Leasingraten jedoch gemäß § 205 BGB vom Eingang der Klageschrift im Gewährleistungsprozess gegen die Lieferantin am 8. Juli 2005 (§ 167 ZPO) bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss durch Zustellung des 16 17 18 - 9 - Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2012 (VIII ZR 350/11) an die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 am 22. Oktober 2012 gehemmt. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewie- sen, so tritt dessen Rechtskraft mit der Zustellung des Zurückweisungsbe- schlusses ein (Senatsurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 350 ff.). Der vorgenannte Zeitraum wird nicht in die Verjährungsfrist einge- rechnet (§ 209 BGB). aa) Gemäß § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuld- ner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Ver- weigerung der Leistung berechtigt ist. Ein vereinbartes vorübergehendes Leis- tungsverweigerungsrecht, wie es von der Vorschrift erfasst wird (vgl. Begrün- dung des Entwurfs des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 118), stand der Beklagten zu 1 während des auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits zu. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der gebotenen, nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung eines Leasingvertrages, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtli- chen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtli- chen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten hat, bei Mängeln des Leasinggegenstands berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig ein- zustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lie- feranten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 141 ff.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 16). 19 20 - 10 - Auch im Schrifttum besteht kein Streit darüber, dass das dem Leasing- nehmer für die Dauer des Rückabwicklungsprozesses gegen den Lieferanten zustehende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten ein die Verjährungshemmung nach § 205 BGB bewirkendes vertraglich vereinbar- tes Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung ist (Münch- KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 205 Rn. 9, BeckOK BGB/Henrich, Stand: 1. August 2015, § 205 Rn. 6; Beckmann in Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 79, § 15 Rn. 13, 24; Redeker, IT-Recht, 5. Aufl., Rn. 623; zu § 202 BGB aF siehe bereits OLG Koblenz, CR 2001, 160, 161). bb) Dieses im Leasingvertrag wurzelnde und in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen ausdrücklich vorgesehene zeitweise Leistungsverweige- rungsrecht ist, wie schon das Landgericht mit Recht angenommen hat, nicht dadurch entfallen, dass der Leasingnehmer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 der Lea- singbedingungen verpflichtet sein soll, die zurückbehaltenen Leasingraten bei Gericht zu hinterlegen. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Leasingnehmer formularmäßig auf- erlegte Verpflichtung, die Leasingraten während der Dauer des Rechtsstreits mit dem Lieferanten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu hinterlegen, überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält (zum Streit- stand: BeckOGK/Ziemßen, Stand: 1. Juni 2015, § 535 BGB Rn. 909 ff.). Selbst wenn eine solche Verpflichtung wirksam begründet worden wäre, ließe dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen vorgesehene zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht unberührt. (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red- 21 22 23 24 - 11 - lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be- teiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 16; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25 mwN). Gemessen an diesen Maßstä- ben betrifft ausschließlich § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen den - hier in Frage stehenden - Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Leasingvertrag. Dieser An- spruch ist - was in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bedingungen wiederholt und durch die Formulierung in Satz 4 ("die zurückbehaltenen Mieten") bestätigt wird für die Dauer eines gegen den Lieferanten geführten Rückabwicklungsprozesses mit einem Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers behaftet, so dass die Kläge- rin in dieser Zeit keine Leistung verlangen kann. (a) § 3 Abs. 3 Satz 4 der Leasingbedingungen betrifft dagegen einen an- deren Regelungsgegenstand. Er befasst sich nicht mit der Frage der Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers, sondern mit dem Sicherungs- bedürfnis der Klägerin. Diese soll während der Dauer des Gewährleistungspro- zesses zwischen Leasingnehmer und Lieferanten zwar keine Leasingraten er- halten, andererseits aber auch nicht befürchten müssen, dass der Leasingneh- mer nach einem für ihn ungünstigen Ausgang dieses Verfahrens wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, die Leasingraten aufzubringen. Es handelt sich also, anders als die Revisionserwiderung meint, um eine Hinterlegung zu Siche- rungszwecken (§§ 232 ff. BGB), die auch bei Gericht möglich ist (vgl. BGH, Ur- teil vom 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038 unter 2), und nicht um eine Hinterlegung zur Tilgung der ursprünglichen Schuld nach § 372 BGB. Auf die Sicherungshinterlegung finden die §§ 372 ff. BGB weder direkt noch analog Anwendung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, NJW- RR 2004, 712 unter II 2 b cc). 25 - 12 - Aus den voneinander zu trennenden Regelungsgegenständen der Sät- ze 3 und 4 des § 3 Abs. 3 der Leasingbedingungen folgt also, dass eine Hinter- legungsverpflichtung des Leasingnehmers, so sie denn bestünde, dessen ver- tragliches Leistungsverweigerungsrecht bezüglich seiner Hauptleistungsver- pflichtung unberührt lässt. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Auslegung nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen rechtlichen Ebe- nen (Hauptforderung und Sicherung) unterschieden. (b) Zudem trägt die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Ver- pflichtung zur Hinterlegung der Leasingraten die Verjährungshemmung nach § 205 BGB hindere, der leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten nicht Rechnung. Diese Sichtweise liefe darauf hinaus, dass der um die Verjährung seiner Forderung besorgte Leasinggeber gehalten wäre, im Hinblick auf die ausstehenden Leasingraten Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Lea- singnehmer (sowie unter Umständen gegen den Bürgen) zu ergreifen, obwohl über die Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine gerichtliche Auseinandersetzung auch zwischen den Par- teien des Leasingvertrages ist in diesem Stadium jedoch nicht sachgerecht. Vielmehr entspricht es der Interessenlage aller Beteiligten, eine bestandskräfti- ge gerichtliche Entscheidung über die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab- zuwarten. Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag ge- genüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag nämlich von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO 26 27 28 - 13 - Rn. 21; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN). An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden (Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 65; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 143; vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83, BGHZ 94, 44, 48; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 305 f.). Da während des laufenden Rechtsstreits über den vom Leasingnehmer verfolgten Rückgewähranspruch indes nicht feststeht, ob sich der Rücktritt vom Kaufvertrag als begründet erweist, wäre das Gericht der Zahlungsklage nicht nur befugt, sondern unter Reduzierung des von § 148 ZPO grundsätzlich ge- währten Ermessens verpflichtet, den Rechtsstreit zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer über die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten auszusetzen (Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 145 f.). Vor Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung des Leasing- nehmers mit dem Lieferanten ist dem Leasinggeber daher eine Erfolg verspre- chende Klage auf Zahlung der Leasingraten verwehrt. Eine Klageerhebung al- lein zum Zweck der Verjährungshemmung wäre ihm danach nicht zumutbar. Zwar ist der Leasinggeber nicht davor geschützt, dass der Leasingneh- mer die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags erst erhebt, nachdem ihm die Zahlungsklage des Leasinggebers bereits zugestellt worden ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Leasinggeber, der noch keine Zahlungsklage er- hoben hat, den rechtskräftigen Abschluss einer gerichtlichen Auseinanderset- zung des Leasingnehmers mit dem Lieferanten über den Rücktritt vom Kaufver- trag abwarten darf, ohne die Verjährung des Anspruchs auf Leasingraten be- fürchten zu müssen. 29 30 - 14 - (2) Nach dieser Maßgabe ist entgegen der Ansicht der Revisionserwide- rung kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB). Anders wäre es nur, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verblieben und zumindest zwei Auslegungs- ergebnisse rechtlich vertretbar wären. Auslegungsmöglichkeiten, die - wie hier - zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an sol- chen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben hingegen außer Betracht (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, aaO Rn. 16; jeweils mwN). b) Wegen der rückständigen Leasingraten kann die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 2 BGB aF, Art. 229 § 34 EGBGB Verzugszinsen beanspruchen. Da die geltend gemachten Leasingraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 der Leasingbedingungen am zweiten Kalendertag eines jeden Monats fällig waren, sind Verzugszinsen ab dem dritten Kalendertag des Monats zuzuerkennen (§ 187 Abs. 1 BGB entspre- chend; vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 unter I 2 c). Zwar stand der Beklagten zu 1 vorübergehend, nämlich während der ge- richtlichen Auseinandersetzung mit der Lieferantin der EDV-Anlage, gegenüber der Klägerin ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten zu. Dessen Bestand hängt jedoch davon ab, ob der Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag sachlich begründet ist (Se- natsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15 f.; siehe auch MünchKommBGB/Koch, aaO Leasing Rn. 114; anders Beckmann in Beck- mann/Scharff, aaO § 15 Rn. 21). Nachdem die Klage der Beklagten zu 1 gegen die Lieferantin erfolglos geblieben ist, ist somit ihr Zurückbehaltungsrecht rück- 31 32 33 - 15 - wirkend entfallen. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als unberech- tigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasing- raten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig (und damit Verzugsfolgen ausschließend) unbegründet war (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 145). 2. Aufgrund des Bürgschaftsvertrages ist der Beklagte zu 2 verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 aus dem Leasingvertrag einzu- stehen (§ 765 Abs. 1 BGB). a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Beklagte zu 2 sich nicht mehr auf vermeintliche Mängel der EDV-Anlage berufen. Zwar kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entsprechende Rechte stehen jedoch auch der Be- klagten zu 1 nicht (mehr) zu. Das Recht, die Leasingraten vorläufig einzustellen, hat die Beklagte zu 1 verloren. Denn als Leasingnehmerin ist sie an den für sie negativen Ausgang der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung ge- bunden, weil die Parteien des Leasingvertrages ihre gegenseitigen Ansprüche von der Entscheidung dieses Rechtsstreits abhängig gemacht haben (Senatsur- teile vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 182/91, NJW 1993, 122 unter II 1 b bb; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 146). Der leasingtypische Verlust der Einrede wirkt auch gegenüber dem Bürgen (vgl. MünchKommBGB/Habersack aaO, § 768 Rn. 4, 9; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 768 Rn. 4). b) Der Beklagte zu 2 kann, anders als die Revisionserwiderung meint, auch nicht geltend machen, dass die Hauptforderung verjährt sei (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist, wie ausgeführt, aufgrund der Hemmungswirkung des § 205 BGB nicht der Fall. 34 35 36 - 16 - § 768 Abs. 2 BGB, wonach der Bürge eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, ist im Streitfall nicht anwendbar. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (BGH, Urteile vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 22). Daran fehlt es hier. Das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Ein- stellung der Zahlung der Leasingraten, welches gemäß § 205 BGB die Verjäh- rungshemmung des Anspruchs des Leasinggebers bewirkt, ist weder als Ver- zicht des Leasingnehmers auf die Einrede der Verjährung im Sinne von § 768 Abs. 2 BGB zu werten noch ist es einer rechtsgeschäftlichen Verlängerung der Verjährungsfrist gleichzustellen. Die Hemmungsfolge des § 205 BGB tritt unab- hängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes ein. Der Bürge ist daher nicht schutz- würdig, denn er muss, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, allein schon wegen der leasingtypischen Gegebenheiten mit der Verwirklichung gesetzlicher Hemmungstatbestände rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, aaO Rn. 23, zu § 203 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 768 Rn. 9). c) Auch im Hinblick auf die Bürgschaftsforderung bleibt der Verjährungs- einrede des Beklagten zu 2 der Erfolg versagt (§ 214 Abs. 1 BGB). Die von der Klägerin am 2. Dezember 2011 erhobene Bürgschaftsklage konnte die Verjäh- rung der Bürgschaftsforderung, die unabhängig von der Verjährung der Haupt- forderung der selbständigen - regelmäßig mit der Fälligkeit der Hauptforderung beginnenden - dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB un- terliegt (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 21 mwN), nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Denn gemäß § 205 BGB 37 38 39 - 17 - war auch die Verjährung der Bürgschaftsforderung für die Dauer des Rechts- streits der Beklagten zu 1 mit der Lieferantin gehemmt. Der selbstschuldneri- sche Bürge, der für Forderungen aus einem Leasingvertrag mit leasingtypi- schem Gewährleistungsausschluss und Übertragung der kaufrechtlichen Ge- währleistungsansprüche und -rechte auf den Leasingnehmer haftet, ist bei inte- ressengerechter Auslegung des Bürgschaftsvertrages ebenfalls vorübergehend, nämlich während der Dauer des auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerich- teten Rechtsstreits, zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Denn sein da- hingehendes Interesse gleicht demjenigen des Leasingnehmers, von dem der Leasinggeber, wie ausgeführt (oben 1 a aa), vor dem rechtskräftigen Abschluss dieser Auseinandersetzung Leasingraten auch nicht vorläufig fordern kann. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist - mit Aus- nahme eines geringen Teils der Zinsforderung - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fest- stellungen bedarf und die Sache daher zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt - unter geringfügiger Abänderung des Zinsausspruchs - 40 - 18 - im Wesentlichen zur Zurückweisung der Berufung und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.09.2013 - 16 O 458/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.04.2014 - 5 U 1247/13 -