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Beschluss

V ZB 54/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versäumt eine Kanzleimitarbeiterin die Korrektur einer Rechtsmittelschrift trotz konkreter, nachvollziehbarer schriftlicher und mündlicher Anweisung des Rechtsanwalts, trifft den Rechtsanwalt danach nicht ohne weiteres ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. • Die Einreichung einer Rechtsmittelschrift an eine gemeinsame Briefannahmestelle ist nur dann fristwahrend, wenn die Schrift auch an das richtige Gericht adressiert ist. • Bei der Prüfung eines Wiedereinsetzungsantrags dürfen Gerichte die Sorgfaltsanforderungen an den Anwalt nicht über das Maß der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu erwartenden üblichen Sorgfalt hinausschieben.
Entscheidungsgründe
Keine Zurechnung des Verschuldens der Kanzleimitarbeiterin bei konkreter Korrekturanweisung (Wiedereinsetzung) • Versäumt eine Kanzleimitarbeiterin die Korrektur einer Rechtsmittelschrift trotz konkreter, nachvollziehbarer schriftlicher und mündlicher Anweisung des Rechtsanwalts, trifft den Rechtsanwalt danach nicht ohne weiteres ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. • Die Einreichung einer Rechtsmittelschrift an eine gemeinsame Briefannahmestelle ist nur dann fristwahrend, wenn die Schrift auch an das richtige Gericht adressiert ist. • Bei der Prüfung eines Wiedereinsetzungsantrags dürfen Gerichte die Sorgfaltsanforderungen an den Anwalt nicht über das Maß der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu erwartenden üblichen Sorgfalt hinausschieben. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Abgabe einer Löschungsbewilligung einer Grundschuld; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; die Berufungsschrift war von der Kanzlei jedoch irrtümlich an das Landgericht statt an das Oberlandesgericht adressiert und ging daher im Zuständigkeitsbereich der Justizbehörden fristwahrend ein, beim zuständigen Oberlandesgericht aber erst nach Fristablauf. Der Anwalt erkannte den Adressfehler, strich handschriftlich das falsche Gericht und wies seine langjährig zuverlässige Kanzleimitarbeiterin an, nur die erste Seite auszutauschen; die zweite, bereits unterschriebene Seite sollte beibehalten werden. Die Mitarbeiterin druckte die Seite zwar erneut, vergaß jedoch die Adressenkorrektur wegen hoher Arbeitsbelastung und Unterbrechungen; die Berufung wurde verspätet eingereicht. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf die Berufung als unzulässig, woraufhin der Kläger Rechtsbeschwerde einlegte. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten; es liegt eine Grundrechtsrelevanz in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vor (§§ 574, 522, 238 ZPO). • Die Berufungsfrist war tatsächlich versäumt, weil die eingereichte Schriftsatzadresse beim gemeinsamen Posteingang allein auf das adressierte Gericht abstellt; daher hatte die an das Landgericht adressierte Schrift beim Oberlandesgericht keine fristwahrende Wirkung (§ 517 ZPO). • Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch das Berufungsgericht war rechtsfehlerhaft, weil es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten überspannt hat; aus dem glaubhaften Vortrag ergibt sich kein dem Anwalt nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. • Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsanwalt einer zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin konkrete Einzelanweisungen erteilen und darauf vertrauen, dass diese befolgt werden; er muss sich nicht grundsätzlich die Ausführung noch einmal persönlich vergewissern, wenn ausreichende Vorkehrungen getroffen sind. • Hier bestanden solche Vorkehrungen: handschriftliche Korrekturanmerkungen des Anwalts auf dem Schriftsatz und die konkrete Anweisung, die erste Seite auszutauschen. Das genügt nach der üblichen Sorgfaltsmaßgabe, sodass keine weitergehende Pflicht bestand, die Unterschrift zurückzuhalten oder eine erneute Vorlage anzuordnen (maßgeblich: übliche, nicht äußerste Sorgfalt). Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.02.2015 wird aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, weil dem Prozessbevollmächtigten kein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden anzulasten ist. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 180.000 Euro.