Leitsatz
V ZB 40/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/15 vom 16. September 2015 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417, § 427 Steht - gegebenenfalls nach einer Auslegung der vom Amtsgericht in einer Abschie- behaftsache getroffenen Entscheidung - fest, ob im Hauptsacheverfahren (§ 417 ff. FamFG) oder im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG) entschieden worden ist, wird hierdurch auch der Gegenstand eines sich anschließenden Rechts- mittelverfahrens festgelegt. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige Anord- nung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss nach- träglich als Hauptsachentscheidung anzusehen. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15 - LG Nürnberg-Fürth AG Nürnberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 13. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste spätes- tens am 1. September 2012 visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Be- schäftigung. Nachdem er diesen Antrag zurückgenommen hatte, tauchte er unter. Mit bestandskräftiger Verfügung der Beteiligten zu 2 vom 16. September 2014 wurde der Betroffene ausgewiesen und unter Abschie- bungsandrohung zur Ausreise bis spätestens 28. September 2014 aufgefordert. Nachdem er am 14. Februar 2015 in Polizeigewahrsam genommen worden 1 - 3 - war, beantragte die Beteiligte zu 2 am selben Tag die Anordnung der Abschie- behaft gegen den Betroffenen bis zum 29. März 2015. Für den Fall, dass über den Antrag nicht sofort entschieden werden könnte, beantragte sie die Anord- nung der Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Wochen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Februar 2015 durch einstweilige Anordnung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 427 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffe- nen zum Zwecke der Sicherungshaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis Ablauf des 29. März 2015 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. März 2015 mit der Feststellung zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen worden sei. Mit der Rechtsbe- schwerde erstrebt der Betroffene, der am 24. März 2015 in sein Heimatland abgeschoben worden ist, die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Feststellung, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Februar 2015 in seinen Rechten verletzt sei. II. Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Sicherungshaft sei in der Sache nicht zu beanstanden. Zur Klarstellung sei jedoch auszusprechen, dass die Entscheidung tatsächlich keine einstweilige Anordnung, sondern eine endgültige Entscheidung in der Sache gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, §§ 417 ff. FamFG darstelle. Das Amtsgericht habe keinerlei Feststellungen da- zu getroffen, warum eine endgültige Entscheidung nicht habe ergehen können. Insbesondere lasse der Beschluss nicht erkennen, warum die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung noch nicht abschließend hätten festgestellt werden können. Auch habe das Amtsgericht die Sicherungshaft für den gesamten durch die Behörde beantragten Zeitraum ausgesprochen, so dass eine Haupt- 2 - 4 - sacheentscheidung vorweggenommen worden sei. Insofern habe das Amtsge- richt tatsächlich eine endgültige Entscheidung getroffen, für die es sämtliche Formalitäten eingehalten habe. Die antragstellende Behörde habe eine einst- weilige Anordnung auch nur hilfsweise beantragt. Diese Feststellung werde zu- gunsten des Betroffenen getroffen, um ihm das gegen die endgültige Entschei- dung zustehende Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht durch die falsche Bezeichnung als einstweilige Anordnung zu nehmen. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist die Rechtsbe- schwerde gegen die Freiheitsentziehung anordnende Beschlüsse - nach Erledi- gung der Hauptsache auch mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG - ohne Zulassung statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 6 mwN). Hiervon ausgenommen sind allerdings nach § 70 Abs. 4 FamFG die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentzie- hungen. Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7). b) Das - im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte - Rechtsmittel des Betroffenen richtet sich gegen eine im Hauptsacheverfahren erlassene frei- heitsentziehende Maßnahme und ist deshalb statthaft. Dem steht nicht entge- gen, dass das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 427 FamFG erlassen hat. Das Beschwerdegericht hat unmissverständlich zum Aus- 3 4 5 - 5 - druck gebracht, eine Entscheidung zur Hauptsache treffen zu wollen, indem es „zur Klarstellung“ ausgesprochen hat, dass die Entscheidung des Amtsgerichts keine einstweilige Anordnung, sondern eine endgültige Entscheidung gemäß §§ 417 ff. FamFG darstelle. Ob das Beschwerdegericht zu einer solchen Vor- gehensweise verfahrensrechtlich befugt war, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Rechtsbeschwerde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Be- schwerdegericht hat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, obwohl Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich ein im Wege der einst- weiligen Anordnung ergangener Beschluss des Amtsgerichts war. a) Die Verfahren über einstweilige Anordnungen (§§ 49 ff. FamFG) sind nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG selbständige, von der Hauptsache unabhängi- ge Verfahren. Der Gesetzgeber des FGG-Reformgesetzes hat sich dafür ent- schieden, die Hauptsacheabhängigkeit der Verfahren über einstweilige Anord- nungen zu beseitigen und diese - wie die Verfahren über den Arrest und die einstweilige Verfügung nach §§ 916 ff. ZPO - von den Hauptsacheverfahren zu trennen (BT-Drucks. 16/6308 S. 199). Diesen Grundsatz hat er auch für vorläufige Freiheitsentziehungen nach § 427 FamFG übernommen (BT-Drucks. 16/6308 S. 293). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für einstweilige An- ordnungen nach § 427 FamFG unterscheiden sich von denen für freiheitsent- ziehende Beschlüsse in der Hauptsache nach § 422 FamFG. Deshalb kann eine Freiheitsentziehung als vorläufige Anordnung nach § 427 FamFG recht- mäßig, als Beschluss in der Hauptsache nach § 422 FamFG jedoch rechtswid- rig sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 13). Umgekehrt kann eine Freiheitsentziehung als Beschluss in der Haupt- sache rechtmäßig sein, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 427 6 7 - 6 - FamFG jedoch als vorläufige Anordnung rechtswidrig sein. Die hiernach gebo- tene Unterscheidung zwischen dem Verfahren auf Erlass einer vorläufigen An- ordnung und dem Beschluss in der Hauptsache hat zur Folge, dass der Antrag einer Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung keine Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11, 13). b) Wenn eine Behörde - wie hier in Gestalt eines Haupt- und Hilfsantra- ges - sowohl eine Entscheidung in der Hauptsache als auch eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG beantragt, kann sich die Frage stellen, ob die auf einen solchen Antrag ausge- sprochene Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im Hauptsacheverfahren ergangen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren können insbesondere das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschlie- ßende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden Höchstdauer von sechs Wochen und die Rechtsmittelbelehrung sein (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 7). c) Steht - gegebenenfalls nach einer Auslegung der vom Amtsgericht ge- troffenen Entscheidung - fest, ob im Hauptsacheverfahren oder im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, wird hierdurch auch der Gegen- stand eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt. Das Be- schwerdegericht ist nicht befugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren er- gangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige An- ordnung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Be- schluss nachträglich als Hauptsachentscheidung anzusehen. Durch einen sol- 8 9 - 7 - chen Wechsel von der einen in die andere Verfahrensart würde die vom Ge- setzgeber angeordnete Unterscheidung von Hauptsacheverfahren und einst- weiligen Anordnungsverfahren, für die jeweils unterschiedliche Voraussetzun- gen gelten, missachtet. Zudem würde auch die Regelung des § 70 Abs. 4 FamFG unterlaufen. Hierin hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass einstweilige Anordnungen - im Unterschied zu den Hauptsach- entscheidungen - keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfah- ren unterworfen sein sollen. Vielmehr endet der Rechtsmittelzug in diesen Ver- fahren beim Beschwerdegericht, das auch die Voraussetzungen für das Vorlie- gen einer einstweiligen Anordnung zu überprüfen hat. d) Vorliegend war für die von dem Beschwerdegericht vorgenommene „Klarstellung“, dass es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Feb- ruar 2015 um eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 417 ff. FamFG handele, kein Raum. Aus dem Tenor und den Beschlussgründen ergibt sich eindeutig, dass das Amtsgericht die Entscheidung nicht versehentlich als einst- weilige Anordnung bezeichnet hat, sondern eine solche tatsächlich auch erlas- sen wollte. Hierin fügt sich, dass in der Rechtsmittelbelehrung die für Be- schwerden gegen einstweilige Anordnungen geltende Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) angegeben wird. Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine Hauptsachentscheidung beträgt demgegenüber einen Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG). Auch die Beteiligten haben den Beschluss, den der Betroffene mit der Beschwerde angegriffen hat, nicht als Entscheidung in der Hauptsache verstanden. Da hiernach Gegenstand des Beschwerdever- fahrens ausschließlich eine einstweilige Anordnung war, durfte das Beschwer- degericht keine Entscheidung in der Hauptsache treffen. 10 - 8 - 3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um die Rechtmäßigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Ent- scheidung des Amtsgerichts geht und in diesem Verfahren eine Rechtsbe- schwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen ist. Über den im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag festzustellen, dass der Be- schluss des Amtsgerichts vom 15. Februar 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, hat deshalb abschließend das Beschwerdegericht zu be- finden. Wie es selbst - wenn auch im Zusammenhang mit der von ihm vorge- nommenen Klarstellung des Beschlusses des Amtsgerichts - ausführt, hat das 11 - 9 - Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, warum anstelle einer endgül- tige Entscheidung eine einstweilige Anordnung nach § 427 FamFG ergehen musste. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 15.02.2015 - 59 XIV 5/15 (B) - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.03.2015 - 18 T 1191/15 -