OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 105/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 1 0 5 / 1 4 Verkündet am: 16. September 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 5. August 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Landgerichts Passau - 1. Zivilkammer - vom 27. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.304,85 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebunde nen Le- bensversicherung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. April 2002 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 2.304,85 €. D. VN trägt vor, der Versicherungsvertrag sei nach dem so ge- nannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen worden und nicht wirksam zustande gekommen. Der Versicherungsschein enthalte keine Wider- spruchsbelehrung. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Nach Auffassung des Versicherers ist der Vertrag im Antragsmo- dell geschlossen worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil o f- fengelassen, ob der Vertrag im Antragsmodell oder nach dem Police n- modell geschlossen wurde, und einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die vorgelegten Schriftst ü- cke enthielten keine ausreichende Widerrufsbelehrung. Der Widerspruch sei verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. abgelaufen gewesen sei. Diese Vorschrift sei mit den maßgeblichen eu- ropäischen Richtlinien vereinbar. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein - mit der Revision allein weiter verfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Vertrag im Policenmodell oder im Antragsmodell geschlossen wurde, ist auch offen, ob d. VN eine Rücktrittsbelehrung nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. oder eine Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu erteilen war und ob im Falle einer fehlerhaften Beleh- rung als Anspruchsgrundlage für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 346 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. 7 8 9 10 11 - 5 - 2. Die fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht nac h- zuholen haben und dabei - je nachdem zu welchem Ergebnis es ge- langt - die Vorgaben der Senatsurteile vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101), vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102) und vom 17. Dezember 2014 (IV ZR 260/11, VersR 2015, 224) zu beachten haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 12.07.2013 - 17 C 2013/12 - LG Passau, Entscheidung vom 27.02.2014 - 1 S 58/13 - 12