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Beschluss

1 StR 362/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) setzt voraus, dass der Verurteilte aus eigenem Antrieb oder aktiv unmittelbaren Kontakt zu einer durch Weisung geschützten Personengruppe hergestellt hat. • Die Annahme einer Tateinheit mit einer weiteren Straftat kann den Bestand eines Schuldspruchs beeinflussen; fehlen tragfähige Feststellungen zur Herbeiführung oder dem aktiven Herstellen des Kontakts, sind Schuldsprüche aufzuheben. • Aufhebungen des Schuldspruchs führen auch zur Aufhebung von Maßregeln der Sicherung, wenn diese auf den aufgehobenen Feststellungen beruhen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Schuldsprüchen wegen mangelhafter Feststellungen zu Weisungsverstoß und Tateinheit • Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) setzt voraus, dass der Verurteilte aus eigenem Antrieb oder aktiv unmittelbaren Kontakt zu einer durch Weisung geschützten Personengruppe hergestellt hat. • Die Annahme einer Tateinheit mit einer weiteren Straftat kann den Bestand eines Schuldspruchs beeinflussen; fehlen tragfähige Feststellungen zur Herbeiführung oder dem aktiven Herstellen des Kontakts, sind Schuldsprüche aufzuheben. • Aufhebungen des Schuldspruchs führen auch zur Aufhebung von Maßregeln der Sicherung, wenn diese auf den aufgehobenen Feststellungen beruhen. Der Angeklagte, 75 Jahre alt und bereits wegen mehrerer sexueller Straftaten vorbestraft, stand unter Führungsaufsicht mit der Weisung, keinen Kontakt zu Personen unter 16 Jahren aufzunehmen. Im Herbst 2013 begegnete die damals vierjährige Nebenklägerin dem Angeklagten in dessen Wohnung. Der Angeklagte wurde auf der Toilette mit heruntergelassener Hose angetroffen; das Kind berührte seinen Penis im Wohnzimmer, was der Angeklagte zuließ und danach das Kind nach Hause schickte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie zur Sicherungsverwahrung; daneben sprach es Schmerzensgeld in Adhäsion zu. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich insbesondere gegen die Feststellungen richtete. • Die Revision hatte Erfolg, weil die Feststellungen des Landgerichts einen Verstoß gegen die Führungsaufsichtsweisung (§ 68b Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. § 145a StGB) nicht tragen. Nach der gesetzlichen und judikativen Auslegung verbietet die Weisung dem Betroffenen, aus eigenem Antrieb bzw. aktiv unmittelbaren Kontakt zu Mitgliedern der geschützten Gruppe herzustellen; bloßes Dulden eines von dem Kind ausgehenden Kontakts genügt nicht. • Die Urteilsfeststellungen lassen offen, ob das Kind den Kontakt eigeninitiativ hergestellt hat oder der Angeklagte ihn veranlasst oder eingeladen hat. Ohne Feststellungen, die ein aktives Herbeiführen oder Fortführen des Kontakts belegen, fehlt es an der zur Verurteilung wegen § 145a StGB erforderlichen Grundlage. • Wegen der vom Landgericht angenommenen Tateinheit und der Abhängigkeit der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs (§ 176a Abs.1 StGB) von der Annahme eines Weisungsverstoßes kann auch dieser Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen wären ggf. erforderlich, etwa zur Frage von Einladung oder Belohnung (z. B. Schokolade/Geld) durch den Angeklagten. • Die Aufhebung der Schuldsprüche erfordert zugleich die Aufhebung der Maßregel (Sicherungsverwahrung) und aller Urteilsfeststellungen, damit das Tatgericht neue, widerspruchsfreie Feststellungen treffen kann. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Landshut auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) hielt den Feststellungen nicht stand, weil nicht bewiesen ist, dass der Angeklagte den Kontakt zu der Vierjährigen aktiv hergestellt oder fortgeführt hat. Aufgrund der angenommenen Tateinheit und der Abhängigkeit der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs (§ 176a Abs.1 StGB) ist auch dieser Schuldspruch aufgehoben. Infolgedessen wurde auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, etwa zur Frage, ob Einladungen oder Belohnungen durch den Angeklagten stattgefunden haben, und daraufhin neu entscheiden.