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2 StR 21/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 21/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 15. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 9. September 2014 hinsichtlich der Einzel- strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hierge- gen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wie auch der Einzelstrafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der Straf- ausspruch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. a) Im Rahmen der Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass die Geschädigte dem Angeklagten zuvor keine nachvollziehbare Veranlassung zur Tat geboten habe. Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Damit wirft die Straf- kammer dem Angeklagten die Begehung der Straftat als solche vor, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 76, 76 b). Hätte das Opfer Anlass zur Tat ge- geben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übergriff in einem milde- ren Licht erscheinen lassen könnte. Mit der Erwägung des Tatgerichts wird da- mit zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milde- rungsgrundes in die Strafzumessung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233/14). Der Senat kann schon mit Blick auf die hohe Einsatzstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diese fehlerhafte Erwägung zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung gelangt wäre. b) Bei der Strafbemessung im Fall II.1 der Urteilsgründe hat die Straf- kammer zu Ungunsten des Angeklagten seine kriminelle Energie und seine Gewaltbereitschaft berücksichtigt. Auch diese Formulierung lässt besorgen, dass das Landgericht damit dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen hat. Umstände, die eine kriminelle Energie belegen, welche über typischerweise mit der Begehung einer Körper- verletzung verbundenes Tatunrecht hinausgehen, hat die Strafkammer weder dargelegt noch ergeben sich diese aus den Urteilsgründen im Übrigen. Die Tat 2 3 4 - 4 - ist vielmehr geprägt von einem vorangegangenen Wortgefecht mit gegenseiti- gen Beleidigungen, an deren Ende der Angeklagte seiner Ehefrau mit der fla- chen Hand kräftig ins Gesicht schlug und diese durch die Wucht des Schlages zu Boden fiel. Das Verhalten des Angeklagten ist danach weder Ausdruck be- sonderer krimineller Energie noch lässt sich daran eine Gewaltbereitschaft ab- lesen, die strafschärfend zu Lasten des Angeklagten hätte berücksichtigt wer- den dürfen. Dies gilt im Übrigen trotz des von der Strafkammer an anderer Stel- le erwähnten Umstands, dass die Ehe des Angeklagten "aufgrund von Hand- greiflichkeiten des leicht aufbrausenden, aggressiven und eifersüchtigen Ange- klagten gegenüber seiner Ehefrau" problematisch verlaufen ist. Auch dadurch wird die dem Angeklagten vorgeworfene "Gewalt"-Bereitschaft nicht hinreichend belegt. Auch soweit die Strafkammer im Fall II.3 der Urteilsgründe die "kriminelle Energie" zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt hat, begegnet diese floskelhafte, nicht näher erläuterte Erwägung rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich auch aus dem abgeurteilten Gesche- hen nicht, welche gegenüber normalem Tatunrecht erhöhte kriminelle Energie dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird. Der Senat kann trotz niedriger Geldstrafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei fehlerfreier Würdigung zu für den Angeklagten günstigeren Strafaussprüchen gelangt wäre. 5 6 - 5 - c) Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Nach Wegfall der Zuständigkeit des Schwurgerichts verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 7