Beschluss
IX ZB 9/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gläubiger, der seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, kann nach § 290 Abs.1 InsO aF im schriftlichen Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, auch wenn die Forderung bestritten ist.
• Die Prüfung der Antragsbefugnis beschränkt sich auf die formale Stellung als Insolvenzgläubiger (Anmeldung zur Tabelle), nicht auf die materielle Berechtigung der Forderung.
• Beschlüsse des Insolvenzgerichts und des Landgerichts sind aufzuheben, wenn diese die Antragsbefugnis zu Unrecht verneinen; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis bei Versagung der Restschuldbefreiung durch angemeldete, bestrittene Forderung • Ein Gläubiger, der seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, kann nach § 290 Abs.1 InsO aF im schriftlichen Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, auch wenn die Forderung bestritten ist. • Die Prüfung der Antragsbefugnis beschränkt sich auf die formale Stellung als Insolvenzgläubiger (Anmeldung zur Tabelle), nicht auf die materielle Berechtigung der Forderung. • Beschlüsse des Insolvenzgerichts und des Landgerichts sind aufzuheben, wenn diese die Antragsbefugnis zu Unrecht verneinen; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung; das Verfahren wurde eröffnet. Eine Gläubigerin (weitere Beteiligte zu 2) meldete ihre Forderung zur Tabelle; der Treuhänder (weitere Beteiligter zu 1) bestritt diese Forderung. Das Insolvenzgericht führte den Schlusstermin schriftlich durch. Die Gläubigerin beantragte fristgerecht die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, der Schuldner habe die Forderung im Gläubigerverzeichnis nicht angegeben. Amtsgericht und Landgericht lehnten den Versagungsantrag als unzulässig ab mit der Begründung, die Gläubigerin sei nicht antragsbefugt, weil ihre Forderung nicht festgestellt sei. Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde ein mit dem Ziel, die Versagung herbeizuführen. • Anwendbare Rechtslage: Es gilt die InsO in der bis 1.7.2014 maßgeblichen Fassung (Art.103h EGInsO). • Rechtliche Prüfung der Antragsbefugnis: Nach § 290 Abs.1 InsO aF kann die Restschuldbefreiung im schriftlichen Schlusstermin auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden; wer Insolvenzgläubiger ist, bestimmt sich danach, ob die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde. • Formale vs. materielle Prüfung: Die Antragsbefugnis ist nur formell zu prüfen. Eine angemeldete Forderung bleibt Anknüpfungspunkt für die Gläubigerstellung auch wenn sie bestritten ist; die materielle Existenz der Forderung ist für die Zulässigkeit des Versagungsantrags nicht erforderlich. • Rechtsprechung: Der Senat hat klargestellt, dass angemeldete, bestrittene Forderungen die Stellung als Insolvenzgläubiger begründen und damit die Befugnis, einen Versagungsantrag nach § 290 Abs.1 InsO aF zu stellen. • Verfahrensfolge: Die vorinstanzlichen Entscheidungen, die die Antragsbefugnis verneinten, sind rechtsfehlerhaft; die Sache ist an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen, das über den Antrag und etwaige Kosten erneut zu entscheiden hat. Der Bundesgerichtshof hat die Beschlüsse des Landgerichts Bonn und des Amtsgerichts Bonn aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 ist begründet, weil sie als zur Tabelle angemeldete Gläubigerin formell antragsbefugt ist, auch wenn ihre Forderung bestritten wird. Das Insolvenzgericht darf die Antragsbefugnis nicht von einer materiellen Feststellung der Forderung abhängig machen. Die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung und über die Kosten ist vom Amtsgericht unter korrekter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben erneut zu treffen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 1.145,07 € festgesetzt.