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Beschluss

4 StR 347/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kurierfahrten ist der konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht nur für den Transport zu bewerten. • Reine Transporttätigkeit begründet regelmäßig keine Täterschaft; erhebliche darüber hinausgehende Aktivitäten können jedoch Mittäterschaft begründen. • Handlungen, die Zahlungsvorgänge ermöglichen (z. B. Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs), können Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen (§§ 29, 30 BtMG).
Entscheidungsgründe
Kurierhaftes Transportieren von Betäubungsmitteln: Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe • Bei Kurierfahrten ist der konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht nur für den Transport zu bewerten. • Reine Transporttätigkeit begründet regelmäßig keine Täterschaft; erhebliche darüber hinausgehende Aktivitäten können jedoch Mittäterschaft begründen. • Handlungen, die Zahlungsvorgänge ermöglichen (z. B. Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs), können Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen (§§ 29, 30 BtMG). Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit groß angelegtem Haschischhandel verurteilt. Im Sommer 2013 transportierte sie als Kuriereinnahme von 10.000 € etwa 40 kg Haschisch von Spanien Richtung Finnland; während der Fahrt baute sie Drogen aus und wieder ein und wurde in Deutschland festgenommen. In einem weiteren Fall erwarb ihr Sohn 18 kg Haschisch und verkaufte 17 kg gewinnbringend weiter; als Zahlungsschwierigkeiten auftraten, vermittelte die Angeklagte mit ihren Lieferanten einen Zahlungsaufschub. Das Landgericht erklärte sie in mehreren Tatkomplexen für (Mit-)Täterin und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe. Die Revision der Angeklagten führte zu teilweisem Erfolg und Nachprüfung der rechtlichen Bewertung ihrer Beteiligung. • Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Feststellungen eine (Mit-)Täterschaft oder nur eine Gehilfenstellung rechtfertigen. Entscheidend ist der konkrete Beitrag zum Umsatzgeschäft insgesamt, nicht nur zum Transport (§§ 29, 30 BtMG sinngemäß herangezogen). • Zur Täterschaft ist in der Regel nur zu gelangen, wenn der Beteiligte über reinen Transport hinaus erheblichen Einfluss auf An- und Verkauf, Art/Menge der Drogen, Gewinnbeteiligung oder eine arbeitsteilige, gleichberechtigte Organisation des Umsatzgeschäfts hatte. • Im Fall II.1 beschränkten sich die festgestellten Tätigkeiten nach den Urteilsgründen auf das Bereitstellen des Pkw, das Einbauen der Platten und den Transport; konkrete Anhaltspunkte für Einfluss auf das Gesamtgeschäft oder Gewinnbeteiligung fehlen, sodass die Annahme täterschaftlicher Beteiligung der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Eine abschließende Entscheidung bleibt dem neuen Tatrichter vorbehalten, weil ergänzende Feststellungen möglich sind. • Im Fall II.2 erlangte die Angeklagte Kenntnis vom Geschäft ihres Sohnes erst nach dessen Weiterverkauf; ihr Handeln beschränkte sich auf die Aushandlung eines Zahlungsaufschubs. Da der Kaufpreis noch nicht vollständig ausgetauscht war, umfasst der Begriff des Handeltreibens auch Zahlungsvorgänge. Die Vereinbarung des Zahlungsaufschubs stellt daher nach den getroffenen Feststellungen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben dar. • Folgerung für das Urteil: Im Fall II.1 verbleibt Unsicherheit, weshalb Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erfolgt; im Fall II.2 ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass nur Beihilfe vorliegt, was die Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafenentscheidung erforderlich macht. Der Revision der Angeklagten wurde teilweise stattgegeben. Das Urteil des Landgerichts wurde im Schuldspruch für Fall II.2 dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; deshalb ist der Strafausspruch für diesen Fall sowie die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Hinsichtlich Fall II.1 kann der Senat nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen trifft, die eine (Mit-)Täterschaft begründen; deshalb wurde dieser Teil zurückverwiesen. Die darüber hinausgehende Revision wurde verworfen. Insgesamt wird die rechtliche Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe anhand des konkreten Beitrags zum Gesamtumsatzgeschäft klargestellt, Zahlungsaufschubhandlungen können als Beihilfe zu werten sein.