Entscheidung
4 StR 335/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 335/15 vom 9. September 2015 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kaiserslautern vom 24. Februar 2015 mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. In den frühen Morgenstunden des 27. April 2013 nahmen der Ange- klagte und der gesondert Verfolgte S. am Bahnhof in P. ein Taxi zur Fahrt nach K. . Der Angeklagte lotste den nicht orts- kundigen Taxifahrer H. , den Nebenkläger, in K. zu einem Platz hinter dem Gebäude einer Bäckerei, wo sie gegen 8.00 Uhr eintrafen. Während der gesondert Verfolgte S. das Taxi sofort kommentarlos verließ, ver- blieb der Angeklagte, der ebenfalls ausgestiegen war, auf der rechten Seite des Fahrzeugs und gab vor, auf S. zu warten, der an einer nahe gelege- nen Sparkasse Geld hole, um die Taxifahrt bezahlen zu können. Der Nebenklä- ger blieb in der Zwischenzeit in seinem Taxi sitzen und wartete auf die Rück- kehr des S. . Nach kurzer Zeit ging der Angeklagte zum Geschädigten an die Fahrertür und gab vor, das Taxameter sehen zu wollen. Plötzlich legte er jedoch die Hand auf die Schulter des Nebenklägers, der ein Klickgeräusch hör- te und forderte „Money, Cash“. Der Nebenkläger, der damit rechnete, dass der Angeklagte ihm ein Messer entgegen hielt, händigte ihm daraufhin aus Furcht um sein körperliches Wohlbefinden das in seinem Geldbeutel befindliche Bar- geld in Höhe von 120 bis 130 € aus. Mit dem Geldbetrag flüchtete der Ange- klagte zu Fuß und verwendete das Geld später für sich. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich der räu- berischen Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 249 StGB strafbar gemacht habe. Das Klickgeräusch habe beim Nebenkläger die Angst hervorgerufen, der 3 4 5 - 4 - Angeklagte könne ihn mit einem Messer bedrohen, weshalb er ihm die Tages- einnahmen ausgehändigt habe. Dass der Angeklagte tatsächlich ein Messer bei sich geführt habe, habe sich nicht feststellen lassen. II. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der räuberi- schen Erpressung schuldig gemacht, wird von den Feststellungen nicht getra- gen. 1. Der Tatbestand der Erpressung im Sinne von § 255 StGB verlangt in objektiver Hinsicht eine die Freiheit der Willensentschließung und der Willens- betätigung beeinträchtigende Drohung als Mittel zum Zweck der Zufügung eines Nachteils und der Erlangung der (beabsichtigten) Bereicherung, die dann anzunehmen ist, wenn der Bedrohte die Ausführung der Drohung für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem Entschluss beeinflusst wird. Unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 – 1 StR 127/70, BGHSt 23, 294, 295 f.). Dementspre- chend ist der subjektive Tatbestand der Vorschrift zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter den Bedrohten nicht von der Ernsthaftigkeit der Drohung überzeugen will. In jedem Fall bedarf es dazu jedoch der Feststellung, dass der Täter weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, die Drohung sei geeignet, bei dem Be- drohten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen. Dafür kann es ausrei- chen, wenn das Opfer die Ausführung der Drohung nur für möglich halten soll. Denn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahrmachen werde, kann 6 7 - 5 - die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 16. März 1976 – 5 StR 72/76, BGHSt 26, 309, 310 f.; vom 30. Juni 1970, aaO; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 253 Rn. 28 mwN). 2. Indem die Strafkammer einseitig auf die Vorstellung des Nebenklägers abgestellt hat, wonach dieser auf Grund des Klickgeräusches damit rechnete, dass der Angeklagte ihm ein Messer entgegenhielt, hat sie sich den Blick dafür verstellt, dass es zum Beleg der subjektiven Tatseite auf die tatsachenfundierte Vorstellung des Täters ankommt, er setze das Nötigungsmittel final zur Erlan- gung des Vermögensvorteils ein und der Nötigungsadressat werde an die Ernstlichkeit der (gegebenenfalls gar nicht ernst gemeinten Drohung) glauben und ihre Realisierung mindestens für möglich halten. Zur Vorstellung des Ange- klagten in dem Zeitpunkt, in dem er dem Nebenkläger die Hand auf die Schulter legte, hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Soweit es im Rah- men der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt hat, der Angeklag- te habe mit dem „Klickgeräusch“ beabsichtigt, beim Nebenkläger die Vorstel- lung zu wecken, ihm werde ein Messer an den Hals gehalten, fehlt es an dem Beleg, dass der Angeklagte dieses Geräusch verursachte. Dies hätte schon deshalb unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung in objektiver und subjektiver Hinsicht der Prüfung bedurft, da die Strafkammer letztlich nicht fest- gestellt hat, dass der Angeklagte tatsächlich ein Messer oder einen anderen Gegenstand mit sich führte und der Nebenkläger entgegen seiner Aussage im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung angab, er habe nur auf Grund des klickenden Geräusches auf das Vorhandensein eines Messers zurückge- schlossen. 8 - 6 - 3. Zur Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt nach § 64 StGB bemerkt der Senat: a) Es kann dahinstehen, ob die Erwägung, die Tat des Angeklagten sei seiner allgemeinen Geldknappheit geschuldet gewesen, nicht aber dem Bestre- ben, in den Besitz von Geld zur Beschaffung von Drogen und Alkohol zu gelan- gen, für sich genommen ausreichend tragfähig ist, um einen symptomatischen Zusammenhang zu verneinen. Denn an anderer Stelle geht das Landgericht, im Ansatz zutreffend, davon aus, für die Bejahung dieses Zusammenhangs reiche die Mitursächlichkeit des Hangs zum Rauschmittelkonsum für die Tatbegehung schon aus. Eine solche Mitursächlichkeit bedurfte im vorliegenden Fall jeden- falls weiterer Erörterung, weil sich die Strafkammer zugleich der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen angeschlossen hat, der Angeklagte werde weiter ein sozial randständiges Leben führen, Drogen konsumieren und zur Fi- nanzierung dieses Konsums auch wieder straffällig werden. b) Soweit das Landgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Begründung der Nichtanordnung der Maßregel heranzieht, weist der Senat da- rauf hin, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung nach § 64 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen von dieser abgesehen werden kann (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 64 Rn. 23 m. Nachw. z. Rspr.). III. Die zu neuer Entscheidung berufene Strafkammer wird das Tatgesche- hen je nach den sich in der Verhandlung ergebenden Feststellungen auch unter 9 10 11 12 - 7 - dem Gesichtspunkt eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) zu würdigen haben. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin