Beschluss
3 BGs 134/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschuldigter hat im Ermittlungsverfahren kein eigenes Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 141 Abs. 3 S.1,2 StPO zu beantragen.
• Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren bedarf es eines Antrags der Staatsanwaltschaft; eine autonome Entscheidungsbefugnis des Gerichts besteht nicht.
• Die Zuständigkeit des Gerichts für die Pflichtverteidigerbestellung richtet sich nach § 141 Abs. 4 StPO; eine allgemeine ermittlungsrichterliche Zuständigkeit besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren: Antragsrecht der Staatsanwaltschaft erforderlich • Ein Beschuldigter hat im Ermittlungsverfahren kein eigenes Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 141 Abs. 3 S.1,2 StPO zu beantragen. • Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren bedarf es eines Antrags der Staatsanwaltschaft; eine autonome Entscheidungsbefugnis des Gerichts besteht nicht. • Die Zuständigkeit des Gerichts für die Pflichtverteidigerbestellung richtet sich nach § 141 Abs. 4 StPO; eine allgemeine ermittlungsrichterliche Zuständigkeit besteht nicht. Der Generalbundesanwalt leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) gegen mehrere Beschuldigte ein. Gegen den Beschuldigten K. wurde das Verfahren aufgenommen; er befindet sich nicht in Haft. Sein Wahlverteidiger R. F. stellte den Antrag, dem Beschuldigten gemäß § 141 Abs. 3 S.1,2 StPO einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor keine Anregung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gegeben und sah keinen Anlass zur Beiordnung. Der Generalbundesanwalt hielt den Antrag des Beschuldigten für unzulässig und lehnte die Beiordnung ab. • Rechtliche Ausgangslage: § 141 StPO ergänzt die Regelungen zur notwendigen Verteidigung und regelt, wann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss; Zuständigkeit nach § 141 Abs. 4 StPO richtet sich nach dem Gericht der Hauptsache. • Systematik und Wortlaut: § 141 Abs. 3 S.2 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt, wenn nach ihrer Auffassung die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig werden wird; dies legt ein Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft nahe. • Ermittlungsverfahren als Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft: Die Strafprozessordnung unterscheidet streng zwischen Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft als "Herrin des Verfahrens") und dem Verfahren nach Anklageerhebung; das Gericht kann im Ermittlungsverfahren keine Maßnahmen gegen den Willen oder ohne Antrag der Staatsanwaltschaft treffen. • Zweck der Regelung: Die gesetzliche Anordnung stärkt die Rolle der Verteidigung im Vorverfahren, schafft aber keine Verfahrensbefugnis des Beschuldigten, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen oder das Antragserfordernis zu umgehen. • Rechtsschutzbedenken: Dass Staatsanwaltschaftshandeln nur eingeschränkt überprüfbar ist, rechtfertigt nicht die Schaffung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Antragsrechts des Beschuldigten; ein analoger Rückgriff auf § 98 Abs.2 S.2 StPO ist nicht passend, weil dort eine richterliche Kontrolle nachträglich zu richterlichen Eingriffen geregelt ist. • Folgerung: Mangels gesetzlicher Grundlage ist dem Beschuldigten kein eigenes Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren zuzubilligen; das Gericht ist insoweit nicht autonom zuständig, außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach § 141 Abs. 4 StPO. Der Antrag des Beschuldigten auf Beiordnung von Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger wurde als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass § 141 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn die Beteiligung eines Verteidigers erforderlich wird; ein selbstständiges Antragsrecht des Beschuldigten besteht nicht. Das Gericht kann im Ermittlungsverfahren nur tätig werden, wenn die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt oder die gesetzlichen Ausnahmen des § 141 Abs. 4 StPO vorliegen. Damit fehlt dem Beschuldigten die rechtliche Grundlage zur direkten gerichtlichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weshalb sein Begehren abzuweisen war.