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Urteil

X ZR 113/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die beanspruchte Priorität einer früheren Anmeldung ist nur gegeben, wenn die identische Erfindung dort unmittelbar und eindeutig offenbart ist (Art. 87 EPÜ). • Für die Neuheitsprüfung ist der gesamte Offenbarungsgehalt einer früheren europäischen Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung zu berücksichtigen (Art. 54 Abs. 3, Art. 89 EPÜ). • Eine Veröffentlichung einer älteren Anmeldung, die noch anhängig war, ist dem Stand der Technik nach ihrem Prioritätstag zuzurechnen, auch wenn die ältere Anmeldung später zurückgenommen wurde. • Ein Offenbarungsgehalt ist aus fachmännischer Sicht als sinnvolles Ganzes zu verstehen; Widersprüche oder Redundanzen in der Lehre sprechen gegen eine einschränkende Auslegung. • Das Streitpatent ist gegenüber einer älteren europäischen Anmeldung (NK18) nicht neu; deshalb bleibt der jüngere Zeitrang vorbehalten und das Patent ist in der angegriffenen Fassung nicht erfolgversprechend zu verteidigen.
Entscheidungsgründe
Keine Priorität; Neuheit versagt wegen früherer europäischer Anmeldung • Die beanspruchte Priorität einer früheren Anmeldung ist nur gegeben, wenn die identische Erfindung dort unmittelbar und eindeutig offenbart ist (Art. 87 EPÜ). • Für die Neuheitsprüfung ist der gesamte Offenbarungsgehalt einer früheren europäischen Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung zu berücksichtigen (Art. 54 Abs. 3, Art. 89 EPÜ). • Eine Veröffentlichung einer älteren Anmeldung, die noch anhängig war, ist dem Stand der Technik nach ihrem Prioritätstag zuzurechnen, auch wenn die ältere Anmeldung später zurückgenommen wurde. • Ein Offenbarungsgehalt ist aus fachmännischer Sicht als sinnvolles Ganzes zu verstehen; Widersprüche oder Redundanzen in der Lehre sprechen gegen eine einschränkende Auslegung. • Das Streitpatent ist gegenüber einer älteren europäischen Anmeldung (NK18) nicht neu; deshalb bleibt der jüngere Zeitrang vorbehalten und das Patent ist in der angegriffenen Fassung nicht erfolgversprechend zu verteidigen. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 595 790, das Verfahren zur Übertragung von Signalart-Zusatzinformationen in Fernsehsignalen beansprucht. Die Klägerin klagte auf Nichtigkeit mit der Begründung, das Patent könne die Priorität der deutschen Voranmeldung NK4 nicht wirksam in Anspruch nehmen, enthalte unzulässige Erweiterungen und sei nicht ausreichend offenbart. Das Patentgericht entzog dem Patent teilweise die Wirkung, indem es Patentanspruch 1 einschränkte. Die Beklagte berief sich und verteidigte das Patent in beschränkter Fassung; die Klägerin trat der Berufung entgegen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Priorität der NK4 gilt und ob eine frühere europäische Anmeldung (NK18, mit Priorität NK19) den Anspruch vorwegnehme. Das Patent betrifft die Übertragung von Datenpaketen in der freien Hälfte bestimmter Videizeilen, einschließlich Präambel- und Synchronisationsmerkmalen, sowie die Kennzeichnung verschiedener Signalarten (z. B. 4:3, Letterbox ohne Zusatzinformationen). Das Patentgericht verneinte die Priorität und nahm als Stand der Technik die NK18 an; dies überprüfte der BGH im Berufungsverfahren. • Prioritätsschutz (Art. 87 EPÜ) setzt voraus, dass die beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart ist; für die Prüfung gelten die Regeln der Neuheit. • Das Patentgericht hat zu Recht festgestellt, dass Merkmal 5.2 (Letterbox-Signal ohne Bild-Zusatzinformationen) in der deutschen Voranmeldung NK4 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist; daher kann die Priorität nicht gewährt werden. • Für die Neuheitsprüfung ist die europäische Anmeldung NK18 gemäß Art. 89 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ zu berücksichtigen, weil sie den Zeitrang der NK19 beansprucht und der gesamte Offenbarungsgehalt der älteren Anmeldung heranzuziehen ist. • Die NK18 offenbart die in Anspruch 1 enthaltenen Merkmale (Übertragung in freien Hälften erster/letzter aktiver Zeile, Auswertbarkeit in verbesserten 16:9-Empfängern, Datenpaketstruktur mit Präambel/Einlauf-/Start-/Nutzdaten, Kennzeichnung von Signalarten) und zwar so, dass auch das Merkmal 5.2 als mögliches und damit offenbartes Signalverhalten verstanden wird. • Aus inhaltlicher Systembetrachtung der NK18 folgt, dass die codierten Steuerbits sinnvolle, nicht redundante Modi kennzeichnen; dies umfasst auch die Anzeige, dass in den schwarzen Balken keine Videozusatzinformationen enthalten sind, sodass der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu ist. • Die Öffentlichkeit der NK18 steht dem Streitpatent entgegen; die Nichtneuheit hält der Berufungsüberprüfung stand. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Streitpatent kann die Priorität der deutschen Voranmeldung NK4 nicht in Anspruch nehmen, und der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist gegenüber der früheren europäischen Anmeldung NK18 nicht neu. Damit bleibt der Zeitrang vom 9. April 1992 maßgeblich und die angegriffene Verteidigung des Patentanspruchs in der beschränkten Fassung ist erfolglos. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gegeneinander aufzuteilen: die Klägerin trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel. Zusammenfassend hat die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren Erfolg, weil eine frühere Veröffentlichung die Neuheit des Streitpatents ausschließt und die beanspruchte Priorität entfällt.