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2 StR 304/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 0 4 / 1 5 vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 13. März 2015 mit den Feststel- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwur- gerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: 1. Die Angeklagten waren durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils - hinsichtlich des Ange- klagten T. B. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurtei- lung - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden; dane- ben hatte das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2014 (2 StR 80/14) die Rechtsfolgenaussprüche mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr (erneut) jeweils - hinsicht- lich des Angeklagten T. B. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 2. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben Erfolg. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt hat. Aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche ist nur noch über die Rechtsfolgenaussprüche zu befinden, die hier indes auf Feststellungen beruhen, die das Landgericht nicht in prozessord- nungsgemäßer Weise getroffen hat. a) Im Zusammenhang mit der Erörterung der Bindung an die frühere Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die "Feststellungen zur Person der Angeklagten […] in Rechtskraft erwachsen" sind. Es hat zu den persönlichen Verhältnissen, zu den Vorstrafen der Angeklagten und zu der beim Angeklagten T. B. einbezogenen Geldstrafe aus einer Vorverurtei- lung die Feststellungen aus dem Urteil vom 17. Juni 2013 wörtlich und in kursiv gesetzt übernommen. "Ergänzend" hat die Strafkammer "weitere" Feststellun- gen lediglich zu der "Alkohol- und Drogenvergangenheit" der Angeklagten ge- troffen. b) Diese Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, weil das Urteil des Land- gerichts vom 17. Juni 2013 durch den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen auf- gehoben worden war. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben lediglich die den Schuldspruch tragen- den Feststellungen bestehen. Diese binden den neuen Tatrichter, auch wenn 2 3 4 5 - 4 - sie als doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind hingegen alle Fest- stellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch bezie- hen. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter ist gehalten, umfassend ei- gene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ein- schließlich der Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Be- schluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, jeweils mwN). Auch die von der Strafkammer lediglich "ergänzend" getroffenen weite- ren Feststellungen zu der "Alkohol- und Drogenvergangenheit" der Angeklag- ten, die "im Wesentlichen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten" beru- hen, und der verlesene - offensichtlich veraltete - Auszug aus dem Bundeszent- ralregister vom 21. Mai 2013 hinsichtlich des Angeklagten B. B. be- 6 - 5 - legen, dass sich das Landgericht an die vom Senat aufgehobenen Feststellun- gen aus dem Urteil vom 17. Juni 2013 gebunden gesehen und demzufolge rechtsfehlerhaft keine umfassend eigenen Feststellungen getroffen hat. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel