Entscheidung
2 StR 47/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 4 7 / 1 5 vom 7. September 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 29. September 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte im Jahr 2013 den Entschluss, sich durch regelmäßigen Umsatz von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, um seine an sich auskömmlichen Lebensverhältnisse weiter zu verbessern. Von Januar 2013 bis März 2014 verkaufte er in mindestens fünfzehn Fällen je- weils 100 g Marihuana an den gesondert verfolgten T. auf Kommis- sionsbasis. Er wurde von T. jeweils bei der nächsten Lieferung bezahlt. Im Lauf der Geschäftsbeziehung geriet T. in Zahlungsrückstand. Die genaue Höhe der Rückstände und die Zahl der betroffenen Einzellieferungen konnte das Landgericht nicht feststellen. Zuletzt verkaufte der Angeklagte am 1. April 2014 eine Menge von 426,86 g Marihuana an T. . Dieser hatte zuvor zuge- sichert, über den gesamten Kaufpreis für diese Lieferung zu verfügen und zu- gleich die aufgelaufenen Rückstände auszugleichen, was er anschließend auch realisierte. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat jede Drogenlieferung des Angeklagten an T. als rechtlich selbständige Handlung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln angesehen. Nur im Fall der letzten Lieferung bezog sich diese auf eine nicht geringe Menge. Insgesamt ist das Landgericht zur Annahme von sechzehn Taten gelangt. II. Die Revision erzielt mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Der Schuldspruch ist dahin abzuändern, dass insgesamt nur eine Tat des unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt. Dies hat die Auf- hebung des Strafausspruchs zur Folge. Die Konkurrenzbewertung des Landgerichts ist - wie der Generalbun- desanwalt zutreffend ausgeführt hat - rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs werden Einzelhandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dann, wenn die Bezahlung einer frühe- ren Lieferung mit der Übergabe einer neuen Drogenmenge zusammentrifft, zur Tateinheit verbunden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14, je- weils mwN). Sowohl die Bezahlung von Betäubungsmitteln als auch die Über- gabe der Drogen sind Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nicht mehr entscheidungserheblich ist danach, dass hier auch zumindest bezüglich eines ungeklärten Teils der Einzelakte die Zahlungsrückstände aus früheren Lieferungen bei der Übergabe der letzten Drogenmenge mit bezahlt wurden; insoweit muss erst recht von einer Handlungseinheit der zusammen- treffenden Teilakte des Handeltreibens ausgegangen werden. 3 4 5 6 - 5 - Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte, der ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, hätte sich auch bei Kenntnis der fehlerhaften Konkur- renzbewertungen der Tatsacheninstanz nicht mit Erfolg anders verteidigen kön- nen als es dort geschehen ist. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Straf- ausspruchs im Ganzen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landge- richt bei der Bildung einer einheitlichen Strafe zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangen wird, als es durch die Bildung von Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe gefunden wurde. Der neue Tatrichter wird auch die rechtlichen Bedenken gegen die bishe- rige Begründung der Strafzumessung, die der Generalbundesanwalt erläutert hat, zu beachten haben. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 7 8 9