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Beschluss

2 StR 124/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale oder die Tatbegehung nicht in strafschärfender Weise berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). • Die Kenntnis der gesetzlichen Strafandrohung oder Zweifel am Vorhaben dürfen nicht zum Nachteil des Täters als strafschärfender Umstand gewertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB). • Unklare oder widersprüchliche Würdigungen zur Tatbeteiligung eines Mitangeklagten können die Strafzumessung zu seinen Lasten fehlerhaft werden lassen (§ 46 Abs. 3 StGB).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Strafschärfung durch Würdigung der Tatbegehung und Beteiligung (§ 46 Abs. 3 StGB) • Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale oder die Tatbegehung nicht in strafschärfender Weise berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). • Die Kenntnis der gesetzlichen Strafandrohung oder Zweifel am Vorhaben dürfen nicht zum Nachteil des Täters als strafschärfender Umstand gewertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB). • Unklare oder widersprüchliche Würdigungen zur Tatbeteiligung eines Mitangeklagten können die Strafzumessung zu seinen Lasten fehlerhaft werden lassen (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Angeklagten K. und R. wurden vom Landgericht Wiesbaden wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt; K. zusätzlich wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe. K. erhielt drei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe, R. zwei Jahre und zehn Monate. Das Urteil beruht auf Feststellungen zur Tatausführung, zur Rollenverteilung der beiden Angeklagten und zur Verwendung der Beute. In der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht u. a., dass K. sich zuvor über die Strafandrohung informiert habe und dass beide kurz vor der Tat Zweifel gehabt, diese aber nicht beiseite gelegt hätten. Weiter wurde bei K. berücksichtigt, die Beute sei für eine Urlaubsreise verwendet worden. Gegen diese Strafzumessung richtete sich die Revision beider Angeklagter. • Das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch insoweit auf, als die Strafzumessung der Angeklagten K. und R. betroffen ist, und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. • Rechtsfehler der Strafzumessung bei K.: Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, dass K. sich vor der Tat über die zu erwartende Strafhöhe informiert hatte und die Tat trotz Kenntnis der hohen Strafandrohung begangen habe. Dies stellt eine unzulässige Berücksichtigung der Tatbegehung bzw. des Mangels an Rückhaltungsgründen dar und verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. • Weiter hat das Landgericht strafschärfend gewertet, dass bei beiden Angeklagten kurz vor der Tat aufgetretene Zweifel beiseite gewischt worden seien; auch dies kann nicht zu Lasten des Täters in der Strafzumessung einfließen (§ 46 Abs. 3 StGB). • Zudem hat das Landgericht bei K. negativ gewertet, dass die Beute nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern für eine Urlaubsreise verwendet wurde; insoweit ist das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht als strafschärfender Umstand zu werten. • Rechtsfehler bei R.: Die Kammer hat widersprüchliche Feststellungen zur Rolle des R. getroffen. Einerseits wurde seine weniger aktive Rolle strafmildernd gewürdigt, andererseits wurde ihm eine entscheidende, herausgehobene Rolle mit gleichgewichtigem Beitrag zur Tat beigemessen. Diese unklare Würdigung kann dazu führen, dass bloße Mittäterschaft selbst strafschärfend angerechnet wurde, was § 46 Abs. 3 StGB widerspricht. • Die materiellen Feststellungen des Landgerichts bleiben im Übrigen bestehen und bedürfen keiner Aufhebung; der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die nicht im Widerspruch zu den feststehenden Erkenntnissen stehen. Die Revisionen der Angeklagten K. und R. führen teilweise zum Erfolg: Der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Aufhebung beruht auf Rechtsfehlern der Strafzumessung, weil das Landgericht die Tatbegehung und Rollenverteilung in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt hat (§ 46 Abs. 3 StGB). Die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben überwiegend rechtsfehlerfrei; der neue Tatrichter kann sie ergänzen, darf aber nicht die beanstandeten strafschärfenden Erwägungen wiederholen. Die weitergehenden Revisionen sind verworfen.