Leitsatz
XII ZB 75/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 7 5 / 1 3 vom 2. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70, 97, 110; AVAG §§ 11, 15; HUVÜ 73 Art. 23 a) Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Voll- streckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. b) Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstre- ckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst keinen abso- luten Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das inner- staatliche Recht des Vollstreckungsstaates zu (hier: Art. 23 HUVÜ 73), steht auch § 97 Abs. 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen. c) Der Grundsatz der Meistbegünstigung des Rechtsmittelführers führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges. Die Anrufung des Bundesge- richtshofs ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn im korrekten Verfahren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von einer positiven Entscheidung über die Zulassung abhängig gewesen wäre, über die sich das Beschwerdegericht deshalb keine Gedanken gemacht hat, weil es nach der von ihm irrtümlich gewählten inkorrekten Verfahrensart davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde schon kraft Gesetzes statthaft sei (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293). BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - OLG Karlsruhe AG Wiesloch - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verwor- fen. Beschwerdewert: 27.793 € Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Vollstreckbarerklärung von Zahlungspflichten aus einem türkischen Scheidungsurteil. Die Beteiligten sind türkische Staatsangehörige. Ihre 1998 geschlos- sene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des 1. Familiengerichts in Kartal/ Türkei vom 14. Mai 2008 geschieden; die Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat durch Bescheid vom 28. Februar 2012 festgestellt, dass die Vo- raussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsausspruchs vorliegen. In dem Urteil des Familiengerichts sind gleichzeitig Scheidungsfolgen ge- regelt worden. Dabei wurde der Antragsgegner unter anderem verurteilt, an die 1 2 3 - 3 - Antragstellerin gemäß Art. 174 Abs. 1 türkZGB einen materiellen Schadener- satz (Entschädigung) in Höhe von 15.000 YTL und gemäß Art. 174 Abs. 2 türkZGB einen immateriellen Schadenersatz (Genugtuung) in Höhe von weite- ren 50.000 YTL zu zahlen; diese Verurteilungen wurden darauf gestützt, dass der Antragsgegner "durch die Ereignisse am Scheitern der Ehe für schuldig be- funden worden ist". Daneben wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Antrag- stellerin gerichtliche und außergerichtliche Kosten des Scheidungsverfahrens in einer Gesamthöhe von 906,60 YTL zu erstatten. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung der Zahlungspflich- ten aus dem Scheidungsurteil des türkischen Familiengerichts. Das von der Antragstellerin durch Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 zunächst angerufene Landgericht Heidelberg hat ihr am 29. Oktober 2010 den folgenden Hinweis erteilt: "Die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 3 Anerkennungs- und Vollstre- ckungsausführungsgesetz (AVAG) besteht nur im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AVAG. Dieser dürfte allerdings nicht eröffnet sein. (…) Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent- scheidungen gilt zwar im Verhältnis zur Türkei. Die Vollstreckbarerklärung be- zieht sich aber auf eine Verurteilung zur Zahlung von materiellem und immate- riellem Schadenersatz als Folge der Scheidung. (…) Da die Verurteilung aus- weislich der Urteilsgründe ohne jeden Bezug auf Bedürftigkeit und Leistungsfä- higkeit der Ehegatten erfolgte, kommt eine Qualifizierung als Unterhaltsan- spruch nicht in Betracht. (…) Infolgedessen dürfte nur eine Zuständigkeit des Familiengerichts zur Entschei- dung über die Vollstreckbarkeit im Beschlussverfahren gem. §§ 110, 95, 111 Nr. 10, 266 FamFG, 23a Nr. 1 GVG bestehen…" Das Landgericht hat sich sodann durch Beschluss vom 8. November 2010 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Antragstel- lerin an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen. Das Amtsgericht Heidelberg hat sich - nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens - im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragsgegners seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Wiesloch weiterverwiesen, welches dem Antrag 4 5 - 4 - der Antragstellerin aufgrund mündlicher Verhandlung stattgegeben und das Ur- teil des türkischen Familiengerichts wegen der darin enthaltenen Zahlungsver- pflichtungen für vollstreckbar erklärt hat. Gegen die am 19. September 2012 zugestellte amtsgerichtliche Ent- scheidung hat der Antragsgegner innerhalb einer einmonatigen Frist Beschwer- de eingelegt. Am 27. November 2012 ging bei dem Oberlandesgericht eine Be- schwerdebegründung ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten den Hinweis erteilt, dass es einer Ent- scheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nach dem Grundsatz der Meist- begünstigung nicht bedürfe, weil sich die Vollstreckbarkeit des türkischen Ur- teils nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre- ckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 826; im Folgenden HUVÜ 73) bestimme und das deutsche Ausführungsge- setz in §§ 11 ff. AVAG keine Frist für die Begründung der Beschwerde vorsehe. Sodann hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurückge- wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seine Abweisungsanträge weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig. 1. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde des Antragsgegners als Beschwerde nach § 11 Abs. 1 AVAG 6 7 8 9 - 5 - iVm Art. 13 HUVÜ 73, § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c AVAG (aF) zu behandeln gewesen sei. a) Eine Beschwerde nach § 11 Abs. 1 AVAG, für deren Verfahren ergän- zend die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. ZPO her- anzuziehen sind (vgl. Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf Das Recht der gesamten Zwangsvollstreckung 2. Aufl. § 13 AVAG Rn. 1), kann gegen sol- che Entscheidungen des ersten Rechtszuges gerichtet werden, die im Klausel- erteilungsverfahren nach §§ 3 ff. AVAG ergangen sind. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluss ersichtlich nicht. aa) Das von der Antragstellerin betriebene Verfahren war - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - jedenfalls nach der Erteilung der Hin- weise durch das Landgericht und nach der Verweisung der Sache an das Amtsgericht allein darauf gerichtet, die Zahlungspflichten aus dem türkischen Scheidungsurteil auf der Grundlage des autonomen deutschen Rechts zur Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen und somit im Beschlussverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklä- ren zu lassen. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechts- zuges in einem kontradiktorisch geführten Hauptsacheverfahren durch Be- schluss. Zwar ist auch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach §§ 3 ff. AVAG, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Entscheidungen auf unionsrechtlicher oder völkervertraglicher Grundlage dient, ein Beschlussverfahren. Es wird indessen in erster Instanz ohne Beteili- gung des Antragsgegners und damit einseitig geführt (§ 6 Abs. 1 AVAG). Einen kontradiktorischen Charakter erlangt dieses Verfahren erstmals mit der Beschwerde eines Beteiligten (vgl. BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09 - NJW-RR 2010, 571 Rn. 7). 10 11 12 - 6 - bb) Zwar ist das Amtsgericht ausweislich der Gründe seiner Entschei- dung davon ausgegangen, dass auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach nationalem Recht die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung dem HUVÜ 73 und damit staats- vertraglichem Recht zu entnehmen sind, so dass das Amtsgericht insbesondere die Frage des Ordre-public-Verstoßes nicht auf der Grundlage von § 109 FamFG, sondern auf der Grundlage von Art. 5 HUVÜ 73 erörtert hat. Dies ändert in verfahrensrechtlicher Hinsicht aber nichts daran, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in dem für die Vollstreckbarerklärung ausländi- scher Entscheidungen nach deutschem Recht vorgesehenen kontradiktorischen FamFG-Erkenntnisverfahren nach Beteiligung des Antragsgegners ergangen ist. Auf Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset- zes (AVAG) nimmt die amtsgerichtliche Entscheidung keinen Bezug. Auch die Beschlussformel ("wird für vollstreckbar erklärt" statt: "wird mit der Vollstre- ckungsklausel versehen") lässt unzweifelhaft darauf schließen, dass das Amts- gericht eine Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 FamFG treffen wollte und auch getroffen hat. Folgerichtig enthält die amtsgerichtliche Entscheidung auch eine Belehrung über die Rechtsbehelfe der Beschwerde nach § 58 FamFG und der Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG. Dies hat letztlich auch das Beschwerdegericht erkannt. b) Das Beschwerdegericht ist bei seinen Erwägungen zum Meistbe- günstigungsgrundsatz offensichtlich von der Vorstellung geleitet worden, dass das Amtsgericht deshalb ein "falsches" Verfahrensrecht angewendet ha- be, weil im Anwendungsbereich des HUVÜ 73 und der zu seiner Durchführung in Deutschland erlassenen Ausführungsvorschriften ein Rückgriff auf die auto- nomen deutschen Regelungen zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Ent- scheidungen (§§ 108 ff. FamFG) ausgeschlossen sei. Dies ist aber - unab- 13 14 15 - 7 - hängig davon, dass es sich dabei eher um eine Frage der inhaltlichen Richtig- keit der amtsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung der Zu- lässigkeit des Antrags handelt - schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu- treffend. aa) Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass auch ausländische Unter- haltsentscheidungen in einem FamFG-Verfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. nur Prütting/ Helms/Hau FamFG 3. Aufl. § 110 Rn. 16; Johannsen/Henrich Familienrecht 6. Aufl. § 110 FamFG Rn. 19; Riegner FPR 2013, 4, 7; Botur FamRZ 2010, 1860, 1863). Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Vereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts - hier also den §§ 98 ff. FamFG - vor. Andererseits wird das internationale Zivilverfahrensrecht durch das Günstigkeitsprinzip beherrscht, weil zwischenstaatliche Abkommen die An- erkennung ausländischer Entscheidungen erleichtern und nicht erschweren sol- len. Soweit nach diesem Prinzip das Konventionsrecht selbst keinen Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht beansprucht und daher den Rückgriff auf ein (anerkennungsfreundlicheres) nationales Recht grundsätzlich zulässt, kann auch § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegenstehen (vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. § 97 Rn. 6; Haußleiter/Gomille FamFG § 97 Rn. 11; MünchKommFamFG/Rauscher 2. Aufl. § 97 FamFG Rn. 6). Einen absoluten Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht beansprucht das HUVÜ 73 nicht. Vielmehr findet das Günstigkeitsprinzip seinen ausdrücklichen Niederschlag in Art. 23 HUVÜ 73, wonach die Vorschriften des Übereinkom- mens nicht ausschließen, dass eine andere internationale Übereinkunft zwi- schen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat oder das nichtvertrag- liche Recht des Vollstreckungsstaats angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Vergleichs zu erwirken. 16 - 8 - bb) Ob aus dem Günstigkeitsprinzip des Art. 23 HUVÜ 73 gleichzeitig folgt, dass der Berechtigte des ausländischen Unterhaltstitels in Deutschland ein freies Wahlrecht zwischen einem Klauselerteilungsverfahren nach den Aus- führungsbestimmungen zum HUVÜ 73 einerseits und einem Vollstreckbarerklä- rungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG andererseits hat (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 9 Rn. 707; vgl. auch Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 722 Rn. 10) oder ob es für ein Voll- streckbarerklärungsverfahren nach innerstaatlichem Recht am Rechtsschutz- bedürfnis fehlt, wenn das einfachere Klauselerteilungsverfahren nach den Aus- führungsbestimmungen zum HUVÜ 73 mit Sicherheit zum gleichen Erfolg füh- ren würde (Geimer/Schütze/Baumann Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Band IV Art. 23 HUVÜ 73 [Stand: Dezember 1989] Anm. III 2; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. Art. 23 HUVÜ Rn. 3; vgl. auch KG FamRZ 1998, 383, 384; AG Garmisch-Partenkirchen NJW 1971, 1235; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 722 Rn. 10; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf Das Recht der gesamten Zwangsvollstreckung 2. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 1 ff. AVAG Rn. 2), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag im Vollstreckbar- erklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG könnte der Antragstelle- rin unter den obwaltenden Umständen nicht abgesprochen werden. Es war ge- rade streitig, ob die in dem Urteil des Familiengerichts Kartal vom 14. Mai 2008 titulierten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche unterhaltsrechtlich zu qualifizieren sind (vgl. dazu eingehend Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 9 Rn. 478 ff. mit Nachweisen zum Streit- stand) und der Anwendungsbereich des HUVÜ 73 insoweit eröffnet war. Nach dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts konnte die Antragstellerin nicht mehr davon ausgehen, dass sie im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach §§ 3 ff. AVAG ohne weiteres Erfolg haben würde. Das innerstaatliche Voll- 17 - 9 - streckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG war für die An- tragstellerin deshalb auch in dem Sinne günstiger, dass eine Vollstreckbarerklä- rung der im türkischen Scheidungsurteil titulierten Schadenersatzansprüche nach innerstaatlichem Recht ohne Rücksicht auf deren unterhaltsrechtliche Qualifikation erfolgen konnte (vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. § 110 Rn. 16). c) Unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung hätte im Beschwer- deverfahren allenfalls erörtert werden können, ob das Amtsgericht sein Verfah- ren mit den sich für Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 FamFG ergebenden verfahrensrechtlichen Modifikationen hätte durchführen dürfen. Denn es ist im Einzelnen streitig, ob das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländi- schen Entscheidung, wenn diese nach deutschem Rechtsverständnis eine Fa- milienstreitsache zum Gegenstand hat, seinerseits kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Familienstreitsache ist (so etwa Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. § 110 FamFG Rn. 5 f.; Hk-ZPO/Kemper 6. Aufl. § 231 FamFG Rn. 6 für Unterhaltssachen; dagegen etwa Hohloch GS Wolf S. 429, 433). Wenn das vorliegende Verfahren nicht als Familienstreitsache qualifiziert werden könnte, wäre die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die (fristgerechte) Be- gründung der Beschwerde keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmit- tel des Antragsgegners sei, zumindest im Ergebnis richtig, weil § 117 Abs. 1 FamFG in diesem Fall keine Anwendung fände. Eine weitere Befassung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch an dieser Stelle, denn unabhängig von der Qualifikation des Verfahrens als Familienstreitsache wäre als statthaftes Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung allein die Beschwerde nach § 58 FamFG in Frage gekommen. 2. Hätte das Beschwerdegericht daher nach dem zutreffenden Verfah- rensrecht im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG über das Rechtsmit- 18 19 - 10 - tel des Antragsgegners entschieden, wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung nur im Falle ihrer Zulassung eröffnet gewesen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Da es an einer solchen Zulassung durch das Beschwerdege- richt fehlt, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unstatthaft. 3. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz hergeleitet werden. a) Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu- lässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise An- wendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Ver- fahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbe- schlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 16 f. und vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 f.). b) Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Ent- scheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel ge- schehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem kor- rekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - juris Rn. 5 und vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 18 mwN). Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen 20 21 22 - 11 - eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entspre- chendes Rechtsmittel - hier die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG iVm § 574 Abs. 1 ZPO - zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens - hier wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG - nicht statt- haft wäre. Zwar hat das Beschwerdegericht ersichtlich deshalb von einer Zulas- sungsentscheidung abgesehen, weil es ausweislich seiner Entscheidungsgrün- de - folgerichtig - davon ausgegangen ist, dass seine Entscheidung einer zulas- sungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegt. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde indessen auch dann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirr- tums davon ausgegangen ist, dass eine Rechtsbeschwerde gegen seine Ent- scheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 20; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 - NJW-RR 2012, 1509 Rn. 15 und vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 9 f.). Weil es nicht darauf an- kommt, worauf der Rechtsirrtum des Beschwerdegerichts beruht, kann aus dem Gesichtspunkt, dass sich das Beschwerdegericht aufgrund der Anwendung ei- nes unzutreffenden Verfahrensrechts keine Gedanken über die Zulassung der Rechtsbeschwerde machen musste, nicht hergeleitet werden, dass die bei An- wendung des zutreffenden Verfahrensrechts von einer positiven Zulassungs- entscheidung abhängige Anrufung des Bundesgerichtshofs nach dem Grund- 23 - 12 - satz der Meistbegünstigung statthaft sein müsste (vgl. auch BGH Beschluss vom 5. Juli 1990 - LwZR 7/89 - NJW-RR 1990, 1483 f.). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Wiesloch, Entscheidung vom 21.08.2012 - 1 F 74/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2013 - 2 UF 242/12 -