OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 301/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 0 1 / 1 5 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 be- schlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand wird zurückgewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Üb- rigen mit der Sachrüge und Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 – 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfah- rensrüge 1; vom 11. Mai 2010 – 4 StR 117/10, und vom 25. September 2012 – 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt bei ei- nem schon nicht glaubhaft gemachten „Büroversehen“ nicht vor. Sander Schneider König Berger Bellay 1