Entscheidung
5 StR 261/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 6 1 / 1 5 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Flensburg vom 10. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Zu den Rügen der Angeklagten, die V. Große Strafkammer sei nicht zur Ver- handlung und Entscheidung der Strafsache berufen gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend: Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist anhand der von der Revision vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Einrichtung einer weiteren – der V. – Großen Strafkammer und die damit verbundene Neu- und Umverteilung der Strafsachen wurde im Rahmen der regulären Erstellung des Geschäftsver- teilungsplanes für das Jahr 2013 vorgenommen und betraf nicht ausschließlich bereits anhängige Sachen; soweit diese betroffen sind, erfolgte sie nach abs- trakten Kriterien (zwölf älteste Verfahren der I. Großen Strafkammer) und ist im Geschäftsverteilungsplan hinreichend begründet (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 70/15 mwN). Insoweit wird - 3 - auch auf die Begründung des Beschlusses der V. Strafkammer vom 29. Okto- ber 2013 Bezug genommen. Sander Schneider König Berger Bellay