Entscheidung
AK 23/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A K 2 3 / 1 5 vom 27. August 2015 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 27. August 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2015 (349 Gs 181/15) am 16. Januar 2015 festgenommen und befand sich zunächst bis zur Aufhebung des Haftbe- fehls durch das Amtsgericht Tiergarten am 5. Februar 2015 in Untersuchungs- haft. Am 6. März 2015 wurde er aufgrund des auf die Beschwerde der Staats- anwaltschaft ergangenen Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom selben Tage (502 Qs 28/15) - abgeändert durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. April 2015 (1 Ws 16/15) und ersetzt durch den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 (5 BGs 118/15) - erneut in Untersuchungshaft genommen. Diese dauert seitdem ununterbrochen an. 1 - 3 - Der Haftbefehl in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs erhebt den Vorwurf, der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöri- ger, habe zwischen Mitte Juni 2013 und Ende November 2014 durch neun rechtlich selbständige Handlungen von Deutschland aus die in Syrien beste- hende Vereinigung Junud ash-Sham, deren Zwecke und deren Tätigkeiten da- rauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu bege- hen, unterstützt und bei acht dieser Handlungen jeweils tateinheitlich hierzu eine Straftat nach § 211 oder § 212 StGB vorbereitet, die bestimmt und geeig- net gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträch- tigen, indem er für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte ge- sammelt, entgegengenommen oder zur Verfügung gestellt habe; rechtlich gewürdigt als neun tatmehrheitliche Vergehen der Unterstüt- zung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union, strafbar nach § 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 53 StGB, in acht dieser Fälle in Tateinheit (§ 52 StGB) mit je einem Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat, strafbar nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist jedenfalls der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) in acht Fällen drin- gend verdächtig. 2 3 4 5 - 4 - a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die Vereinigung Junud ash-Sham Bei der Vereinigung Junud ash-Sham ("Soldaten Großsyriens") handelt es sich um eine Gruppierung, die - soweit ersichtlich - seit August 2013 auf Sei- ten der islamistischen Gegner des Assad-Regimes in den syrischen Bürger- krieg eingreift. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Mus- lim Abu Walid ash-Shishani, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt und zuletzt als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppe fungiert hatte, die dem mutmaßlich von Dokku Umarov geführten "Kaukasischen Emirat" zuzurechnen ist. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012, zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehöri- ge westlicher Staaten, zur "Auswanderung" nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen. Im Februar 2013 trat Muslim Abu Walid in einer Videoveröffentlichung der von Umar ash-Shishani befehligten Gruppierung Katibat al-Muhajirin in Er- scheinung, die sich später in Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) umbenann- te. Die Veröffentlichung enthielt einen Nachruf auf Abdallah ash-Shishani, der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von Latakia geführt hatte. Muslim Abu Walid wird darin als militärischer Kommandeur der tschetscheni- schen Brigade in Latakia vorgestellt. Zudem unterhielt Muslim Abu Walid enge Beziehungen zu Saifullah Al-Shishani, der sich im Juli 2013 mit einer unbe- kannten Anzahl mehrheitlich nordkaukasischer Kämpfer von Umar Al-Shishani 6 7 8 9 - 5 - und der JAMWA getrennt hatte, nachdem diese sich dem ISIG zugewandt hat- ten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Muslim Abu Walid befehligte Junud ash-Sham mit Saifullah Al-Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um Abu Musa Al-Shishani zu einer einheitlichen Organisati- on, die zwar eng mit anderen Organisationen wie Jabhat al-Nusra (der sich Sai- fullah Al-Shishani bereits im Dezember 2013 anschloss) und ISIG zusammen- arbeitete, aber ihre Eigenständigkeit bewahrte. So bezeichnete sich Muslim Abu Walid in einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobot- schaft als Emir einer eigenen Gruppe, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe. Ziel der Junud ash-Sham ist es, an der Seite der "Brüder" gegen die "Ungläubigen" in Syrien zu kämpfen, diese zu vernichten und in der Region ei- nen islamistischen Gottesstaat zu errichten. Ihre Selbständigkeit will die Verei- nigung dabei jedenfalls solange bewahren, bis aus den Kämpfen ein neuer Emir hervorgeht, der für die gesamte "Umma" zu sprechen legitimiert ist. Die Stärke der Organisation, die in Syrien auch ein Ausbildungslager für Jihadwilli- ge aus aller Welt unterhält, wird derzeit auf bis zu 1.500 Kämpfer geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich Junud ash-Sham an den Kämpfen gegen die Re- gierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit Jabhat al-Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil; an dieser Operation wirkte wiederum auch Ahrar al-Sham mit. bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten 10 11 - 6 - Der Beschuldigte ist Anhänger einer extremistisch-fundamentalistischen Ausrichtung des Islam, die den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Ver- breitung ihrer Ideologie und zur Errichtung eines "Gottesstaates" auf der Grund- lage der Sharia betrachtet. Er betätigte sich in hervorgehobenen Funktionen im Moscheeverein "F. e.V." in B. , einer Vereinigung von Personen gleicher ideologischer Ausrichtung sowohl kaukasischer als auch türkischer Herkunft. Zunächst Präsident des den Vorstand beratenden "Weisenrats" wur- de er in der Mitgliederversammlung am 21. März 2013 zum Vorstandspräsiden- ten - intern "Emir" genannt - gewählt und übernahm als solcher auch die geis- tig-ideologische Führungsrolle. Nach dem Verständnis der Mitglieder diente der von ihnen als "J. " bezeichnete Verein in erster Linie der Unterstützung der in Syrien agierenden Vereinigung Junud ash-Sham. Vereinsmitglieder waren neben dem Beschuldigten unter anderem der am 21. März 2013 zum Präsiden- ten des "Weisenrats" gewählte Mitbeschuldigte F. , der ebenfalls dem "Weisenrat" angehörige M. A. , der aus Dagestan stammende, als Bin- deglied einerseits zwischen den kaukasischen und den türkischen Mitgliedern, andererseits zur internationalen tschetschenischen Jihadistenszene fungieren- de K. alias At. sowie Ö. , S. S. und M. S. . M. S. und M. A. reisten im Mai 2013 gemein- sam nach Syrien aus, schlossen sich dort Junud ash-Sham an und dienten dem Beschuldigten und anderen Vereinsmitgliedern in der Folge als Kontakt- leute dieser Organisation in Syrien und in der Türkei. Eine wesentliche Aufgabe sah der Verein in der Beschaffung von Finanzmitteln für Junud ash-Sham, wo- für - in Absprache mit dem Beschuldigten - der Mitbeschuldigte F. verantwort- lich war. 12 - 7 - (1) Am 18. Juni 2013 veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten über das Geldinstitut Z. Bank AG eine Überweisung von 800 € an eine Mittelsperson von Junud ash-Sham namens Ba. in Antakya/Türkei. Ba. leitete das zur Finanzierung der Aktivitäten von Junud ash-Sham bestimmte Geld wie verabredet an Mitglieder dieser Organisation weiter. (2) Am 10. und 11. August 2013 buchte der Mitbeschuldigte F. in Ab- sprache mit dem Beschuldigten in einem Reisebüro in B. Tickets für vier Flüge von Berlin-Tegel nach Adana/Türkei zum Gesamtpreis von 602 €, die er bar bezahlte. Sie waren bestimmt für die russischen Staatsangehörigen tschet- schenischer Herkunft E. alias "Se. ", Mu. alias "H. ", Y. und G. , die beabsichtigten, über die Türkei nach Syrien auszureisen und sich dort Junud ash-Sham anzuschlie- ßen. Weiter erwarb F. am 14. August 2013 in einem Elektronikgeschäft in B. ein Nachtsichtgerät "Gigant" und ein Geo-Entfernungsmessgerät 4x21 für insgesamt 428 €. Am 15. August 2013 flogen die vier Genannten von Berlin nach Adana. Begleitet wurden sie vom Beschuldigten, von F. sowie von Ö. , die auch zusammen mit ihnen nach Syrien weiterreisten, dort mit M. A. und M. S. zusammentrafen und diesen die beiden erworbe- nen Geräte zum Einsatz beim bewaffneten Kampf von Junud ash-Sham über- gaben. Jedenfalls "Se. " und "H. " schlossen sich unmittelbar nach ihrem Eintreffen in Syrien Junud ash-Sham als Mitglieder an; "Se. " stand dem Beschuldigten in der Folge ebenfalls als Kontaktperson für die Weiterlei- tung von Geldern an diese Organisation zur Verfügung. 13 14 - 8 - (3) Am 10. Oktober 2013 veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Abspra- che mit dem Beschuldigten über die Z. Bank AG die Überwei- sung eines weiteren Geldbetrags in Höhe von 600 € an Ba. , der auch dieses Geld wie verabredet an Mitglieder von Junud ash-Sham weiterleitete. (4) lm Februar/März 2014 bat M. S. , der zu dieser Zeit an einer mili- tärischen Auseinandersetzung mit syrischen Sicherheitskräften zur Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgefängnis von Aleppo teilnahm, den Mitbe- schuldigten F. auf Anweisung von Muslim Abu Walid um die umgehende Be- schaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände, so einer Wärmebildkamera, eines Abstandsmessgeräts, eines Nachtsichtgeräts und eines Zielfernrohrs. In Absprache mit dem Beschuldigten sagte F. darauf gegenüber M. S. die Beschaffung des Abstandsmessgeräts, der Wärmebildkamera und des Nacht- sichtgeräts ausdrücklich zu. (5) Am 26. August 2014 veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Abspra- che mit dem Beschuldigten über die Z. Bank AG die Überwei- sung eines weiteren Geldbetrags in Höhe von 2.000 € an Ba. , der auch dieses Geld wie verabredet an Mitglieder von Junud ash-Sham weiterlei- tete. (6) Am 22. September 2014 bewirkte der Mitbeschuldigte F. in Abspra- che mit dem Beschuldigten über W Services die Über- weisung von 2.000 € an den sich zu dieser Zeit in der Türkei aufhaltenden "Se. ", um damit zur Finanzierung der Aktivitäten von Junud ash-Sham beizutragen. 15 16 17 18 19 - 9 - (7) Am 20. Oktober 2014 veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Abspra- che mit dem Beschuldigten zu demselben Zweck den gesondert verfolgten K. A. , über W. Services einen weiteren Betrag von 850 € an "Se. " zu überweisen. (8) Am 12. November 2014 erbat M. A. vom gesondert verfolg- ten K. A. die Überweisung von 200 €, die dazu dienen sollten, dem als "Bruder Öm. " bezeichneten, bereits im Oktober 2014 aus der Türkei nach Sy- rien ausgereisten Bruder des M. A. sowie einem weiteren Jihadwilligen die Weiterreise zu Junud ash-Sham zu ermöglichen. Um der Bitte nachzukom- men, veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten am 14. November 2014 die Überweisung eines Geldbetrages in unbekannter Höhe an einen Empfänger in der Türkei, worüber M. A. von K. A. am selben Tage informiert wurde. (9) Am 27. November 2014 überwies der gesondert verfolgte K. A. auf Veranlassung und im Beisein des in Absprache mit dem Beschul- digten handelnden Mitbeschuldigten F. über W. Ser- vices einen Geldbetrag von 800 € an M. A. , der sich zu dieser Zeit zum Zwecke der Schleusung von Kämpfern für Junud ash-Sham nach Syrien in der Türkei aufhielt. Die von den Berliner "Brüdern" gesammelte Summe war ab- sprachegemäß für die Unterstützung zu schleusender Personen bestimmt. M. A. bestätigte den Erhalt am Folgetag. b) Dieses Tatgeschehen wird im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt durch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ausführlich dargestellten und zutreffend gewürdigten Ergebnisse der bisherigen 20 21 22 - 10 - Ermittlungen. Der Senat nimmt insoweit auf IV. der Haftbefehlsgründe (Ausfer- tigung S. 15 bis 19) Bezug. Insbesondere werden die gemeinsame Reise der Beschuldigten und des Ö. nach Syrien (Fall 2), deren Zusammentreffen mit M. A. und M. S. sowie die Hintergründe dieses Treffens belegt durch die auf dem Mobilte- lefon des Mitbeschuldigten rekonstruierten Lichtbilder (Sachakte Band IV Bl. 101 bis 104). Beide Beschuldigte trugen Tarnkleidung; der Mitbeschuldigte führte zu einem späteren Zeitpunkt ebenso wie M. A. und M. S. ein Sturmgewehr. Daraus sowie aus den Äußerungen des Mitbeschuldigten gegenüber M. S. , eine Beschaffung bestellter militärischer Ausrüstungsge- genstände (Fall 4) werde erfolgen, "wenn der Emir o. k. sagt", (Auswertung des Chatverkehrs Sachakte Band V Bl. 48, 51), folgt auch der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte in die Unterstützungshandlungen des Mitbeschuldigten insgesamt eingebunden war. Eine andere Person als der Beschuldigte, Vorsit- zender des gemeinsamen Moscheevereins, kommt nach den Umständen als der bezeichnete "Emir" nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine dritte, im Ausland befindliche Person handelt, kann der Senat entgegen den Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Mai 2015 den Er- mittlungsergebnissen nicht entnehmen. c) Danach ist der Beschuldigte jedenfalls dringend verdächtig, durch acht rechtlich selbständige Handlungen - oben a) Fälle (1) bis (3) und (5) bis (9) - eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB). Da dies die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob im Falle (4) bereits die Zusage - eine Beschaffung der Ge- genstände lässt sich nicht belegen - für die Organisation von objektivem Nutzen 23 24 - 11 - war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2005 - StB 3/05, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 1). Ebenso wenig muss der Senat der Frage nachgehen, ob das Handeln des Beschuldigten in den Fällen (1) bis (3) und (5) bis (9) allein schon wegen der Ziele von Junud ash-Sham den erforderlichen konkreten Be- zug zur Begehung einer Straftat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB aufwies (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 15) und deshalb, wie im Haftbefehl des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs angenommen, rechtlich auch als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB zu bewerten ist. e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung "Junud ash-Sham" hat das Bundes- ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 28. März 2014 allgemein erteilt. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig ge- nug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Ein von ihm in B. betriebenes Gewerbe meldete er zum 31. Dezember 2014 ab; gleichzei- tig zeigte die Ehefrau des Beschuldigten die Übernahme des Betriebs zum 6. Januar 2015 an. In einem Telefonat am 4. Dezember 2014 mit einem Auf- traggeber gab der Beschuldigte hierfür die Begründung, er wolle das Gewerbe zunächst unter dem Namen seiner Ehefrau weiterführen und Ende 2015 für 25 26 27 - 12 - immer in die Türkei gehen; seine Ehefrau werde hier bleiben (Sonderband TKÜ-/Elan-Maßnahmen Bl. 103). Weiter ist er nach Vorstehendem dringend verdächtig, bereits in der Vergangenheit über die Türkei auf dem Landweg nach Syrien ausgereist zu sein, um Kontakt zu Mitgliedern von Junud ash- Sham zu suchen. Ebenso ist nach den bisherigen Ermittlungen davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte eng in ein Netzwerk Gleichgesinnter eingebun- den ist, das bis in die Türkei und nach Syrien reicht und dem insbesondere die Schleusung Ausreisewilliger nicht fremd ist. Es spricht alles dafür, dass der Be- schuldigte bei der Umsetzung von Fluchtabsichten sicher mit einer effektiven Unterstützung durch dieses Netzwerk rechnen könnte. Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Zeitgleich mit der Festnahme des Beschuldigten und des Mitbeschuldig- ten F. am 16. Januar 2015 wurden in dem zunächst von der Generalstaats- anwaltschaft Berlin wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) geführten Ermittlungsverfahren mehrere Objekte in B. durchsucht. Die Auswertung der dabei sichergestell- ten umfangreichen Asservate und die weiteren Ermittlungen ergaben erstmals Hinweise auf Unterstützungshandlungen zu Gunsten von Junud ash-Sham als konkreter Organisation, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Ver- 28 29 30 - 13 - fahren am 4. Juni 2015 dem Generalbundesanwalt zur Prüfung der Übernahme vorlegte. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren am 26. Juni 2015 über- nommen. Nach seiner Einschätzung kann die Auswertung der Asservate noch im August 2015 abgeschlossen und danach zügig Anklage erhoben werden. Soweit der Verteidiger darauf verweist, das Amtsgericht Tiergarten habe erst am 18. Mai 2015 die Sicherstellung insbesondere bei der Durchsuchung aufgefundener Datenträger zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 StPO) angeord- net, und daraus schließt, dass mit der Auswertung der Durchsuchungsergeb- nisse erst zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde, kann der Senat dem nicht fol- gen. So hat das Polizeipräsidium in Berlin bereits am 19. Januar 2015 die kri- minaltechnische Untersuchung beim Beschuldigten sichergestellten, vom Be- schluss des Amtsgerichts Tiergarten erfassten elektronischen Geräts veran- lasst, u.a. des Laptops, des PC, zweier USB-Sticks sowie mehrerer Mobiltele- fone und SIM-Karten (Durchsuchungsband D. , Abschnitt.KT-Anträge). Am 22. April 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dem Verteidiger auf dessen Sachstandsanfrage vom 15. April 2015 mit, dass die umfangreichen Beweismittelauswertungen noch andauern. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni- gung geführt worden. 31 32 - 14 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu er- wartenden Strafe. Schäfer Pfister Mayer 33