Beschluss
X ZB 8/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nur gegen den Kostenansatz richtet.
• Nach §11 Abs.3 PatKostG ist die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Bundespatentgerichts ausgeschlossen, sofern die Rechtsmittelangelegenheit den Kostenansatz betrifft.
• Eine Auseinandersetzung darüber, ob wegen fehlender geeigneter Software die Gebühr zu reduzieren oder eine geringere elektronische Gebühr anzuwenden ist, gehört zum Kostenansatz und ist damit nicht rechtsmittelfähig.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig bei Streit nur um Kostenansatz • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nur gegen den Kostenansatz richtet. • Nach §11 Abs.3 PatKostG ist die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Bundespatentgerichts ausgeschlossen, sofern die Rechtsmittelangelegenheit den Kostenansatz betrifft. • Eine Auseinandersetzung darüber, ob wegen fehlender geeigneter Software die Gebühr zu reduzieren oder eine geringere elektronische Gebühr anzuwenden ist, gehört zum Kostenansatz und ist damit nicht rechtsmittelfähig. Der Anmelder sandte am 28.03.2013 per Fax eine Gebrauchsmusteranmeldung ein und reichte das papierene Original am 16.04.2013 nach. Mit Einzugsermächtigung zahlte er am 15.04.2013 die Anmeldegebühr von 40 € und beantragte zugleich die Erstattung von 10 €, da eine elektronische Anmeldung nur 30 € kosten würde und die vom Patentamt bereitgestellte Software nur Windows unterstützt. Die Gebrauchsmusterstelle lehnte die Erstattung mit Beschluss vom 02.07.2013 ab. Das Bundespatentgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde am 17.06.2014 zurück. Der Anmelder ließ die Rechtsbeschwerde zu, mit der er die Erstattung von 10 € weiter geltend machte. • Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie den Kostenansatz betrifft, wofür §11 Abs.3 PatKostG eine Beschränkung vorsieht. • Nur wenn die Rechtsmittelführung die grundsätzliche Erhebung der Gebühr selbst in Frage stellt, wäre eine Beschwerde zulässig; eine bloße Beanstandung des Kostenansatzes reicht nicht aus. • Die Anmeldung erfolgte in Papierform; hierfür sieht §2 Abs.1 PatKostG i.V.m. Nr.321100 des Gebührenverzeichnisses die Gebühr von 40 € vor. • Die Frage, ob statt der Papiergebühr die elektronische Gebühr (Nr.321000, 30 €) anzuwenden wäre oder ob wegen fehlender Linux-kompatibler Software eine teilweise Niederschlagung der Papiergebühr (§9 PatKostG) in Betracht kommt, gehört zum Kostenansatz. • §8 Abs.2 PatKostG ordnet wie entsprechende Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Niederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung dem Kostenansatz zu, sodass dagegen keine Rechts- oder weitere Beschwerde statthaft ist. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Entscheidungsträger: Die Gebühr von 40 € für die Papieranmeldung ist nach den einschlägigen Vorschriften anzusetzen und die angegriffenen Fragen zur Erstattung bzw. Anwendung einer elektronischen Gebühr betreffen ausschließlich den Kostenansatz. Da der Anmelder nicht die Erhebung der Gebühr insgesamt in Frage gestellt hat, sondern nur deren Ansatz bzw. Höhe, war das Rechtsmittel nicht zulässig. Das angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts bleibt damit in Kraft; eine Erstattung der beantragten 10 € wird nicht gewährt.