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5 StR 78/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 S t R 7 8 / 1 5 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Au- gust 2015, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt M. als Verteidiger, Rechtsanwalt A. als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge- rin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Septem- ber 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen des Totschlags sowie des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe freigesprochen und ihm Entschädigung für Strafverfolgungsmaß- nahmen zugesprochen. Gegen den Freispruch richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft – welche der Generalbundesanwalt vertritt – und diejenige der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Abend des 14. Januar 2014 gegen 20:35 Uhr wurde das Tatopfer, der türkisch-stämmige K. , von einem nicht identifizierten türkisch sprechenden Mann in seiner Wohnung aufgesucht. Noch im Eingangsbereich (Windfang) der von einem Laubengang abgehenden Wohnung kam es zu ei- nem lautstarken Streitgespräch. Im Laufe der Auseinandersetzung schoss der Unbekannte mit einer halbautomatischen Selbstladepistole aus kurzer Entfer- nung in K. s Oberschenkel. Hierdurch fiel K. , der sich mit einem Griff nach der Waffe vergeblich bemühte, deren Lauf von sich abzulenken, zu Boden. Daraufhin schoss der Täter ihm noch zweimal in den Rumpf. Anschlie- ßend holte er aus der Küche ein Messer mit 17 cm Klingenlänge und fügte da- mit dem zur Gegenwehr nicht mehr fähigen Tatopfer insgesamt sieben Stich- verletzungen am Hals zu, bevor er den Tatort unter Mitnahme der Schusswaffe verließ. K. verstarb wenig später infolge der Schuss- und Stichverlet- zungen. Bei dem Tatopfer handelte es sich um den allein und zurückgezogen le- benden 55-jährigen Betreiber eines Cafés. Ihn hatte der Angeklagte, der eben- falls türkischer Abstammung ist, Ende der 90er Jahre auf der Suche nach einer Arbeitsstelle kennengelernt. In der Folgezeit arbeiteten sowohl der Angeklagte als auch dessen Ehefrau für K. in dessen Geschäftsbetrieb. Während der Angeklagte 2010 seine Tätigkeit für K. aufgrund einer schweren Er- krankung und einer hierdurch eingetretenen Behinderung beenden musste und Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, war seine Ehefrau weiterhin bei K. angestellt und an dem zuletzt von ihm betriebenen Café auch finanziell beteiligt. Im Laufe der Jahre hatte sich ein enges und vertrauensvolles Verhältnis zwi- 2 3 4 - 5 - schen ihr und dem deutlich älteren K. entwickelt, der auch eine Zeitlang ihre Mutter und Schwester bei sich hatte wohnen lassen. K. hatte auf seinem Computer zahlreiche Bilder von der Ehefrau des Angeklagten und ins- besondere von ihrer am 19. Dezember 2005 ehelich geborenen Tochter ge- speichert. Am Tag nach deren achten Geburtstag schrieb er am 20. Dezem- ber 2013 an eine nicht identifizierte Adressatin eine Kurznachricht, in der er „unserem Baby“ in seinem „neuen“ Alter „gute, schöne und gesunde Tage“ wünschte. Im Januar 2009 hatte er der Tochter mit einem in der Türkei vor ei- nem Notar errichteten Testament sein gesamtes, auch mehrere Immobilien von erheblichem Wert umfassendes Vermögen „vermacht“. Ob der Angeklagte und seine Ehefrau davon vor dem Tod K. s Kenntnis hatten, konnte nicht festgestellt werden. Ebenfalls ungeklärt blieb, ob die Ehefrau des Angeklagten eine intime Beziehung zu K. hatte und dieser der leibliche Vater ihrer Tochter war oder ob der Angeklagte eine etwaige Liebesbeziehung zwischen seiner Ehefrau und K. auch nur vermutete. Die Ehefrau des Angeklag- ten hatte K. noch am Morgen des Tattages in dessen Wohnung be- sucht. Zu Anlass und Dauer dieses Besuchs konnten keine Feststellungen ge- troffen werden. Am Leichnam des Tatopfers fanden sich am Handrücken und an zwei Fingern der rechten Hand DNA-Spuren, die mit dem DNA-Profil des Angeklag- ten übereinstimmten. Weiter wurden an diversen Kleidungsstücken des Ange- klagten und am Schalthebel seines Kraftfahrzeugs Schmauchspuren nachge- wiesen. Die Anhaftungen an diesen am 30. Januar 2014 sichergestellten Ge- genständen entsprachen in ihrer Zusammensetzung den Schussrückständen, die bei einer Schussabgabe mit Patronen der beiden bei der Tat verwendeten Arten von Patronenmunition des Kalibers 9 mm Luger freigesetzt werden. Eine vom Angeklagten bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren aufgestellte 5 - 6 - Alibibehauptung, sich zur Tatzeit für 20 bis 30 Minuten in einem Geschäft nahe seiner Wohnung aufgehalten zu haben, fand keine Bestätigung; sein Aufent- haltsort zur Tatzeit blieb ungeklärt. 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, nicht überzeugen können. Hinsichtlich der DNA-Spuren des Angeklagten hat das Landgericht im An- schluss an das Gutachten eines Sachverständigen keine Aussage darüber zu treffen vermocht, ob sie im Wege einer Primär- oder einer Sekundärübertra- gung an den Leichnam gelangt seien. In diesem Zusammenhang sei zu be- rücksichtigen, dass sich die Ehefrau des Angeklagten am Morgen des Tattages in der Wohnung des späteren Tatopfers aufgehalten habe. Zwar sei bei DNA- Anhaftungen an Händen eher an eine Übertragung nach dem letzten Händewa- schen zu denken, eine letztlich sichere Aussage über die mögliche zeitliche Dauer derartiger Anhaftungen könne aber nicht getroffen werden. Auch die Schmauchspuren an den Kleidungsstücken und am Fahrzeug des Angeklagten seien nicht geeignet, eine Überzeugung von dessen Täter- schaft zu begründen. Gegen die Annahme, dass die Schmauchspuren beim Tatgeschehen auf die Kleidungsstücke gelangt seien, spräche, dass bei keinem Kleidungsstück Anhaftungen festgestellt wurden, die den Schussrückständen der beiden bei der Tat verwendeten Munitionsarten entsprächen. Dies sei aber wegen der sich bei Schüssen in einem geschlossenen Raum regelmäßig bil- denden Schmauchwolke, die zwangsläufig zu Kontaminationen der Umgebung führe, im Falle einer Täterschaft des Angeklagten zu erwarten gewesen. Bei den Schmauchspuren an dem beim Autofahren ständig beanspruchten Schalt- hebel des Fahrzeugs sei die Annahme, sie würden von dem mehr als zwei Wo- chen zurückliegenden Tatgeschehen herrühren, nicht begründet. Angesichts 6 7 - 7 - des Zeitraums, der zwischen der Tatbegehung und dem Nachweis von Schmauchspuren an den Kleidungsstücken und dem Fahrzeug des Angeklag- ten liege, und wegen der grundsätzlich möglichen Übertragung von Schmauch- anhaftungen sei die Annahme, dass die Anhaftungen auf ein anderes Ereignis zurückzuführen seien, jedenfalls nicht fernliegend. II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) sachlich- rechtlicher Prüfung nicht standhält. a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter- schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatge- richts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechts- fehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich wider- sprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfor- derungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsäch- lichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 3. Ju- ni 2015 – 5 StR 55/15 mwN). b) Nach diesen Maßstäben hält die durch die Schwurgerichtskammer vorgenommene Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 8 9 10 - 8 - aa) In der Beweiswürdigung muss sich das Tatgericht mit allen festge- stellten Indizien auseinandersetzen, die das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass es die Beweisergebnisse nicht nur für sich genommen gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ein- bezogen hat. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich insbesondere mit den gewichtigen objektiven Indizien der am Leichnam des Opfers gesicherten DNA-Spuren des Angeklag- ten und der an dessen Kleidung und am Schalthebel seines Fahrzeugs festge- stellten Schmauchspuren lediglich isoliert auseinandergesetzt und dabei jeweils die Wertung getroffen, dass hiermit eine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu begründen sei. Diese Vorgehensweise in Verbindung mit der eher formelhaften Erwähnung einer Gesamtbetrachtung, im Rahmen derer die vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen werden (UA S. 32), lässt besorgen, dass das Landgericht den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln für sich betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermit- teln können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Mai 1999 – 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20, und vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12), und dass es hierdurch zugleich überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat. bb) Das Landgericht hat der Schmauchspur auf dem Schalthebel des Fahrzeugs des Angeklagten den Beweiswert als Indiz, das den Angeklagten unmittelbar mit der Tat in Verbindung bringt, rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich 11 12 13 - 9 - theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen. Es durfte mangels in diese Richtung deutender objektiver Anhaltspunkte zugunsten des – in der Hauptver- handlung schweigenden – Angeklagten als alternative Erklärung für die Entste- hung dieser Spur nicht unterstellen, die Anhaftungen könnten jüngeren Datums sein (also von einem erst nach der Tat erfolgten Schusswaffengebrauch mit derselben Munitionsart stammen) oder eine dritte Person habe sie auf den Schalthebel übertragen. cc) Zutreffend beanstandet die Revision der Nebenklägerin zudem, dass die Darlegungen unzureichend sind, mit denen das sachverständig beratene Landgericht seine Annahme begründet hat, bei einer Verursachung der Schmauchspuren auf den diversen Kleidungsstücken des Angeklagten durch das Tatgeschehen wäre zu erwarten gewesen, dass sich Anhaftungen feststel- len ließen, die den Schussrückständen beider bei der Tat verwendeten Muniti- onsarten entsprächen. Die zugrundeliegende Erwägung, dass sich bei Schüs- sen in einem geschlossenen Raum regelmäßig eine sich über mehrere Minuten haltende Schmauchwolke bilde, die zwangsläufig die Umgebung mit den jewei- ligen Schussrückständen kontaminiere, wird hinsichtlich der Räumlichkeit des Tatortes nicht näher belegt. Die Urteilsgründe erwähnen diesbezüglich nicht, ob die zu einem nur 2 x 2,5 m großen Windfang führende und nach innen öffnende Wohnungseingangstür noch vor oder während der Auseinandersetzung ge- schlossen wurde und wo im Bereich des Wohnungseingangs der Täter den ers- ten Schuss abgab, der dazu führte, dass das Tatopfer „rücklings mit den Füßen zur Wohnungstür zu Boden fiel“ (UA S. 8). Auch insoweit bleibt die Beweiswür- digung lückenhaft. Weiterhin lässt sie Ausführungen des Sachverständigen zur Flüchtigkeit von Schmauchanhaftungen an der Kleidung vermissen, die erst im Abstand von über zwei Wochen nach der Tat sichergestellt worden ist. 14 - 10 - dd) Unvollständig ist die Beweiswürdigung des Landgerichts ferner, so- weit es die Wahrscheinlichkeit einer Primärübertragung der DNA-Spuren des Angeklagten bei dem festgestellten Abwehrversuch des Tatopfers mit dessen Griff nach der Waffe deshalb verneint hat, weil das Tatort-Spurenbild ergeben habe, dass der Täter bei der Tatbegehung Handschuhe getragen habe. Diese Erwägung lässt die naheliegende Möglichkeit außer Betracht, dass das Tatop- fer bei seiner Abwehr auch mit unbedeckten Körperteilen des Täters wie etwa dessen Unterarmen oder Gesicht in Berührung gekommen sein könnte. 2. Das Urteil beruht auch auf den Beweiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Be- weiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und ent- lastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ge- wonnen hätte. Die Entlastungserwägungen des Landgerichts zur eingeschränk- ten körperlichen Leistungsfähigkeit des stark gehbehinderten Angeklagten und der zur Erlangung des vom Täter aus der Küche geholten Tatmessers erforder- lichen „gewissen Beweglichkeit“ (UA S. 28) sind nicht derart gewichtig, dass sie den Freispruch ungeachtet der aufgezeigten Mängel allein tragen könnten. In- sofern hat die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen „trotz seiner Behinderung in der Lage (ist), selbständig einen Pkw ohne besondere Hilfsvorrichtungen zu fahren“ (UA S. 5) und damit eine zum Ein- und Aussteigen notwendige Beweglichkeit besitze. Dass die Tatausführung eine weitergehende körperliche Wendigkeit erfordert hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, zumal ein mögli- ches Sich-Abstützen auf dem Weg zur Küche bei der vom Landgericht zugrun- 15 16 - 11 - de gelegten Annahme, dass der Täter Handschuhe getragen habe, keine Spu- ren hinterlassen musste. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 17