Entscheidung
5 StR 284/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 8 4 / 1 5 (alt: 5 StR 168/14) vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 4. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Von der Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils im gesam- ten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch Be- schluss des Senats vom 6. Mai 2014 waren auch die der Schuldfähigkeitsbeur- teilung zugrunde liegenden Feststellungen umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 – 4 StR 60/06). Angesichts der hierzu von der sachverständig be- ratenen Strafkammer als neuem Tatgericht getroffenen ausführlichen und rechtsfehlerfreien eigenen Feststellungen geht der Senat nicht davon aus, dass sie sich an die fälschlicherweise unter der Überschrift „Rechtskräftige Feststel- lungen des angefochtenen Urteils“ (UA S. 5 bis 7) wiedergegebenen tatsächli- chen Feststellungen des ersten Tatgerichts zur eingeschränkten Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten gebunden gesehen haben könnte. Jedenfalls hätte sich ein solcher etwaiger Fehler ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten aus- gewirkt, wie die rechtsfehlerhafte Annahme der Strafkammer, das erste Tatge- richt habe „rechtskräftig nicht festgestellt“, dass der Angeklagte aufgrund über- mäßigen Alkoholkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen - 3 - wäre (UA S. 27). Denn in der Folge wird unter Berufung auf das neue Sachver- ständigengutachten in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise darge- legt, warum die Alkoholisierung des Angeklagten für das Tatgeschehen keine wesentliche Bedeutung hatte. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei gebildet (vgl. Ziffer 3 der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2014 – 5 StR 168/14). Sander Schneider Dölp Berger Bellay