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Entscheidung

3 StR 304/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 0 4 / 1 5 vom 18. August 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2015 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 15. April 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbrin- gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Zwar lägen sämtliche Voraussetzungen des § 63 StGB vor; dennoch sei die Unterbringung nicht erforderlich, da deren Anordnung für die Ausgestaltung des Vollzuges oder die Entscheidung über die Fortdauer des seit 2004 aufgrund eines Urteils desselben Gerichts andauernden Maßregelvollzuges nach § 63 StGB ohne Relevanz sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten ist unzulässig. Dieser ist durch das Urteil nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers - etwas anderes gilt nur für die Staatsanwaltschaft - aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. schon BGH, Urteil vom 1 2 - 3 - 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153). Dies ist schon deshalb zutref- fend, da belastende Begründungen mangels Verbindlichkeit regelmäßig rein faktisch wirken und diese Wirkung durch das Rechtsmittel nicht rückgängig ge- macht werden kann. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Gründe aus- nahmsweise doch Rechtswirkungen entfalten, muss der Senat nicht entschei- den (vgl. zu alledem SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 157 ff.). Denn eine solche, insbesondere registerrechtlich in Betracht kommende Wirkung hat das angefochtene Urteil nicht. Die Ablehnung des im Sicherungsverfahren ge- stellten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BZRG nur dann einzutragen, wenn diese darauf gestützt wird, dass von dem Beschul- digten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol