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III ZR 340/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 340/14 vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2014 - 1 U 2069/14 - wird auf ihre Kos- ten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt unter dem Vorwurf der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch. Sie be- gehrt die Zahlung eines Schmerzensgelds von mindestens 10.000 € nebst Zin- sen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Be- klagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem behaupteten Unfallereignis vom 13. Juli 2011 (Sturz in der K. Straße in M. ) zu ersetzen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Ober- landesgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigen Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. a) Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der Nicht- zulassungsbeschwerde, beträgt 15.000 €, wovon 10.000 € auf den Zahlungsan- trag und 5.000 € auf den Feststellungsantrag entfallen (§§ 2, 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe in der Klageschrift und der Wertfestsetzung beider Vorinstanzen, die von der Klägerin nicht beanstandet worden ist. b) Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde geltend macht, der Wert des Feststellungsbegehrens betrage mehr als 10.000 €, weil allein schon künftige Behandlungskosten in einem Umfang von mehr als 12.500 € zu erwarten seien, rechtfertigt dies eine höhere Wert- festsetzung nicht. aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zu- grunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es ver- wehrt, diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (s. etwa Se- natsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, IBRRS 2015, 0152 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 2 3 4 5 - 4 - Rn. 3). Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder voll- ständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung be- ruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Be- schwer zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO mwN; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 aaO und VII ZR 299/12, BeckRS 2013, 09931 Rn. 5 f) bb) Hiernach verbleibt es für den Feststellungsantrag bei einem Wert von 5.000 €. In der Klageschrift hat die Klägerin den (vorläufigen) Gesamtstreitwert mit "15.000,00 €" angegeben (Seite 1) - woraus sich für den Feststellungsan- trag ein Betrag von 5.000 € ergibt - und zur Begründung des Feststellungsan- trags (lediglich) ausgeführt, dass in der Zukunft mit finanziellen Folgen zu rech- nen sei und weitere immaterielle Schäden nicht ausgeschlossen werden könn- ten, ohne dass hierzu Näheres dargelegt wurde (Seite 7). Soweit die Beru- fungsbegründung (Seite 5) mitteilt, dass die Klägerin weiterhin Schmerzen lei- den müsse und der Heilungsprozess weder abschlossen noch sein Ende abzu- sehen sei, fehlt es auch hier an Angaben, die eine höhere Wertbemessung als 5.000 € begründen könnten. Auch die - nach den oben (unter aa) dargestellten Grundsätzen für die Bemessung des Werts der Beschwer nicht berücksichti- gungsfähigen - Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde (Seite 6) lassen nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Klägerin zu der Einschätzung gelangt, sie habe künftige Behandlungskosten von mindestens 12.500 € zu tragen. 6 - 5 - 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde unbegrün- det ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlie- gen. Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 6 O 23088/13 - OLG München, Entscheidung vom 27.10.2014 - 1 U 2069/14 - 7