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Entscheidung

5 StR 265/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 6 5 / 1 5 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saar- brücken vom 28. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Der Antrag des Nebenklägers D. B. , ihm für das Revisions- verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus K. zu gewähren, wird abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 5 StR 466/10). Schneider Dölp Berger Bellay Feilcke