OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 253/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 5 3 / 1 5 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Tatgericht hat es zwar versäumt, konkrete Feststellungen zum Wirk- stoffgehalt des vom Angeklagten in drei Fällen umgesetzten Ampheta- minöls zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339). Der Senat vermag aber mit Rücksicht auf die aus dem Öl hergestellten erheblichen Mengen von Amphetaminpaste - 3 - auszuschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch und angesichts der maßvoll verhängten Einzelstrafen den Straf- ausspruch gefährdet. Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel