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Entscheidung

3 StR 224/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 2 4 / 1 5 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2015 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des- sen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a). Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung eine neue straf- zumessungsrelevante Tatsache hat vorbringen lassen, hindert eine Entschei- dung des Senats nach § 354 Abs. 1a StPO nicht. Der Vortrag neuer Tatsachen insoweit führt - ungeachtet der Frage, ob diese hätten glaubhaft gemacht wer- den müssen (vgl. dazu Paster/Sättele, NStZ 2007, 609, 613 einerseits und Gaede, GA 2008, 394, 406 andererseits) - lediglich dazu, dass das Revisions- gericht solche neuen Umstände bei seiner Entscheidung, ob die in dem ange- - 3 - fochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, JR 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung Peglau; vgl. auch BeckOK StPO/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 55; aA Gaede, StV 2011, 139, 141). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdefüh- rer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder an seinem Arbeitsplatz tätig ist, erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstra- fen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe indes als angemessen. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol