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Entscheidung

VII ZR 52/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z R 5 2 / 1 4 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2014 werden zu- rückgewiesen. Dem Tenor des Berufungsurteils und dem Gesamtinhalt der Grün- de dieses Urteils ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Zahlungsantrag beschränkt, sondern zugleich auch durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) über den Feststellungsantrag befunden hat, wobei es, so- weit die Beklagten zu 1 und 2 betroffen sind, die Feststellungsver- urteilung des Landgerichts bestätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531, juris Rn. 6 m.w.N.). Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra- gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). - 3 - Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdever- fahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen im Be- schwerdeverfahren verursachten Kosten als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 101 ZPO). Gegenstandswert: bis 1.400.000 € Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.03.2012 - 2-25 O 529/05 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.01.2014 - 2 U 85/12 -