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Entscheidung

IV ZR 63/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 6 3 / 1 3 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Schoppmeyer am 30. Juli 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 7. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vesicherungsbe- ginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des 1 2 - 3 - § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG). Dort heißt es unter Ziffer 3.3.4, der Adressat kö n- ne "innerhalb einer Frist von 14 Tagen" nach Erhalt der näher aufgeführ- ten Unterlagen in Textform widersprechen. Das ebenfalls beigefügte Be- gleitschreiben vom 15. Dezember 2004 enthielt eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das Widerspruchsrecht mit folgendem Inhalt: "Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherungsvertrag inner- halb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherin- formationen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs". D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Januar 2009 Prämien in Hö- he von insgesamt 2.641 €. Im Dezember 2008 kündigte d. VN den Ver- trag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 2.029,54 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er sei angesichts der einander widersprechenden Belehrungen im Begleitschreiben und in der Verbraucherinformation nicht hinreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass 3 4 5 - 4 - die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmo- dell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsan- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er sei ordnungsgemäß im Policenbe- gleitschreiben über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Der Hinweis in der Verbraucherinformation unter Zif- fer 3.3.4, dass die Widerspruchsfrist 14 Tage nach Erhalt der entspre- chenden Unterlagen betrage, sei unschädlich. Dieser Hinweis sei nicht als die in § 5a VVG a.F. angesprochene Widerspruchsbelehrung anzu- sehen, da ihr schon von der Gestaltung her die entsprechende Intention abzusprechen sei. Die einzige drucktechnisch hervorgehobene und als solche gut kenntliche Widerspruchsbelehrung habe d. VN mit dem B e- gleitschreiben erhalten. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Belehrung sei nicht davon auszugehen, dass ein Verbraucher von einem zeitlich noch möglichen Widerspruch abgehalten werde, weil er glaube, er habe nach dem Inhalt der Information die Widerspruchsfrist versäumt, wenn er sich beispielsweise erst nach drei Wochen entschließe zu widerspr e- chen. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen wirksam zustan- de gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 6 7 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mein- te, die Frage der Wirksamkeit der Belehrung nach § 5a VVG a.F. verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. a) Die aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung sei erläuterungsbedürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11) hat der Senat entschie- den, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist. Wegen der Einzelhe i- ten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungse r- hebliche Frage geklärt; auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtspre- chung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dem genannten Senatsurteil nicht mehr geboten. Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN keine wide r- sprüchliche Belehrung erhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der - unzutreffende - Hinweis in der Verbraucherinformation auf eine W i- derspruchsfrist von 14 Tagen sei angesichts der eindeutigen und richti- gen Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben nicht geeignet, d. VN 8 9 10 11 12 - 6 - von einem rechtzeitigen Widerspruch innerhalb der ab dem 8. Dezember 2004 maßgeblichen Frist von 30 Tagen abzuhalten, ist aus Rechtsgrü n- den nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Hinweis in der Verbraucherinformation im Unterschied zu der Belehrung im Beglei t- schreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodel l mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben we- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zah l- te mehr als vier Jahre die Versicherungsprämien und ließ sich nach der Kündigung den Rückkaufswert auszahlen. Erst rund zwei Jahre nach der Kündigung erklärte er den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlun- gen des bereits Ende 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht z u- stande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein 13 - 7 - schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Di e- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jeden- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 11.05.2012 - 10 C 1803/11 - LG Landshut, Entscheidung vom 07.11.2012 - 13 S 1668/12 - 14