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X ARZ 201/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 2 0 1 / 1 5 vom 28. Juli 2015 in der Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Das Landgericht Görlitz ist in Ansehung des Rechtswegs zustän- diges Gericht. Gründe: I. Die Klägerin hat Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. In der gegen die "S. AG" gerichteten Klageschrift fordert die Klägerin eine "sofortige Stromzuschaltung sowie Schadensersatz". Zur Begründung verweist sie u.a. auf fehlerhafte Abrechnungen, eine damit zusammenhängende Strom- abschaltung und daraus resultierende Schäden. Das Sozialgericht hat die Klage an die "Stadtwerke AG" zustellen lassen und die Parteien darauf hinge- wiesen, dass die Klage in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Görlitz falle. In ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis ist die Klägerin einer Verwei- sung an das Amtsgericht entgegen getreten und hat zur Zuständigkeit des So- zialgerichts u.a. ausgeführt, das "J. G. " habe Mitwirkungspflichten verletzt und sei in die Klage zu "involvieren". Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage als gegen den "Landkreis G. , J. " gerichtet angesehen, das Passivrubrum in den Verfahrensdaten entsprechend geändert und als eigentli- ches Klagebegehren Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung angenom- men. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat es den Rechtsweg zu den Sozial- gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Görlitz 1 - 3 - verwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. März 2015 die Über- nahme des Rechtsstreits abgelehnt und diesen an das Sozialgericht zurück- verwiesen. Es ist der Auffassung, die gerichtsseitige Änderung des Passiv- rubrums sei vom klägerischen Begehren nicht gedeckt, weshalb der Verwei- sungsbeschluss objektiv willkürlich sei und daher keine Bindungswirkung entfal- te. Das Sozialgericht hat eine Rücknahme des Verfahrens abgelehnt. Das Landgericht hat die Akten daraufhin dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede- ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es - wie vorliegend - innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bear- beiten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN). 2. Das Landgericht Görlitz ist zur Fortführung des Verfahrens und wei- teren Entscheidung des Rechtsstreits aufgerufen. Seine Rechtswegzuständig- keit beruht auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus der Bindungswir- kung des Beschlusses des Sozialgerichts, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechts- 2 3 4 5 6 - 4 - streit zwischen der Klägerin und dem Landkreis als Beklagtem an das Landge- richt verwiesen hat. Da weder die Klägerin noch der Landkreis den Verwei- sungsbeschluss mit der Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Ver- bindung mit § 172 SGG angegriffen haben, ist der Beschluss des Sozialgerichts formell unanfechtbar und bindend geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9). b) Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwen- dungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Ent- scheidungen anerkannt ist, verbleibt neben der gesetzlich eröffneten Überprü- fung der Rechtswegzuständigkeit im Rechtsmittelzug jedenfalls grundsätzlich kein Raum (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12). Sie kommt, wenn überhaupt, allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und ver- fahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht. Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Sozialgerichts, die Klage sei von Anfang an ge- gen den Landkreis gerichtet gewesen, jedenfalls aber sei die erste Stellung- nahme der Klägerin als gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite anzuse- hen, im Ergebnis zutreffend ist. Auch wenn dies zu verneinen und als Beklagter ein privatrechtlich organisierter Stromversorger anzusehen wäre, fehlte es an der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten. Öffentlich-rechtliche Beziehungen, die die Zuständigkeit des Sozialgerichts begründen könnten, sind auch unter dieser Prämisse aus dem Klagevorbringen nicht ersichtlich. Schon deshalb ist es weder geboten noch zweckmäßig, die Sache an das Sozialge- richt zurückzugeben. 7 8 - 5 - Sollte das Landgericht bei der weiteren rechtlichen Prüfung zu dem Er- gebnis gelangen, dass die Klage zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, die keine Amtshaftungsansprüche sind, ist es an einer Weiterverweisung an ein örtlich und sachlich zuständiges Amtsgericht nicht gehindert. Eine Ver- weisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG - anders als eine Verweisung gemäß § 281 ZPO (dazu BGH, Be- schluss vom 26. November 1997 - XII ARZ 34/97, NJW 1998, 1219) - nur hin- sichtlich des Rechtswegs bindend (vgl. BAG, Beschluss vom 1. Juli 1992 - 5 AS 4/92, BAGE 70, 374, 379, 380; BAG, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB 1/95, NJW 1996, 742). Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: LG Görlitz, Entscheidung vom 16.04.2015 - 1 O 59/15 - 9