Urteil
VI ZR 474/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Vermögensschäden kann der Erfolgsort in Deutschland liegen, wenn das geschädigte Guthaben auf einem deutschen Konto war.
• Die Berufungsinstanz ist in der Revision nicht zur Überprüfung der erstinstanzlichen örtlichen Zuständigkeit berechtigt (§§ 513 Abs.2, 545 Abs.2 ZPO), soweit die Voraussetzungen für internationale Zuständigkeit und örtliche Zuständigkeit nicht identisch sind.
• Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt in Betracht, wenn das Geschäftsmodell einer Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Anleger gerichtet ist (Schwindelunternehmen).
• Das Revisionsgericht prüft, ob das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag unberücksichtigt ließ oder die Beweiswürdigung in willkürlicher Weise erfolgte; liegen solche Fehler vor, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Revision wegen unvollständiger Beweiswürdigung bei Verdacht auf Schwindelunternehmen (§ 826 BGB) • Bei grenzüberschreitenden Vermögensschäden kann der Erfolgsort in Deutschland liegen, wenn das geschädigte Guthaben auf einem deutschen Konto war. • Die Berufungsinstanz ist in der Revision nicht zur Überprüfung der erstinstanzlichen örtlichen Zuständigkeit berechtigt (§§ 513 Abs.2, 545 Abs.2 ZPO), soweit die Voraussetzungen für internationale Zuständigkeit und örtliche Zuständigkeit nicht identisch sind. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt in Betracht, wenn das Geschäftsmodell einer Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Anleger gerichtet ist (Schwindelunternehmen). • Das Revisionsgericht prüft, ob das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag unberücksichtigt ließ oder die Beweiswürdigung in willkürlicher Weise erfolgte; liegen solche Fehler vor, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadensersatz wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten Schweizer Gesellschaft. Der Beklagte war von Gründung bis 2010 Verwaltungsratmitglied und Geschäftsführer der Gesellschaft, deren angegebenes Geschäft Factoring sein sollte, die Umsätze jedoch überwiegend aus dem Verkauf eigener Aktien und Altaktionärsbestände erzielte. Der Zedent erwarb 2009 per Telefonverkauf 13.000 Namensaktien und überwies den Kaufpreis von einem deutschen auf ein deutsches Konto der Gesellschaft; die Aktien wurden später wertlos. Das Landgericht verurteilte, das Berufungsgericht wies die Klage ab; der Kläger rügte u. a. sittenwidrige Täuschung und Unterlassen gebotener Aufklärung durch den Beklagten. • Internationale Zuständigkeit: Der Erfolgsort liegt in Deutschland, weil der Vermögensschaden am Guthaben auf dem deutschen Girokonto des Zedenten eingetreten ist; daher sind deutsche Gerichte international zuständig (Art.5 Nr.3 LugÜ II). • Örtliche Zuständigkeit: Die Berufungsinstanz kann nach § 513 Abs.2 ZPO die erstinstanzliche örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht überprüfen, weil die Voraussetzungen für internationale und örtliche Zuständigkeit hier nicht identisch sind. • Anwendbares Recht: Deutsches Deliktsrecht ist gemäß Rom II (Art.4 Abs.1) anzuwenden. • Haftung nach § 826 BGB: Die Rechtsprechung des BGH sieht Haftung für Geschäftsführer an, wenn ein Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist (Schwindelunternehmen). • Fehler der Berufungsinstanz: Das Berufungsgericht hat wesentliche, vom Kläger vorgetragene Umstände nicht berücksichtigt (u.a. extrem hohes Aufgeld auf Nennwert, sehr geringe Factoring-Erträge gegenüber Aktienverkäufen, Bilanzierung von uneinbringlichen Forderungen, Weiterleitung von Mitteln an Altaktionäre, irreführende Veröffentlichungen und Vertrieb über Telefonverkäufer ohne Übersendung des Prospekts). • Revisionsrechtliche Prüfung: Nach § 559 Abs.2 ZPO ist die Revisionsinstanz an Tatsachenfeststellungen gebunden, darf aber prüfen, ob die Beweiswürdigung vollständig und nicht willkürlich ist; hier ergaben sich derartige Fehler. • Verfahrensfolge: Mangels Entscheidungsreife ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 ZPO). Die Revision des Klägers hat Erfolg; das Urteil des Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsgericht beanstandet, dass das Berufungsgericht wesentliche von der Revision geltend gemachte Umstände (u.a. ungewöhnlich hohes Aufgeld auf den Nennwert, überwiegende Umsätze aus Aktienverkäufen, bilanzielle Unstimmigkeiten, irreführende Veröffentlichungen und Vertriebspraktiken) nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat, so dass eine Entscheidung über einen möglichen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht getroffen werden konnte. Damit besteht die Notwendigkeit, dass das Berufungsgericht die übersehenen Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt und erneut prüft, ob das Geschäfts- und Vertriebsmodell der Gesellschaft als von vornherein auf Täuschung und Schädigung angelegt zu bewerten ist. Bis zur erneuten Feststellung der Tatsachen und Rechtsanwendung bleibt offen, ob dem Kläger ein ersatzfähiger Anspruch zusteht.