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Entscheidung

RiZ (B) 6/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS R i Z ( B ) 6 / 1 4 vom 28. Juli 2015 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichts- hof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Veran- lassung, den Beschluss vom 9. Juni 2015 zu ändern. Gründe: I. Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat das Dienstgericht des Bundes eine Beschwerde des Antragstellers, der sich im Maßregelvollzug befindet, gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm verworfen. Dagegen hat der An- tragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2015 Gegenvorstellung eingelegt und die am Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 9. Juni 2015 beteiligte Richterin und die beteiligten Richter wegen Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und die Gegenvorstellung hat kei- nen Erfolg. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO iVm § 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 9. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Betei- ligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3). Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann das Dienstgericht hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Rich- tern entscheiden. 2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses vom 9. Juni 2015. 2 3 4 - 4 - 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die- ser Sache nicht mehr rechnen. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Bescheidung der weiteren Eingaben zu seinem Antrag vom 6. Dezember 2012. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2014 - DG-11/2013 - Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2014 - 1 DGH 1/14 - 5