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Beschluss

4 StR 598/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Eröffnungsentscheidung, die in der Hauptverhandlungsbesetzung mit Schöffen getroffen wurde, ist unwirksam; eine wirksame Eröffnungsentscheidung muss außerhalb der Hauptverhandlung durch die große Strafkammer (drei Berufsrichter, ohne Schöffen) erfolgen. • Zur Eröffnung durch Nachholung: Auch nachgeholte Eröffnungsentscheidungen müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung getroffen werden; die Beteiligung von Schöffen kann die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen. • Für die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs (§ 263 StGB) sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, welche konkreten Täuschungshandlungen und welche unrichtigen Vorstellungen bei den Geschädigten hervorgerufen wurden; pauschale Hinweise genügen nicht. • Mehrere Erwerbe von Genussrechten durch denselben Geschädigten beruhen regelmäßig auf einer einheitlichen Täuschungshandlung und begründen nur eine einheitliche Betrugstat; bei entsprechender Feststellung sind Schuldspruch und Einzelstrafen anzupassen. • Die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann bestehen bleiben, wenn die Umstände hinreichend erkennen lassen, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit zahlungsunfähig war.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Eröffnungsentscheidung, Anforderungen an Feststellungen bei Anlagebetrug und Korrektur mehrfacher Betrugstaten • Eine Eröffnungsentscheidung, die in der Hauptverhandlungsbesetzung mit Schöffen getroffen wurde, ist unwirksam; eine wirksame Eröffnungsentscheidung muss außerhalb der Hauptverhandlung durch die große Strafkammer (drei Berufsrichter, ohne Schöffen) erfolgen. • Zur Eröffnung durch Nachholung: Auch nachgeholte Eröffnungsentscheidungen müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung getroffen werden; die Beteiligung von Schöffen kann die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen. • Für die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs (§ 263 StGB) sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, welche konkreten Täuschungshandlungen und welche unrichtigen Vorstellungen bei den Geschädigten hervorgerufen wurden; pauschale Hinweise genügen nicht. • Mehrere Erwerbe von Genussrechten durch denselben Geschädigten beruhen regelmäßig auf einer einheitlichen Täuschungshandlung und begründen nur eine einheitliche Betrugstat; bei entsprechender Feststellung sind Schuldspruch und Einzelstrafen anzupassen. • Die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann bestehen bleiben, wenn die Umstände hinreichend erkennen lassen, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit zahlungsunfähig war. Der Angeklagte plante den Bau eines Windparks über eine Projektgesellschaft, deren Komplementärin er als Geschäftsführer leitete. Zur Finanzierung warb er zwischen November 2009 und März 2010 Anlegern stille Beteiligungen und Genussrechte mit hohen Zinsversprechen und fester Rückzahlung zu bestimmten Terminen. Insgesamt flossen Anlegergelder in mehreren Komplexen; Rückzahlungen erfolgten überwiegend nicht. Der Angeklagte erteilte außerdem Aufträge an eine Baufirma, ohne die Kosten tragen zu können; ausstehende Rechnungen wurden nur teilweise beglichen. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen zahlreicher Betrugs-, Untreue- und Insolvenzverschleppungsdelikte. Das Landgericht verurteilte ihn u.a. wegen vielfachen Betrugs und Insolvenzverschleppung; der Angeklagte legte Revision ein. • Formelle Verfahrensmängel: Die Eröffnungsentscheidung vom 21.10.2013 wurde in der Hauptverhandlungsbesetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffen und ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam; eine Eröffnungsentscheidung muss außerhalb der Hauptverhandlung von der großen Strafkammer mit drei Berufsrichtern ohne Schöffen getroffen werden. • Einbeziehungsbeschluss nach § 266 StPO trifft nicht zu, weil keine Nachtragsanklage vorlag; die Anklage war schriftlich erhoben worden, daher konnte der in der Sitzung getroffene Einbeziehungsbeschluss keine ersetzende Wirkung entfalten. • Materiellrechtliche Prüfung zu § 263 StGB: Für eine Betrugsverurteilung bedarf es konkreter Feststellungen, welche falschen oder entstellten Tatsachen dem Opfer gegenüber gesetzt wurden und wie diese objektiv geeignet waren, eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Pauschale Angaben zum Prospektinhalt oder zur Unterkapitalisierung genügen nicht. • Beweiswürdigung: Das Urteil enthält keine hinreichenden Einzelangaben zum Inhalt des Werbeprospekts und zu konkreten Erklärungen des Angeklagten; es fehlt an nachvollziehbaren Feststellungen zu einer gezielten Täuschungsabsicht gegenüber den Anlegern in den Komplexen C I bis C III. • Kontinuität der Täuschungshandlung: Bei zweimaligem Erwerb von Genussrechten durch dieselben Geschädigten beruhte der Erwerb jeweils auf derselben Täuschungshandlung, sodass nur eine einheitliche Betrugstat vorliegt; daraus folgt eine Anpassung der Schuldsprüche und der Einzelstrafen. • Insolvenzverschleppung: Unabhängig von stichtagsbezogener Gegenüberstellung lassen die festgestellten Umstände erkennen, dass die von dem Angeklagten geführte Gesellschaft bei Fälligkeit zahlungsunfähig war, sodass die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung Bestand haben kann. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts wurde in weiten Teilen aufgehoben und in einzelnen Punkten der Schuldspruch geändert. Das Verfahren bezüglich eines der angeklagten Betrugsfälle (C IV. 36) wurde wegen eines formellen Mangels des Eröffnungsbeschlusses eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Verurteilungen in den Komplexen C I.1–27, C II.28–34 und C III.35 wurden aufgehoben, weil konkrete Feststellungen zu Täuschungshandlungen und Prospektinhalten fehlten; dementsprechend entfielen mehrere Betrugstaten. Die Schuldsprüche in anderen Tatkomplexen wurden dahin geändert, dass der Angeklagte u.a. wegen Betrugs in zehn Fällen, Untreue in elf Fällen und Insolvenzverschleppung schuldig ist; einzelne Doppelverurteilungen für zweimalige Erwerbe von Genussrechten entfallen als gesonderte Taten. Im verbleibenden Umfang wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weiteren Kosten des Rechtsmittels sind dort zu entscheiden.