OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 StR 247/15

BGH, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Strafverfolgung eines Tatmehrheitsvorwurfs kann nach § 154a Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen beschränkt werden, wenn dies sachgerecht ist. • Eine prozessuale Tatbehandlung kann trotz materieller Tatmehrheit vorliegen, wenn ein innerer Zusammenhang der Tathandlungen einen einheitlichen Lebensvorgang ergibt. • Geringwertige Zueignungen nach § 248a StGB (in Verbindung mit § 259 Abs. 2 StGB) können die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei entfallen lassen, wenn die Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. • Die rechtliche Bewertung des Führens einer Schreckschuss- bzw. Signalpistole richtet sich nach der konkreten Einstufung im WaffG; hier lag kein Fall des § 52 Abs. 1 WaffG, sondern des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor. • Eine Änderung oder Beschränkung der Verfolgung kann im Ergebnis zu einer abweichenden Schuldspruchformel führen, ohne dass die Gesamtstrafe zwangsläufig neu zu bemessen ist, wenn feststeht, dass die Gesamtstrafe unverändert geblieben wäre.
Entscheidungsgründe
Verfahrensbeschränkung nach §154a StPO, Abgrenzung Hehlerei und Einstufung von Schreckschusswaffen • Die Strafverfolgung eines Tatmehrheitsvorwurfs kann nach § 154a Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen beschränkt werden, wenn dies sachgerecht ist. • Eine prozessuale Tatbehandlung kann trotz materieller Tatmehrheit vorliegen, wenn ein innerer Zusammenhang der Tathandlungen einen einheitlichen Lebensvorgang ergibt. • Geringwertige Zueignungen nach § 248a StGB (in Verbindung mit § 259 Abs. 2 StGB) können die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei entfallen lassen, wenn die Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. • Die rechtliche Bewertung des Führens einer Schreckschuss- bzw. Signalpistole richtet sich nach der konkreten Einstufung im WaffG; hier lag kein Fall des § 52 Abs. 1 WaffG, sondern des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor. • Eine Änderung oder Beschränkung der Verfolgung kann im Ergebnis zu einer abweichenden Schuldspruchformel führen, ohne dass die Gesamtstrafe zwangsläufig neu zu bemessen ist, wenn feststeht, dass die Gesamtstrafe unverändert geblieben wäre. Der Angeklagte S. wurde vom Landgericht Dessau-Roßlau wegen mehrerer Taten verurteilt, darunter besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Geldwäsche, Computerbetrug, mehrfachen Diebstahl, unerlaubtes Führen einer Schusswaffe sowie vorsätzliche Körperverletzung. Streitgegenstand der Revision war u. a. die Zulässigkeit der Verfolgung einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung, die tateinheitliche Wertung von Hehlerei in Verbindung mit Geldwäsche wegen eines Geldbetrags von 25 Euro sowie die waffenrechtliche Bewertung des Führens einer Schreckschuss-/Signalpistole. Das Landgericht hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Senat prüfte formelle und materielle Aspekte der Anklage und der Strafzumessung, darunter die Frage, ob bestimmte Taten prozessual als einheitlich zu behandeln sind und welche Strafrahmen einschlägig sind. Weiter war zu entscheiden, ob wegen Geringwertigkeit und fehlendem besonderen Verfolgungsinteresse die Hehlerei wegfällt. Schließlich klärte der Senat die richtige Qualifikation des mitgeführten Waffen-ähnlichen Gegenstands nach dem WaffG. • Verfahrensbeschränkung: Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf der tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung aus verfahrensökonomischen Gründen von der Verfolgung ausgenommen. Dadurch entfällt die für diese Tat verhängte Einzelstrafe. • Prozessuale Tatbehandlung: Die Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten Sc. war bereits von der zugelassenen Anklage umfasst, weil zwischen den in der Anklage geschilderten Ereignissen und dem Faustschlag ein innerer Zusammenhang besteht; dadurch rechtfertigt sich die Annahme einer prozessualen Tat trotz materieller Tatmehrheit. • Hehlerei wegen Geringwertigkeit entfallen: Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei entfällt, weil die entgegengenommenen 25 Euro eine geringwertige Sache im Sinne des § 259 Abs. 2, § 248a StGB sind und die Verfolgungsvoraussetzungen (Strafantrag bzw. besonderes öffentliches Interesse) nicht vorlagen. • Waffenrechtliche Einstufung: Das Mitführen der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole ist nicht als Verstoß gegen § 52 Abs. 1 WaffG, sondern als Fall des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG zu qualifizieren; die Waffe ist als in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 WaffVwV genannter Gegenstand einzuordnen und nur mit kleinem Waffenschein zulässig. • Auswirkungen auf Schuldspruch und Kosten: Die Verfahrensbeschränkung und der Wegfall der Hehlerei führen zu einer Änderung des Schuldspruchsformel; die für die eingestellte Tat entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen, weil das Urteil über die übrigen Taten rechtskräftig wird. • Keine neue Gesamtstrafenbemessung: Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Wegfall einzelner Einzelstrafen eine mildere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte; daher bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestehen. Die Revision des Angeklagten wird insoweit erfolgreich beschränkt, dass der Vorwurf der tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen wird und die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei entfällt. Der Schuldspruch wird im Übrigen dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Geldwäsche, Computerbetrug, Diebstahl in drei Fällen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen; die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bleibt bestehen, da der Senat ausschließt, dass das Landgericht bei Wegfall der betroffenen Einzelstrafen eine mildere Gesamtstrafe festgestellt hätte. Die Kosten der verbleibenden Revision hat der Beschwerdeführer zu tragen; die der eingestellten Tat betreffenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.