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Entscheidung

IX ZA 19/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 19/15 vom 23. Juli 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab- sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 21. April 2015 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeent- scheidung zur Verfügung. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfever- fahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Rege- lung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Ja- nuar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 1 2 3 - 3 - 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Be- schwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 06.03.2015 - 5 O 40/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2015 - 12 W 19/15 -