Urteil
III ZR 86/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die winterliche Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; Art, Bedeutung und Gefährlichkeit des Weges sowie das zu erwartende Verkehrsaufkommen sind zu berücksichtigen.
• Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften sind nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind; eine generelle Gleichstellung mit Gehwegen gilt nicht.
• Bei der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften (hier § 45 StrWG SH) ist auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen; auch in Schleswig‑Holstein besteht keine uneingeschränkte Streupflicht.
• Besteht allgemeine Glätte (nicht nur vereinzelte Glättestellen), kann eine Gemeinde zur Streupflicht verpflichtet sein; tatrichterliche Feststellungen hierzu sind eingeschränkt überprüfbar.
• Ein Mitverschulden des Fußgängers kann vorzugsweise zu berücksichtigen sein, wenn vor Betreten einer gefährdeten Fläche bereits erkennbare Glättestellen vorhanden waren.
• Die Bewertung des Mitverschuldens (hier 25 %) unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Streupflicht für Zebrastreifen: nur bei belebtem und unentbehrlichem Überweg • Die winterliche Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; Art, Bedeutung und Gefährlichkeit des Weges sowie das zu erwartende Verkehrsaufkommen sind zu berücksichtigen. • Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften sind nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind; eine generelle Gleichstellung mit Gehwegen gilt nicht. • Bei der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften (hier § 45 StrWG SH) ist auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen; auch in Schleswig‑Holstein besteht keine uneingeschränkte Streupflicht. • Besteht allgemeine Glätte (nicht nur vereinzelte Glättestellen), kann eine Gemeinde zur Streupflicht verpflichtet sein; tatrichterliche Feststellungen hierzu sind eingeschränkt überprüfbar. • Ein Mitverschulden des Fußgängers kann vorzugsweise zu berücksichtigen sein, wenn vor Betreten einer gefährdeten Fläche bereits erkennbare Glättestellen vorhanden waren. • Die Bewertung des Mitverschuldens (hier 25 %) unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Klägerin (gesetzliche Krankenkasse) verlangt von der Beklagten (Gemeinde) Ersatz für Aufwendungen nach einem Glatteisunfall des Versicherten M. H. am 26.12.2009 auf einem Zebrastreifen. Der Sturz ereignete sich gegen 9:45 Uhr; die Klägerin rügt Verletzung der Streupflicht durch die Gemeinde. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht reduzierte die Ersatzpflicht wegen Mitverschuldens des Gestürzten auf 75 %. Die Beklagte revidierte mit dem Ziel, die Klage abzuweisen; die Klägerin reichte Anschlussrevision ein. Streitpunkte sind insbesondere, ob die Gemeinde nach Landesrecht grundsätzlich zu streuen hatte, ob an der Unfallstelle allgemeine Glätte vorlag und ob der Fußgänger ein Mitverschulden traf. • Die Revision der Beklagten ist zulässig und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung, die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. • Grundsatz: Die winterliche Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; Art und Bedeutung des Verkehrswegs, seine Gefährlichkeit und das zu erwartende Verkehrsaufkommen sind maßgeblich. • Die ständige Rechtsprechung des BGH sieht für Fußgängerüberwege in geschlossenen Ortschaften keine generelle Streupflicht vor; sie sind nur zu streuen, wenn sie belebt und unentbehrlich sind. • Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ändert § 45 StrWG Schleswig‑Holstein diese Grundsätze nicht; Wortlaut und Gesetzesmaterialien zeigen keinen Willen des Landesgesetzgebers zu einer uneingeschränkten Streupflicht. • Folge: Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob der streitgegenständliche Zebrastreifen belebt und unentbehrlich war; hierzu sind tatrichterliche Feststellungen nachzuholen, wobei die Verkehrsbedeutung an Feiertagen zu prüfen ist. • Das Berufungsgericht hat hingegen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass aufgrund Zeugen‑ und Wettergutachten am Unfallort allgemeine Glätte bestand; allgemeine Glätte ist für Streupflicht erforderlich, nicht nur einzelne Glättestellen. • Zum Mitverschulden: Der Fußgänger hatte auf dem Gehweg Glätte wahrgenommen und hätte deshalb den Überweg mit gesteigerter Vorsicht betreten müssen; sein Verschulden wurde mit 25 % festgestellt, was auf tatrichterlicher Abwägung fußt und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung, insbesondere zur Feststellung, ob der Zebrastreifen belebt und unentbehrlich war (Streupflicht). Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Insgesamt bleibt offen, ob die Gemeinde haftet; das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass allgemeine Glätte vorlag und dass der Geschädigte ein Mitverschulden von 25 % trifft. Die Sache ist daher in dem aufgehobenen Umfang neu zu verhandeln und zu entscheiden; die Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenfalls neu zu bestimmen.