Urteil
I ZR 143/14
BGH, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Pflicht nach § 66a Satz 2 TKG, den Preis für Servicedienste gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben, ist Verbraucherschutznorm im Sinne des UKlaG.
• Die Vorschrift des § 66a Satz 2 TKG ist weiterhin anwendbar, solange eine die Regelung ersetzende Rechtsverordnung nicht erlassen wurde.
• Bei der Prüfung von Lesbarkeit, Sichtbarkeit und unmittelbarem Zusammenhang sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine Preisangabe kann hinreichend gut lesbar und deutlich sichtbar sein, auch wenn sie in kleinerer Schrift als der übrige Text und als Fußnote am Seitenende erscheint.
• Das Erfordernis des "unmittelbaren Zusammenhangs" in § 66a Satz 2 TKG ist im inhaltlichen Sinn zu verstehen und nicht mit der räumlich geprägten Forderung nach "unmittelbarer Nähe" nach der Preisangabenverordnung gleichzusetzen.
Entscheidungsgründe
Preisangabe bei Servicerufnummern: ausreichende Lesbarkeit, Sichtbarkeit und inhaltlicher Zusammenhang • Eine Pflicht nach § 66a Satz 2 TKG, den Preis für Servicedienste gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben, ist Verbraucherschutznorm im Sinne des UKlaG. • Die Vorschrift des § 66a Satz 2 TKG ist weiterhin anwendbar, solange eine die Regelung ersetzende Rechtsverordnung nicht erlassen wurde. • Bei der Prüfung von Lesbarkeit, Sichtbarkeit und unmittelbarem Zusammenhang sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine Preisangabe kann hinreichend gut lesbar und deutlich sichtbar sein, auch wenn sie in kleinerer Schrift als der übrige Text und als Fußnote am Seitenende erscheint. • Das Erfordernis des "unmittelbaren Zusammenhangs" in § 66a Satz 2 TKG ist im inhaltlichen Sinn zu verstehen und nicht mit der räumlich geprägten Forderung nach "unmittelbarer Nähe" nach der Preisangabenverordnung gleichzusetzen. Die Beklagte, ein Kreditinstitut, versandte Werbeschreiben mit Hinweis auf eine Servicerufnummer und einem Sternchenhinweis. In der Fußnote am Seitenende standen die Angaben "14 Ct/Min aus dt Festnetzen, max 42 Ct/Min aus Mobilfunknetzen". Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, beanstandete, die Preisangabe entspreche nicht den Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 66a Satz 2 TKG) und gefährde Verbraucherinteressen. Er klagte auf Unterlassung und verlangte, der Beklagten zu verbieten, Preise nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Das Landgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies sie ab. Der Kläger legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. • Zulässigkeit: Der Kläger ist nach § 3 Abs.1 Satz1 Nr.2 UKlaG klagebefugt und handelt nicht rechtsmissbräuchlich. • Anwendbarkeit: § 66a Satz 2 TKG ist Verbraucherschutznorm und weiterhin in Kraft, weil die ersetzende Rechtsverordnung nicht erlassen wurde. • Prüfmaßstab: § 66a Satz 2 TKG verlangt, dass der Preis für Service-Dienste gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben wird; Maßstab ist der Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. • Lesbarkeit: Die Fußnotenangabe war bei üblicher Leseentfernung (ca. 40 cm) ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesbar; entscheidend sind neben Schriftgröße auch Druckbild, Kontrast und Gesamtgestaltung. • Sichtbarkeit: Die Preisangabe war deutlich sichtbar, weil das Schreiben insgesamt übersichtlich gestaltet war, die Fußnote abgesetzt und der Verkehr an Sternchenhinweise gewöhnt ist; kleinere Schrift allein reicht nicht zur Annahme, die Angabe sei überlagert. • Unmittelbarer Zusammenhang: Das Merkmal des unmittelbaren Zusammenhangs ist inhaltlich zu verstehen; ein Verbraucher erkennt, dass die Fußnotenzeile ergänzende Informationen zur Rufnummer enthält und kann diese ohne weitere Zwischenschritte auffinden. • Abgrenzung zur PAngV: Die strengere Anforderung, Grundpreis und Endpreis auf einen Blick wahrnehmbar zu machen, ist nicht ohne Weiteres auf § 66a Satz 2 TKG übertragbar, weil dort ein anderer Zweck (informierte Entscheidung über Inanspruchnahme) besteht. • Ergebnis der Revision: Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Anforderungen des § 66a Satz 2 TKG sind erfüllt. Die Revision des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen; das Berufungsurteil, mit dem die Klage abgewiesen worden war, bleibt bestehen. Der Kläger kann keinen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs.1 UKlaG i.V.m. § 66a Satz 2 TKG geltend machen, weil die beanstandete Preisangabe gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer gemacht war. Maßgeblich war die Einzelfallbetrachtung der Lesbarkeit und Sichtbarkeit sowie die inhaltliche Auffassung des unmittelbaren Zusammenhangs; die Fußnotenlösung war für den durchschnittlichen Verbraucher zumutbar und erkennbar. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.