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Urteil

3 StR 37/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wertersatz kann nach § 73a StGB angeordnet werden, wenn der Täter als Entlohnung erlangte Betäubungsmittel zwischenzeitlich konsumiert hat. • Betäubungsmittel, die als Vergütung für die Tatbeteiligung erlangt wurden, unterfallen dem Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB; daneben können Einziehungs- und Verfallsregelungen nebeneinander zur Anwendung kommen. • Bei der Bemessung des Wertersatzes ist der Wert des ersparten Einkaufspreises maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Wertersatz bei konsumierter Betäubungsmittelvergütung zulässig (§§ 73, 73a StGB; BtMG) • Wertersatz kann nach § 73a StGB angeordnet werden, wenn der Täter als Entlohnung erlangte Betäubungsmittel zwischenzeitlich konsumiert hat. • Betäubungsmittel, die als Vergütung für die Tatbeteiligung erlangt wurden, unterfallen dem Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB; daneben können Einziehungs- und Verfallsregelungen nebeneinander zur Anwendung kommen. • Bei der Bemessung des Wertersatzes ist der Wert des ersparten Einkaufspreises maßgeblich. Der Angeklagte half zwei weiteren Beschuldigten mehrfach bei der Anmietung von Fahrzeugen, mit denen diese jeweils etwa 100 g Heroin aus den Niederlanden einführten, um es im Inland weiterzuverkaufen. In acht Fällen vermittelte er einen Dritten zur Anmietung, in 16 Fällen mietete er selbst die Wagen. Er wusste um den Verwendungszweck der Fahrzeuge und nahm die eingeführten Mengen billigend in Kauf. Für seine Hilfeleistungen erhielt er in den 16 Fällen jeweils vier bis fünf Gramm Heroin als Entlohnung, die er konsumierte. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Beihilfe zur Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe und ordnete den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € an. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH verwies nur auf die Frage des Wertersatzes näher. • Der Verfall des Wertersatzes betrifft die Heroinanteile, die der Angeklagte als Entlohnung für seine beihilfefördernden Beiträge erhalten und zwischenzeitlich konsumiert hatte. • Die als Entlohnung erlangten Betäubungsmittel sind Gegenleistung für die abgeurteilten Beihilfetaten und unterfallen dem Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB. • Soweit das Heroin zugleich Tatobjekt und als für die Tat erhaltene Gegenleistung werthaltiges Verfallsobjekt ist, kommen die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB und des § 33 Abs. 2 BtMG bzw. §§ 74, 74a StGB nebeneinander zur Anwendung; die parallele Anordnung von Einziehung und Wertersatz verhindert nicht die Anwendung der Verfallsregelungen. • Die wirtschaftliche Betrachtung rechtfertigt, den Fall mit demjenigen zu vergleichen, in dem ein Beteiligter Geld als Entlohnung erhält und dieses zum Erwerb von Betäubungsmitteln verwendet; daher ist die Abschöpfung des wirtschaftlichen Werts geboten. • Die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB für eine Einziehung des Betäubungsmittels als solches lagen nicht vor, weil die Betäubungsmittel nicht mehr vorhanden waren; dies steht einem Wertersatzverfall nach § 73a StGB nicht entgegen. • Der Wertersatz wurde vom Landgericht rechtsfehlerfrei nach dem Wert des ersparten Einkaufspreises bemessen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts Kleve blieb in der Verurteilung und in der Anordnung des Wertersatzes in Höhe von 1.000 € bestehen. Der BGH bestätigte, dass der Angeklagte den Wertersatz für die als Entlohnung erhaltenen und konsumierten Heroinmengen zu tragen hat, weil diese aufgrund ihres wirtschaftlichen Werts als durch die Straftat erlangte ungerechtfertigte Bereicherung abgeschöpft werden sollen. Die Anordnung des Wertersatzes nach § 73a StGB war mit Blick auf die Bemessung nach dem ersparten Einkaufspreis rechtlich zulässig. Damit trägt der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittels; seine Rügen gegen das materielle Verfahren führen nicht zum Erfolg.