OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 279/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
16mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 7 9 / 1 5 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift beantragten Einstel- lung der Urkundenfälschungen nach § 154 Abs. 2 StPO sieht der Senat keinen Anlass. Der Angeklagte hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteu- er hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Jahresum- satzsteuererklärungen 2005 bis 2007 (UA S. 3 f.) zur Täuschung im Rechtsver- kehr gebraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 5 StR 272/94, wistra 1994, 268). Der Angeklagte wollte die Scheinrechnungen nicht nur gegebenen- falls bei Nachprüfungen durch das Finanzamt vorlegen, sondern sie in jedem Fall auch gegenüber seinem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und gegenüber seinem Steuerberater für die Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen verwenden (UA S. 3 f.; S. 27 f.). Die Jahre später erfolgte gemeinsame Vorlage der für die Jahre 2005 bis 2007 hergestellten Scheinrechnungen anlässlich der Steuerprüfung verbindet die bereits vollendeten Urkundenstraftaten nicht nachträglich zu einer Tat im Rechtssinne. - 3 - Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, einzelne Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Schuldspruch entsprechend anzupas- sen, war der Senat nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des General- bundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2012 – 1 StR 92/12). Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher