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Beschluss

1 StR 279/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergeben hat. • Zur Vortäuschung oder Verwendung unechter Rechnungen genügt bereits die mittelbare Übergabe an den Steuerberater zur Erstellung von Umsatzsteuererklärungen; damit liegt ein Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr vor. • Ein späteres gemeinsames Vorlegen bereits verwirklichter Scheinrechnungen bei einer Steuerprüfung verbindet nicht nachträglich mehrere Urkundentaten zu einer neuen Tat im Rechtssinne.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Gebrauch von Scheinrechnungen durch Weitergabe an Steuerberater begründet Urkundenfälschung • Die Revision des Angeklagten ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergeben hat. • Zur Vortäuschung oder Verwendung unechter Rechnungen genügt bereits die mittelbare Übergabe an den Steuerberater zur Erstellung von Umsatzsteuererklärungen; damit liegt ein Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr vor. • Ein späteres gemeinsames Vorlegen bereits verwirklichter Scheinrechnungen bei einer Steuerprüfung verbindet nicht nachträglich mehrere Urkundentaten zu einer neuen Tat im Rechtssinne. Der Angeklagte hatte in den Jahren 2005 bis 2007 für Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung Scheinrechnungen herstellen lassen. Diese unechten Urkunden gab er an seinen Buchhalter und Steuerberater weiter, damit sie in Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresumsatzsteuererklärungen verwendet werden. Später wurden die für 2005 bis 2007 hergestellten Scheinrechnungen gemeinsam bei einer Steuerprüfung vorgelegt. Gegen das Urteil des Landgerichts Gießen legte der Angeklagte Revision ein; der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Einstellung bestimmter Urkundenfälschungs-Vorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und entschied über die Rechtsfragen der Verwendung der Scheinrechnungen. • Die Nachprüfung des Urteils ergab keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, weshalb die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde. • Die Weitergabe der Scheinrechnungen an den Steuerberater und die mittelbare Nutzung durch den Buchhalter zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen stellt bereits einen Gebrauch der unechten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr dar, damit sind die Urkundendelikte verwirklicht. • Die nachträgliche gemeinsame Vorlage der bereits hergestellten Scheinrechnungen im Rahmen einer späteren Steuerprüfung ändert daran nichts und führt nicht zur Verbindung der Taten zu einer nachträglichen einzigen Tat. • Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO begründet keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung, da auch der Generalbundesanwalt die Revision im Ergebnis nicht für erfolgreich hielt. • Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen wurde als unbegründet verworfen, weil die gerichtliche Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Die Verwendung der Scheinrechnungen durch Weitergabe an Buchhalter und Steuerberater erfüllte den Tatbestand des Gebrauchs unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr. Eine spätere gemeinsame Vorlage der Scheinrechnungen bei einer Steuerprüfung führt nicht zur rechtlichen Zusammenfassung der bereits vollendeten Urkundentaten. Ein Antrag auf Teilerledigung nach § 154 Abs. 2 StPO rechtfertigte keine Abweichung von diesem Ergebnis. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.