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Entscheidung

IV ZR 23/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 3 / 1 4 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Juli 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.856,93 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge- schlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, die Ver- 1 2 - 3 - braucherinformation und eine ordnungsgemäße schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Später kün- digte sie den Versicherungsvertrag zum 30. September 2011 und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rück- kaufswerts, insgesamt 5.856,93 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wide r- 3 4 5 6 7 8 - 4 - spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d er Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versiche- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN den Versicherungsschein, die Versiche- rungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemä- ße Widerspruchsbelehrung. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision be- gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e- reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen wi- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen 9 10 11 12 - 5 - und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglich- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wider- sprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Wide r- spruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 1999 ungenutzt. D. VN zahlte bis zur Kündigung im Jahr 2011 12 Jahre die Versicherungsprämien und ließ nochmals 10 Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 1999 über die Möglichkeit, - 6 - den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand de s Ver- trages für die Vergangenheit begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 05.04.2013 - 9 O 458/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 76/13 -