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Urteil

2 StR 389/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer im Rahmen eines Systems falsche Wohnsitz‑ und Unternehmensangaben zur Erlangung von Aufenthaltstiteln organisiert und daran finanziell beteiligt ist, macht sich nach §§95,96,97 AufenthG strafbar. • Unrichtig vorgebrachte Angaben im Verfahren nach §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG sind auch dann tatbestandsmäßig, wenn sie abstrakt geeignet sind, einen Aufenthaltstitel zu verschaffen; das Delikt ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. • Wenn der zuständige Sachbearbeiter die unrichtigen Angaben kennt und trotz Kenntnis den Aufenthaltstitel erteilt, handelt der Antragsteller nicht als Täter des §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG, wohl aber kann der Sachbearbeiter wegen Amtsanmaßung und als Gehilfe zur Erschleichung des Aufenthaltstitels zu bewerten sein. • Ein Vorgesetzter, der das rechtswidrige Tun seines Untergebenen geschehen lässt, kann sich nach §357 StGB strafbar machen; die geringere Beteiligungsform des Untergebenen wirkt sich auf die Schuld des Vorgesetzten aus. • Fehlende oder unklare Rügen zur Frage von Verständigungsgesprächen führen zur Unzulässigkeit nach §344 Abs.2 StPO; eine Verletzung von §243 Abs.4 StPO ist nur prozessual relevant, wenn das Urteil hierauf beruht.
Entscheidungsgründe
Strafbarkeit bei systematischer Erschleichung von Aufenthaltstiteln und Folgen behördlicher Kollusion • Wer im Rahmen eines Systems falsche Wohnsitz‑ und Unternehmensangaben zur Erlangung von Aufenthaltstiteln organisiert und daran finanziell beteiligt ist, macht sich nach §§95,96,97 AufenthG strafbar. • Unrichtig vorgebrachte Angaben im Verfahren nach §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG sind auch dann tatbestandsmäßig, wenn sie abstrakt geeignet sind, einen Aufenthaltstitel zu verschaffen; das Delikt ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. • Wenn der zuständige Sachbearbeiter die unrichtigen Angaben kennt und trotz Kenntnis den Aufenthaltstitel erteilt, handelt der Antragsteller nicht als Täter des §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG, wohl aber kann der Sachbearbeiter wegen Amtsanmaßung und als Gehilfe zur Erschleichung des Aufenthaltstitels zu bewerten sein. • Ein Vorgesetzter, der das rechtswidrige Tun seines Untergebenen geschehen lässt, kann sich nach §357 StGB strafbar machen; die geringere Beteiligungsform des Untergebenen wirkt sich auf die Schuld des Vorgesetzten aus. • Fehlende oder unklare Rügen zur Frage von Verständigungsgesprächen führen zur Unzulässigkeit nach §344 Abs.2 StPO; eine Verletzung von §243 Abs.4 StPO ist nur prozessual relevant, wenn das Urteil hierauf beruht. Mehrere Beschuldigte betrieben ein ‚Limited‑Modell‘, mit dem Asylsuchende gegen Entgelt durch fingierte Firmengründungen, Schein‑Wohnsitzanmeldungen und fingierte Unternehmensunterlagen Aufenthaltserlaubnisse erlangen sollten. Der Hauptorganisator B. war Rechtsanwalt und akquirierte die Antragsteller sowie das Geschäftsmodell gegen Vergütung. Andere Beteiligte stellten Scheinadressen, Miet‑ und Büroserviceverträge samt fingierter Geschäftsunterlagen bereit; einige fertigten Unternehmensplanungen und Prognosen. Die Anträge wurden bei der Ausländerbehörde E. eingereicht, dort bearbeitete der Sachbearbeiter S. die Fälle und erteilte in zahlreichen Fällen trotz Kenntnis falsch angegebener Wohnsitze die Aufenthaltserlaubnisse; sein Vorgesetzter Th. wusste von den fehlerhaften Angaben und unternahm nichts. Gegen die Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft u. a. Vorwürfe des gewerbsmäßigen bzw. bandenmäßigen Einschleusens nach dem AufenthG, des Benutzens unrichtiger Angaben, Amtsanmaßung sowie Beteiligungsformen nach §27 StGB. • Beweiswürdigung des Landgerichts ist in wesentlichen Punkten rechtsfehlerfrei; die Angaben des gesondert verfolgten Zeugen wurden nicht ausschlaggebend gemacht. • Tatbestände des §95 Abs.2 Nr.2, §96 Abs.1 und §97 Abs.2 AufenthG sind erfüllt: die Antragsteller machten unrichtige Wohnsitz‑ und Geschäftsangaben, die für die Erteilung relevant waren; Beteiligte leisteten objektiv fördernde Hilfe und handelten gewerbsmäßig bzw. bandenmäßig. • Das Delikt des §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG ist abstraktes Gefährdungsdelikt; es genügt, dass Angaben im Allgemeinen zur Verschaffung eines Aufenthaltstitels geeignet sind; Nichtzureichung einer konkreten Kausalität ist unschädlich. • Rechtliche Rechtfertigung durch ‚informelles Verwaltungshandeln‘ besteht nicht; kollusives Zusammenwirken zwischen Antragstellern und Sachbearbeiter macht die erteilten Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig. • S. hat die Taten nicht als Täter des §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG verwirklicht, weil er als zuständiger Sachbearbeiter die unrichtigen Angaben kannte; sein Verhalten ist jedoch wegen Amtsanmaßung und als Beihilfe zur Erschleichung von Aufenthaltstiteln zu bestrafen; deshalb Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. • Die Verurteilung des Vorgesetzten Th. als Geschehen‑lassen gemäß §357 StGB ist zwar materiellrechtlich tragfähig, der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, weil die Beteiligungsform des Untergebenen S. (Beihilfe statt Täterschaft) den Schuldumfang des Vorgesetzten mindert. • Verfahrensrügen nach §243 Abs.4 StPO wurden überwiegend als unzulässig oder unbegründet verworfen, weil die Revisionsangriffe unklar die Angriffsrichtung nicht hinreichend bestimmten; dort, wo keine Gespräche stattfanden, liegt kein aufhebungsrelevanter Verfahrensfehler vor. • Strafzumessung, Berufsverbot (§70 StGB) und Verfall von Wertersatz (§73a StGB) für B. sind rechtlich nicht zu beanstanden; wegen Verfahrensdauer wurde jedoch für mehrere Angeklagte eine Kompensation angeordnet. Der Bundesgerichtshof hat in dem Revisionsverfahren unterschiedliche Entscheidungen getroffen: Für S. und Th. wurde das Verfahren in Teilen eingestellt und der Strafausspruch aufgehoben; S. bleibt wegen Amtsanmaßung und als Gehilfe zu verurteilen, der frühere Schuldspruch wegen direkten Erschleichens wurde in Beihilfe umgedeutet. Die Revisionen der übrigen Angeklagten wurden überwiegend als unbegründet verworfen; die Verurteilungen wegen Beihilfe bzw. (gewerbs‑/bandenmäßigem) Einschleusen nach §§95,96,97 AufenthG blieben bestehen. Gegen B. wurde zusätzlich ein Berufsverbot und Verfall von Wertersatz bestätigt. Wegen der langen Verfahrensdauer ordnete der Senat als Ausgleich an, dass bei mehreren Angeklagten zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten; in den aufgehobenen Teilen wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.