Entscheidung
2 StR 214/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 1 4 / 1 5 vom 22. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 26. Januar 2015 im Strafausspruch mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwen- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmit- tel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sowohl bei der Prüfung und Verneinung der Frage, ob ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB vorläge, als auch bei der Zumessung sämtlicher Einzelstra- fen berücksichtigt, dass "über die konkretisierbaren vier Taten hinaus weitere sexuelle Handlungen stattgefunden haben" (UA S. 29); andererseits hat es den Angeklagten hinsichtlich dreizehn weiterer angeklagter Fälle aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sich die Strafkammer "nicht mit dem erforderli- chen Maß an Gewissheit davon überzeugen (konnte), dass die Taten so, wie sie durch die Anklage konkretisiert worden sind, stattgefunden haben" (UA S. 32). Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht un- zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 mwN). Allerdings müssen solche Taten - wie jeder für die Strafzumessung er- hebliche Umstand - prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 18. März 2015 - 2 StR 54/15, NStZ-RR 2015, 207; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 40 f. mwN). Hier hat das Landgericht bereits selbst erklärt, dass es sich nicht von weiteren angeklagten Straftaten überzeugen konnte; es bleibt demnach offen, ob, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten 2 3 4 5 - 4 - vier Taten hinaus noch begangen haben soll. Dies lässt eine unzulässige Be- rücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten besorgen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf der rechtsfehlerhaften Erwägung beruht; die Einzelstrafen und die Gesamt- strafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Fischer Eschelbach Ott Zeng Ri'inBGH Dr. Bartel ist an der Unterschrift gehindert. Fischer 6