Entscheidung
3 StR 170/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 7 0 / 1 5 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 4. Dezember 2014 im Maßregelaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Dieb- stahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Adhä- sionsentscheidung getroffen. Die auf verfahrens- und materiellrechtliche Bean- standungen gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen zeigt sie aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). 1 - 3 - Der auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Maßregelausspruch hält da- gegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfeh- lerfrei die insoweit erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung festgestellt und beachtet, dass sich hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) erhöhte Anforderungen für die Unterbringung ergeben. Indes lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass die Strafkammer das ihr nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen ge- stellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteils- gründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es. Die Urteilsgründe verhalten sich lediglich zu den Voraussetzungen der Maßregel sowie zur Frage der Unterbringung des Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Demgegenüber fehlen insbesondere Erwägungen dazu, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der verhängten langjährigen Freiheitsstrafe unerlässlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6). Der Senat kann als Revisionsgericht die fehlende Ermessensentschei- dung nicht ersetzen. Sie ist dem neuen Tatgericht vorbehalten (BGH, Urteil vom 18. Mai 1972 - 4 StR 11/72, BGHSt 24, 345, 348; Beschluss vom 21. August 2003 - 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12). 2 3 - 4 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die bisherigen, auf die Angaben des Sachverständigen gestützten Aus- führungen der Strafkammer zu den materiellen Voraussetzungen der Siche- rungsverwahrung, namentlich dem Hang des Angeklagten zu erheblichen Straf- taten und der dadurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, sind zu- mindest teilweise nicht völlig bedenkenfrei. So erscheint es etwa mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten - unter den zwar zahlreichen Vorstrafen des An- geklagten befindet sich nur eine wegen eines bereits im Jahre 1999 begange- nen erheblichen Sexualdelikts - nicht selbstverständlich und im Wesentlichen mit seiner gegenüber dem Sachverständigen verbalisierten Selbsteinschätzung begründbar, dass von ihm die hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es sich anbieten, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauf- tragen. Becker Pfister Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. Becker 4 5