Beschluss
2 StR 63/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem tätlichen Zusammenstoß mit mehr als zwei aktiven Beteiligten liegt eine Schlägerei i.S.v. § 231 StGB vor.
• Wer an einer Schlägerei teilnimmt, kann sich nicht auf Rechtfertigung berufen, wenn er gegen rechtmäßige Nothilfehandlungen vorgeht.
• Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die objektiv zur Beendigung der Schlägerei beigetragen haben, etwa die Wegnahme einer Tatwaffe.
• Eine Berufung auf Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 16 Abs.1 S.1 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz einer gefährlichen Waffe objektiv nicht gerechtfertigt war.
Entscheidungsgründe
Teilnahme an Schlägerei und Abgrenzung von Nothilfe bei Messerangriffen • Bei einem tätlichen Zusammenstoß mit mehr als zwei aktiven Beteiligten liegt eine Schlägerei i.S.v. § 231 StGB vor. • Wer an einer Schlägerei teilnimmt, kann sich nicht auf Rechtfertigung berufen, wenn er gegen rechtmäßige Nothilfehandlungen vorgeht. • Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die objektiv zur Beendigung der Schlägerei beigetragen haben, etwa die Wegnahme einer Tatwaffe. • Eine Berufung auf Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 16 Abs.1 S.1 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz einer gefährlichen Waffe objektiv nicht gerechtfertigt war. Die Brüder S. B. und P. B. gerieten nach einem Unfall mit der Familie A. in einen Streit. P. B. hatte mit dem Pkw seines Bruders einen Schaden verursacht und war zunächst nicht zugegen; später eskalierte ein Wortgefecht zwischen P. B. und M. A. Mehrere Familienmitglieder und Dritte griffen ein; es entwickelte sich eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung. S. B. stach mit einem Einhandmesser mehrfach zu; M. A. wurde in die Brust getroffen und verstarb einen Tag später. Weiterhin wurden A. A. und W. A. verletzt. P. B. tauschte Schläge mit W. A. aus und nahm seinem Bruder anschließend das Messer weg. Das Landgericht verurteilte S. B. wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung sowie P. B. wegen Beteiligung an einer Schlägerei; der BGH hob den Strafausspruch gegen P. B. teilweise auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. • Die Voraussetzungen einer Schlägerei i.S.v. § 231 StGB waren gegeben, weil sich mehr als zwei Personen aktiv an einer mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundenen Auseinandersetzung beteiligten. • P. B. hat sich durch das Austeilen von Schlägen vorwerfbar an der Schlägerei beteiligt; eine Rechtfertigung nach § 231 Abs.2 StGB kommt nicht in Betracht, weil er gegen rechtmäßige Nothilfehandlungen des W. A. vorging. • S. B. ist wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden; das Landgericht hat nachvollziehbar einen Nothilfe- oder Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 Abs.1 StGB) nicht angenommen, weil der Einsatz des Messers angesichts der Gesamtsituation nicht gerechtfertigt war. • Bei P. B. beanstandet der Senat die Strafzumessung: Das Landgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass P. B. verletzt wurde und durch die Wegnahme des Messers objektiv zur Beendigung der Schlägerei beigetragen hat; hierzu sind Feststellungen zu seinen Beweggründen erforderlich. • Wegen des fehlenden Gewichtens dieser mildernden Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei korrekter Strafzumessung ein günstigeres Urteil für P. B. erginge; daher ist der Strafausspruch im Umfang des Strafmaßes aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des P. B. hatte insoweit Erfolg, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen wurde. Die weitergehende Revision des P. B. und die Revision des S. B. wurden verworfen. S. B. bleibt wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Verurteilung hält der Revision nicht stand. P. B. war wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt worden, doch ist das Strafmaß aufzuheben, weil mildernde Umstände wie seine Verletzung und die Wegnahme des Messers nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der neue Tatrichter muss insbesondere die Vorstellungen des P. B. beim Entzug der Waffe feststellen und die Strafzumessung unter Berücksichtigung dieser Umstände neu vornehmen.