Entscheidung
2 StR 24/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 4 / 1 5 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2014 im Straf- ausspruch zu Fall II 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und we- gen Verabredung eines Verbrechens (schwerer Raub oder schwere räuberi- sche Erpressung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mo- naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtli- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafzumessung im Fall II 2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den nach § 30 Abs. 2 in Verbin- 1 2 - 3 - dung mit § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen das Ge- setz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund im Sinne des § 49 StGB vorliegt, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13; Fischer StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren Versuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird (BGH, Be- schluss vom 7. August 1987 - 1 StR 337/87, BGH, Beschluss vom 17. Dezem- ber 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 178). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Straf- milderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner kon- kreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Das Landgericht hat weder diese Prüfungsreihenfolge beachtet noch er- wogen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds unter Berücksichti- gung der weiteren Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls begründen kann. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Fall II 2. der Urteilsgründe. Der Senat kann ungeachtet der konkret verhängten milden Einzelstrafe von zwei Jahren nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Erörterung der Strafrahmenwahl und - gegebe- 3 - 4 - nenfalls - unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer noch milderen Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfrei- heitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Fischer Eschelbach Zeng Bartel 4