Beschluss
V ZR 214/14
BGH, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Das Rechtliches Gehör umfasst das Recht, den gerichtlichen Sachverständigen mündlich anzuhören, auch wenn dieser in einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren tätig war.
• Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) oder wegen unzulässiger Vertiefung (§ 823 Abs.2 i.V.m. § 909 BGB) kann mangels Auswahl- oder Überwachungsfehlers entfallen.
• Kann der Gerichtssachverständige im Gutachten die Rissursachen derart darstellen, dass Schäden auch bei wiederhergestellter Standsicherheit eingetreten wären, darf eine analoge Haftung nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB ohne mündliche Sachverständigenanhörung nicht verneint werden.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Anhörung gerichtlichen Sachverständigen; Prüfung von Haftung nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB • Das Rechtliches Gehör umfasst das Recht, den gerichtlichen Sachverständigen mündlich anzuhören, auch wenn dieser in einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren tätig war. • Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) oder wegen unzulässiger Vertiefung (§ 823 Abs.2 i.V.m. § 909 BGB) kann mangels Auswahl- oder Überwachungsfehlers entfallen. • Kann der Gerichtssachverständige im Gutachten die Rissursachen derart darstellen, dass Schäden auch bei wiederhergestellter Standsicherheit eingetreten wären, darf eine analoge Haftung nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB ohne mündliche Sachverständigenanhörung nicht verneint werden. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hamburg mit jeweils giebelseitigen, an der Grenze stehenden Gebäuden. Die Beklagte führte Abbruch- und Gründungsarbeiten an ihrem Grundstück durch, brachte Bohrpfähle im Teilverdrängungsverfahren ein und ließ eine an der Grenze stehende Mauer zunächst stehen. Danach traten an der Giebelwand der Klägerin Risse auf. Die Klägerin fordert Ersatz für Kosten der Restabilisierung, Gutachter- und Anwaltskosten sowie Beseitigungsschäden in Höhe von 403.869,59 € nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet Verantwortung und macht mangelnde Standsicherheit des Klägergebäudes als alleinige Ursache geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht bestätigte dies und verurteilte die Klägerin wegen einer Widerklage zur Zahlung für Abdichtungskosten. Die Klägerin rief den Bundesgerichtshof mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an. • Art. 103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zu berücksichtigen; hierzu gehört auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und das Recht auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, auch wenn dieser bereits in einem selbständigen Beweisverfahren tätig war. • Das Berufungsgericht verletzte dieses rechtliche Gehör, weil es den im selbständigen Beweisverfahren eingesetzten Sachverständigen nicht mündlich anhörte, obwohl die Klägerin dies beantragt hatte; eine solche Nichtberücksichtigung findet im Prozessrecht keine Stütze. • Die ablehnende Beurteilung einer Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) und wegen unzulässiger Vertiefung (§ 823 Abs.2 i.V.m. § 909 BGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie auf fehlendem Auswahl- oder Überwachungsverschulden beruht. • Die Verneinung einer analogen Haftung nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB kann jedoch nicht ohne mündliche Anhörung des Gerichtssachverständigen erfolgen, weil dessen Gutachten die Möglichkeit nahelegt, dass die Rissbildung und die Schäden auch bei wiederhergestellter Standsicherheit eingetreten wären; dieser Umstand erfordert weitere Aufklärung. • Die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf; insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 543 Abs.2 ZPO nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zum Teil stattgegeben und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden war; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der gerichtliche Sachverständige aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht mündlich angehört wurde, obwohl die Klägerin dies beantragt hatte. In rechtlicher Hinsicht kann die Beklagte wegen Verkehrssicherungspflicht oder unzulässiger Vertiefung mangels Auswahl- oder Überwachungsverschuldens frei von Haftung bleiben; gleichwohl ist eine analoge Haftung nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB nicht ohne weiteres auszuschließen und bedarf weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht. Die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage bleibt bestehen, weil insoweit keine grundsätzlichen Fragen vorliegen, die eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich machen.