Urteil
IX ZR 127/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 InsO verjährt grundsätzlich nach den Regeln der §§ 195, 199 BGB, beginnt aber regelmäßig erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens zu laufen.
• Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind Gläubiger und Schuldner aus Rechtsgründen gehindert, einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter durchzusetzen; dies hemmt den Verjährungsbeginn nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
• Die Verfahrensbefugnisse der Insolvenzgläubiger (z. B. Forderung nach Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters) unterscheiden sich wesentlich von den begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten des Schuldners, sodass auf dessen Kenntnis vor Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens nicht abgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Verjährungsbeginn von § 60 InsO-Ansprüchen erst mit Einstellung des Insolvenzverfahrens • Ein Schadensersatzanspruch des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 InsO verjährt grundsätzlich nach den Regeln der §§ 195, 199 BGB, beginnt aber regelmäßig erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens zu laufen. • Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind Gläubiger und Schuldner aus Rechtsgründen gehindert, einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter durchzusetzen; dies hemmt den Verjährungsbeginn nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. • Die Verfahrensbefugnisse der Insolvenzgläubiger (z. B. Forderung nach Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters) unterscheiden sich wesentlich von den begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten des Schuldners, sodass auf dessen Kenntnis vor Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens nicht abgestellt werden kann. Der Kläger, ehemals selbständiger Fensterputzer, erlitt 2003 einen Verkehrsunfall. 2006 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. In einem Eigenantrag listete der Kläger Ansprüche aus dem Unfall auf; später erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe eines Schmerzensgeldanspruchs. Der Kläger klagte gegen den Unfallgegner auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz; das Gericht sprach Schmerzensgeld zu, die materiellen Schäden wurden mangels Freigabe abgewiesen. Das Insolvenzverfahren wurde 2012 eingestellt. Der Kläger verklagte daraufhin den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz nach § 60 InsO; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. • Anspruchsgrundlage ist § 60 InsO; Insolvenzverwalter haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber Beteiligten, auch gegenüber dem Schuldner. • Gemäß § 62 Satz 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und Kenntnis bzw. grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis vorliegt. • Der BGH stellt fest, dass der Anspruch zwar faktisch mit Ende 2006 entstanden sein kann, der Verjährungsbeginn aber regelmäßig erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt, weil Gläubiger und Schuldner während des Verfahrens aus Rechtsgründen gehindert sind, den Anspruch durchzusetzen (§ 92, § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO). • Die verfahrensrechtlichen Befugnisse der Insolvenzgläubiger (z. B. Beantragung der Abberufung des Verwalters, Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters) ermöglichen es ihnen, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu veranlassen; dem Schuldner stehen solche durchsetzbaren Rechte nicht zu, weshalb seine Kenntnis vor Verfahrensende unbeachtlich ist. • Soweit der Kläger auf die Freigabe durch den Verwalter hätte hinwirken können, bleibt dies nur eine nicht durchsetzbare Anregung; eine tatsächliche Freigabe wäre Sache der Insolvenzverwaltung und der Gläubigerinteressen. • Folgerichtig war die Zurückweisung der Berufung im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Insolvenzverwalter abgewiesen worden war, und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO wegen der rechtlichen Hindernisse während des Insolvenzverfahrens nicht bereits mit Ende 2006 verjährt ist; Verjährungsbeginn tritt regelmäßig erst mit der Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Verjährung zu Unrecht angenommen hat und die Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter weiter zu prüfen sind. Die Entscheidung wurde im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückgegeben, auch zur erneuten Entscheidung über die Kosten.